BGer 8C_386/2017 | |||
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BGer 8C_386/2017 vom 23.11.2017 |
8C_386/2017 |
Urteil vom 23. November 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand | |
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 4. April 2017 (IV 2014/374).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 10. Dezember 2003 unter Hinweis auf einen am 9. Dezember 2002 erlittenen Autounfall mit offener Trümmerfraktur des Epicondylus medialis humeri und einer sensomotorischen Ulnarisläsion rechts sowie einer Rissquetschwunde an der rechten Hand mit einer Strecksehnenläsion zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihm mit Verfügungen vom 9. Juni und 7. Juli 2006 rückwirkend ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Dies bestätigte sie revisionsweise am 28. Oktober 2009. Nach einem erhaltenen Hinweis zu seiner beruflichen Situation liess ihn die IV-Stelle am 16., 20., 21. und 23. August 2013 sowie im Zeitraum vom 13. bis 16. Dezember 2013 observieren. Sie holte anschliessend eine medizinische Stellungnahme ihrer Frau Dr. med. B.________ zu den Observationsergebnissen ein und berücksichtigte einen Untersuchungsbericht der Suva-Kreisärztin Frau Dr. med. pract. C.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 9. Mai 2014. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 hob die IV-Stelle die Rente per 1. September 2013 auf.
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B. In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 26. Juni 2014 auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Es verpflichtete die IV-Stelle zudem, verfassungs- und gesetzeswidrig beschafftes Datenmaterial im Sinn der Erwägungen aus den Akten zu entfernen (Dispositiv-Ziffer 2). In den Erwägungen ergänzte es, den medizinischen Experten seien keine Akten zuzustellen, die ganz oder teilweise nicht gesetzeskonform beschaffte Daten oder deren Würdigung beinhalteten, namentlich seien keine Akten mit einem Bezug zur unzulässigen Observation oder zu den darin enthaltenen Daten zu unterbreiten (Entscheid vom 4. April 2017).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 4. April 2017 sei ihre Verfügung vom 26. Juni 2014 zu bestätigen.
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Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ beantragt deren Abweisung. Ferner ersucht er um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen ihn eingeleiteten Verfahren 8C_235/2017. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen).
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1.2. Mit der vorinstanzlichen Ausschliessung der Verwertung des Observationsmaterials ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Denn die IV-Stelle wäre damit gezwungen, das von ihr als entscheidwesentlich angesehene Beweismaterial ausser Acht zu lassen und eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Darin liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2).
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2. Es trifft zwar zu, dass sich hier in Zusammenhang mit der von der IV-Stelle durchgeführten Observation die gleichen Rechtsfragen stellen wie im durch die Suva eingeleiteten Verfahren 8C_235/2017 gegen den Beschwerdegegner. Da aber die Beschwerdeführerinnen nicht die gleichen sind, ist von einer Vereinigung der beiden Verfahren abzusehen.
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3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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4. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Observation als unzulässig erachtete und die Verwertung des Observationsmaterials und der sich darauf beziehenden Dokumente verbot. Die Beschwerdeführerin erachtet sowohl die Observation als auch die Verwertung des Observationsmaterials und sämtlicher dazu in Bezug stehender Dokumente als zulässig.
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4.1. Unter Hinweis auf das EGMR-Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) erwog die Vorinstanz, die heimliche und zielgerichtete Überwachung des Versicherten im öffentlichen und privaten Raum, die auch Dritte miterfasst habe, sei verfassungs- und gesetzeswidrig. Das auf dieser Basis beschaffte Datenmaterial sei aus den Akten zu entfernen, da dessen Verwendung einer neuerlichen Grundrechtsverletzung gleich käme. Dies gelte auch für sämtliche weitere Akten, die Inhalte des Obersvationsmaterials einschliessen oder die sich zur Beurteilung hierauf stützen würden. In medizinischer Hinsicht betreffe es auch die Stellungnahme der Frau Dr. med. B.________ vom 5. Februar 2014 und den Untersuchungsbericht der Suva-Kreisärztin Frau Dr. med. C.________ vom 8. Mai 2014. Damit lägen keine medizinischen Unterlagen vor, die den Gesundheitsverlauf des Versicherten umfassend beurteilen und die Leidensangaben einer kritischen Prüfung unterziehen würden, weshalb die Sache an die Beschwerdeführerin zwecks weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen sei.
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4.2. Hiergegen wendet die IV-Stelle ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie die Frage, ob der Beschwerdegegner nebst seiner 50%igen Tätigkeit als Lagerist darüber hinaus noch im Gastgewerbebereich arbeite, völlig ausgeklammert und lediglich zur medizinischen Abklärung zurückgewiesen habe. Sie habe zudem in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend begründet, weshalb die Observation und die Verwertung deren Ergebnisse verfassungs- und gesetzeswidrig seien. In grundsätzlicher Hinsicht sei selbst bei Annahme einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage für eine Überwachung das Observationsmaterial verwertbar, da im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen hier das Interesse der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge zu verhindern, höher zu gewichten sei.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse.
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5.2. Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umfassend klar und detailliert regle. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 BV (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4; seither auch: Urteile 9C_328/2017 vom 9. November 2017 und 9C_262/2017 vom 15. November 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
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5.3. Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Das Bundesgericht erkannte im erwähnten Urteil 9C_806/2016 in E. 5.1.1 im Wesentlichen, die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) sei grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen. Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness präzisierte es sodann in derselben Erwägung, eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme sei verwertbar, solange aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung erfolgte Handlungen des Versicherten aufgezeichnet würden, und ihm keine Falle gestellt worden sei. Von einem absoluten Verwertungsverbot sei wohl immerhin insoweit auszugehen, als es um Beweismaterial gehe, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen worden sei (E. 5.1.3; Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).
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5.4. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle war gestützt hierauf die Observation unzulässig. Was die verneinte beweismässige Verwertbarkeit der Observationsergebnisse und die diese berücksichtigenden weiteren Dokumente im vorliegenden Fall betrifft, ist der Beschwerdeführerin jedoch zu folgen.
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5.5. In Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung steht fest, dass ein hinreichender Grund zur Veranlassung der Observation bestanden hatte, nachdem konkrete Hinweise bei der IV-Stelle eingegangen waren, dass der Versicherte nebst seiner 50%igen Tätigkeit als Lagerist ein Café betreibe Es lagen damit ausgewiesene Zweifel über seine bisher angenommene Leistungsfähigkeit im Umfang von bloss 50 % vor. Dokumentiert sind (unbeeinflusste) im öffentlichen Raum aufgenommene Handlungen, wobei unbestritten ist, dass es sich bei der überwachten Person um den Beschwerdegegner handelt. Der Versicherte legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Überwachung auch im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum stattgefunden haben soll. Er wurde an acht Tagen über mehrere Stunden bei alltäglichen Verrichtungen überwacht. Im Wesentlichen wurde beobachtet, wie er wiederholt einen handgeschalteten Personenwagen fuhr und über vier bis sieben Stunden im Café Gäste bediente, betriebsleitende Arbeiten ausführte, Botengänge vornahm, Personal instruierte und Bierfässer installierte. Der Beschwerdegegner war somit weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Eine schwere Verletzung der Persönlichkeit liegt daher nicht vor. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich, dass der vorliegende Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) und die diesen berücksichtigenden weiteren Unterlagen, wie die medizinischen Stellungnahmen und Berichte, namentlich die Stellungnahme der Frau Dr. med. B.________ vom 5. Februar 2014 und der Untersuchungsbericht der Suva-Kreisärztin Frau Dr. med. C.________ vom 8. Mai 2014, beweisrechtlich verwertet werden können. Indem die Vorinstanz diese Dokumente bei der Beweiswürdigung von vornherein unberücksichtigt liess und ihre Entfernung aus den Akten anordnete, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insoweit begründet. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es auf der Basis einer unzensierten Aktenlage über die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per 1. September 2013 neu entscheide.
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5.6. Ob das kantonale Gericht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. h ATSG) verletzte, wie in der Beschwerde eingewendet wird, braucht damit nicht beurteilt zu werden.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder an den Versicherungsträger zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 6). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. November 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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