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Informationen zum Dokument  BGer 2C_542/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_542/2016 vom 27.11.2017
 
2C_542/2016
 
 
Urteil vom 27. November 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Peter Wicki,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons
 
Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2016
 
(7H 15 270/7U 15 40).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Türke) wurde am 9. Januar 1970 in der Schweiz geboren. Ab 1972 lebte er abwechslungsweise bei seinen Grosseltern in der Türkei oder aber in der Schweiz; in der Türkei besuchte er die Grundschule. Ab 8. August 1982 wohnte er in der Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs seiner Eltern eine Niederlassungsbewilligung. Er war zweimal verheiratet und hat aus erster Ehe einen volljährigen Sohn.
1
Am 14. September 2000 verwarnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A.________. Anlass bildeten seine Schulden. Im Rahmen des Kantonswechsels drohte ihm das Amt für Migration des Kantons Luzern am 6. Januar 2011 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, weil er mehrere strafrechtliche Verurteilungen aufwies und seine Verschuldung zugenommen hatte.
2
 
B.
 
Am 4. September 2014 wurde A.________ des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 20. April 2015 widerrief das kantonale Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement nur in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege gut, im Übrigen wurde sie aber abgewiesen. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 6. Mai 2016 ab.
3
 
C.
 
Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2016 mit Ausnahme der Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangt er unentgeltliche Rechtspflege.
4
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
5
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 82, Art. 83 [BGE 135 II 1 E. 2.1.1 S. 4] i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
7
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Nach Art. 99 Abs. 1 BGG können neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Echte Noven, d.h. nach dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids entstandene Tatsachen oder Beweismittel, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 II 120 E. 3.1.2 S. 123; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).
8
1.2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf folgende zwei Aspekte: er sei als Ausländer zweiter Generation zu behandeln und die Ausführungen der Behörde bei der Verlängerung des Ausweises sei eine verbindliche Zusage. Diesbezüglich handelt es sich indes nicht um Sachverhaltsfeststellungen, sondern um Fragen der Rechtsanwendung. Diese werden deshalb dort behandelt.
9
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Vorinstanz aktenwidrig die Summe der offenen Verlustscheine festgestellt habe. Dies ist zutreffend und zu korrigieren (Art. 105 Abs. 2 BGG) : Die Vorinstanz hält zwar die korrekte Anzahl der offenen Verlustscheine (24) fest, offensichtlich hat sie die Beträge aber falsch zusammengerechnet. Der Betrag beläuft sich im Zeitraum vom Januar 2011 (zweite Verwarnung) bis 28. Mai 2015 (Ausstellungsdatum Betreibungsregisterauszug) somit auf rund Fr. 180'000.--.
10
1.2.3. Der Beschwerdeführer reicht sodann Unterlagen ein, welche auf seine schwieriger als erwartet verlaufenden gesundheitlichen Probleme hinweisen und welche belegen, "dass nach wie vor keine neuen Betreibungen laufen". Die Unterlagen sind echte Noven und deshalb nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sporadisch auf die weitere Entwicklung abstellt, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
11
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mangels einer beantragten mündlichen Anhörung vor kantonalen Instanzen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGE 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch kantonales Verfahrensrecht zwar über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt werden, was der Beschwerdeführer aber nicht geltend macht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist sodann nicht anwendbar (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133).
12
3. 
13
3.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das verfügende Amt habe im Rahmen der Verlängerung des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung deren Widerruf geprüft und dabei angekündigt, dass nur - aber immerhin - dann fremdenpolizeiliche Massnahmen geprüft würden, falls eine relevante strafrechtliche Verurteilung erfolgen sollte.
14
3.2. Das Gebot von Treu und Glauben kennt mehrere Ausprägungen: Im vorliegenden Fall stehen der Grundsatz des Vertrauensschutzes einerseits und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens andererseits im Vordergrund (zu den Ausprägungen TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 2; DUBEY/ ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, S. 258 ff.). Die Vorinstanz behandelt die Angelegenheit eher unter dem Grundsatz des 
15
3.3. Das kantonale Migrationsamt hat am 24. April 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes festgehalten:
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"Aufgrund der Aktenlage stellen wir fest, dass polizeiliche Interventionen stattgefunden haben. Dazu werden aktuell Abklärungen getätigt. Da dieses Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sind wir bereit, Ihre Bewilligung (recte: Ausweis) bereits zum heutigen Zeitpunkt zu erneuern. Wir machen Sie aber darauf aufmerksam, dass wir fremdenpolizeiliche Massnahmen in Prüfung nehmen werden, falls ein pendentes Verfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen sollte."
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Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, dass die Behörde sich damit für die Zukunft festgelegt habe, dass nur eine strafrechtliche Verurteilung zu einer fremdenpolizeilichen Massnahme führen könne, unabhängig von zukünftig weiterem, nicht strafrechtlichen Verhalten. Das kantonale Migrationsamt hat indes keinen Standpunkt in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers eingenommen, welcher dem später in der Verfügung eingenommenen Standpunkt entgegenstehen würde. Es hat lediglich festgestellt, dass ihnen polizeiliche Interventionen bekannt seien. Sollten diese zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, so wären alsdann fremdenpolizeiliche Massnahmen zu prüfen. Die dem Beschwerdeführer mitgeteilten Informationen im Rahmen der Erneuerung des Ausweises umschreiben lediglich den zukünftigen Ablauf, falls sein vergangenes Verhalten zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen würde. Insofern hat das Migrationsamt keine vertrauensbildenden Aussagen gemacht, die im Widerspruch zur später erlassenen Verfügung stehen könnten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welche nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen (aktiven Handlungen oder Unterlassungen) der Beschwerdeführer getroffen hat.
18
4. 
19
4.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur widerrufen werden, wenn der Ausländer gegen die Vorgaben von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat oder die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (= Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
20
4.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt. Die Vorinstanzen haben deshalb gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Dieser rügt indes, dass in seinem Fall unzulässigerweise von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ausgewichen werde. Zu prüfen ist deshalb, ob dieser Widerrufsgrund gegeben ist.
21
4.3. Damit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angewendet werden kann, muss der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.
22
Nach der Rechtssprechung (vgl. Urteil 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können indes auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19; 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Auch das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Werden weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" betrachtet, so ist indes im Auge zu behalten, dass die weniger gravierenden Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Elemente insgesamt gleich gewichtig sein müssen wie ein schwerwiegender Verstoss.
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4.4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 hat das Migrationsamt des Kantons Luzern den Zuzug des Beschwerdeführers vom Kanton Aargau in den Kanton Luzern gutgeheissen und diesem den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht für den Fall, dass sein Verhalten künftig erneut zu Klagen Anlass geben oder dieser erneut straffällig werden sollte, und ihn deshalb eindringlich verwarnt. Gestützt auf die verschiedenen strafrechtlichen Verfehlungen und Schulden ist das Migrationsamt zum Schluss gekommen, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zwar gegeben sei, der Widerruf aber den Umständen entsprechend noch nicht angemessen gewesen wäre, weshalb dem Beschwerdeführer eine letzte Chance zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, um die Schulden abzubauen bzw. keine mehr anzuhäufen, gegeben werden sollte. Das Migrationsamt hat sich somit bereits in der Verfügung vom 6. Januar 2011 auf den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gestützt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (dazu 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2).
24
Genügten somit bereits die in der Verfügung vom 6. Januar 2011 aufgeführten Verfehlungen, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen, bedarf es für die erneute Erfüllung dieses Widerrufsgrundes nur noch geringerer Anforderungen. Dies bedeutet zwar nicht, dass bei jedem noch so geringfügigen weiteren Delikt eine aufenthaltsbeendende Massnahme ergriffen werden müsste, doch hat sie zur Folge, dass die Eingriffsschwelle abgesenkt wird gegenüber einem erstmaligen Setzen von Widerrufsgründen (vgl. 2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 5). Dabei ist auf Sinn und Zweck der Verwarnung zu achten: Personen sollen nach der Verwarnung einen Entwicklungs- und Reifeprozess durchgemacht haben. Insgesamt soll ein tragfähiges Zukunftsprojekt ersichtlich sein, welches eine allfällige Rückfallgefahr auf ein hinzunehmendes Mass reduziert (vgl. Urteil 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.4).
25
4.5. Beim Beschwerdeführer sind 
26
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 4. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Fremdschaden (Nichtgenügen der Meldepflicht), Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (mangelnde Aufmerksamkeit mit Personenwagen, begangen durch Bedienen eines Mobiltelefons), Überlassens eines Personenwagens an einen Führer, der den erforderlichen Führerausweis nicht besitzt, Überlassens des Fahrzeuges an einen nicht fahrfähigen Führer, unsachgemässen Bedienens des Fahrzeuges durch Erzeugen von übermässigem Lärm (begangen durch fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften) und Begünstigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft;
27
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2012 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft;
28
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2012 wurde er wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden mit dem PW zu einer Busse von Fr. 40.00 bestraft;
29
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 5. Februar 2014 wurde er wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft;
30
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Februar 2014 wurde er wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis mit einer Busse von Fr. 80.00 bestraft;
31
- Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 4. September 2014 wurde er wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, wegen Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
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Alle den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Handlungen sind nach der Verwarnung erfolgt: Innerhalb von rund zweieinhalb Jahren somit sechs sanktionierte Verfehlungen. Ins Gewicht fällt vor allem die Verurteilung wegen der beiden Straftaten Betrug und Urkundenfälschung (letzter Punkt der oben aufgeführten Liste), die er nur rund ein halbes Jahr nach der ausgesprochenen Verwarnung begangen hatte. Allerdings zeigen auch die SVG-Delikte, dass der Beschwerdeführer sich von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und in Zukunft nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er schliesst damit nahtlos an sein Verhalten vor der Verwarnung an.
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Daneben sind nach der Verwarnung auch verschiedene Betreibungen und offene Verlustscheine hinzugekommen. Der Beschwerdeführer gibt indessen an und hat auch bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass diese aus älteren Schulden resultierten. Die Vorinstanz hat sich damit nur rudimentär auseinandergesetzt, was allerdings nicht schadet: Denn offensichtlich basieren gewisse Betreibungen auf nach der Verwarnung vorgenommenen Handlungen wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Dazu gehören zum einen kleinere Beträge und zum anderen die Betreibungen der beiden Banken von insgesamt Fr. 82'000.--. Die diesen zugrunde liegenden Schulden sind zudem als mutwillig entstanden zu qualifizieren. Dass diese beiden Beträge dem Migrationsamt bei der Ausstellung des Niederlassung  ausweises bekannt gewesen seien, ist wie bereits ausgeführt nicht relevant. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei Betreibungen, die erst jetzt erfolgen, die Schuld zwar vor der Verwarnung entstanden sein kann, das für die Betreibung auslösende Element aber erst nach der Vermutung stattgefunden haben könnte, indem der Beschwerdeführer etwa seiner Zahlungsverpflichtung erst nach der Verwarnung nicht nachgekommen ist oder ihm bis nach diesem Zeitpunkt ein Zahlungsaufschub zugestanden wurde.
34
Angesichts der zahlreichen neuen strafrechtlich relevanten Handlungen und dem zahlreichen Nicht-Nachkommen seiner finanziellen Verpflichtungen ist bei ihm nach der Verwarnung vom 6. Januar 2011 weder eine positive Entwicklung noch eine Reifung festzustellen. Insgesamt ist damit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (siehe auch die Kasuistik im Urteil 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.3).
35
5. 
36
5.1. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK ergibt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, bei welcher namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 2.4 S. 148 f.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19).
37
5.2. Die vorinstanzliche Interessenabwägung hält einer rechtlichen Prüfung stand: Zu den bereits aufgelisteten zahlreichen neuen strafrechtlich relevanten Handlungen und den zahlreichen nichterfüllten finanziellen Verpflichtungen sind in der Zeit zwischen 1996 und 2010, also Beim privaten Interesse ist vor allem seine lange Aufenthaltsdauer von ca. 35 Jahren in der Schweiz von erheblichem Gewicht. Ob der Beschwerdeführer, der hier geboren, bis im Alter von zwei Jahren hier aufgewachsen ist, zwischen dem dritten und zwölften Lebensjahr abwechselnd in der Schweiz und in der Türkei gelebt sowie die Grundschule in der Türkei besucht und ab dem zwölften Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat und hier ausgebildet wurde, dabei als Ausländer der zweiten Generation anerkannt werden kann, wie er fordert, ist ein Streit um einen nicht-rechtlichen Begriff  ohne Konturen : So wird als Ausländer zweiter Generation eine ausländische Person bezeichnet, die in der Schweiz geboren ist und ihr ganzes Leben hier verbracht hat (z.B. Urteil 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017), die "né et élevé en Suisse" (z.B. Urteil 2C_974/2015 vom 5. April 2016), die hier geboren, während zwei Jahren abwechselnd in der Schweiz und im Ausland aufwuchs und danach dauerhaft in der Schweiz blieb (Urteil 2C_399/2015 vom 22. Februar 2016), die hier geboren, aber zwischen dem zehnten und zwölften Jahr im Ausland die Schulen besuchte und danach wiederum in der Schweiz lebte (Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015), die nicht hier geboren, aber mit eineinhalb (Urteil 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016), mit zwei (Urteil 2C_896/2014 vom 25. April 2015), mit vier (Urteil 2C_514/2014 vom 8. Dezember 2014), mit fünf (Urteil 2C_387/2014 vom 3. März 2015), mit sechs (Urteil 2C_520/2014 vom 16. Dezember 2014) oder erst mit acht Jahren (2C_496/2013 vom 15. November 2013 A. i.V.m. E. 3.2) in die Schweiz einreiste. Umgekehrt gilt eine ausländische Person nicht als "Ausländer der zweiten Generation", die hier nicht geboren und nicht aufgewachsen ist, auch wenn sie nachher während mehreren Jahrzehnten in der Schweiz gelebt hat (z.B. Urteil 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.2) oder die ersten zehn Jahre nicht hier verbracht hat (Urteil 2C_474/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.4). Auch Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ("Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz  geboren oder aufgewachsen sind") bringt diesbezüglich keine Klärung. Mit dem Begriff "Ausländer zweiter Generation" wird lediglich ein gewisses Gewicht einer Gesamtbetrachtung der Kriterien "Geburt in der Schweiz", "Sozialisierung in der Schweiz" und "Anwesenheitsdauer in der Schweiz" ausgedrückt (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4 S. 189 ff.; Urteile des EGMR i.S.  Emre gegen die Schweiz [Nr. 42034/04], Ziff. 65 ff., 77; i.S.  Maslov gegen Österreich [Nr. 1638/03], Ziff. 68 ff.; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 8), weshalb auch im vorliegenden Fall nur diese Kriterien massgebend sind. Dabei bildet selbst eine Geburt und eine Sozialisierung zusammen mit einer sehr langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz - wie bereits dargelegt - nach der Rechtsprechung keine Garantie, dass die ausländische Person hier verbleiben kann.
38
Der Beschwerdeführer ist ferner nicht verheiratet, lebt in keiner Beziehung und zu seinem erwachsenen Sohn hat er keinen Kontakt. Zwar spricht er Deutsch, hält sich aber vorwiegend im Kreis seiner Landsleute auf. Ökonomisch ist er ebenfalls kaum integriert: Er ist immer wieder arbeitslos und musste mit einem beträchtlichen Betrag an Fürsorgegeldern unterstützt werden. So hat er etwa von April 2010 bis März 2013 wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 85'000.-- bezogen. Der türkischen Sprache ist er mächtig und mit den sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut. Insgesamt wird das erhebliche Gewicht des privaten Interessens einzig durch seine lange Anwesenheit bestimmt. Die anderen Elemente vermögen dessen Gewicht nicht zu erhöhen.
39
Die Interessenabwägung ergibt Folgendes: Das öffentliche Interesse ist gewichtig. Zwar findet sich nur eine einzige Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe, doch ist die Summe von 30 strafrechtlichen Taten und die Kadenz deren Verübung hoch. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Ausländerbehörden, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen, um Schulden abzubauen oder mindestens keine neuen anzuhäufen, mutwillig weitere Schulden in beträchtlichem Ausmass generiert hat. Zudem musste er Fürsorgegelder beanspruchen. Bei den privaten Interessen ist einzig das gewichtige Interesse seiner Geburt, seiner teilweisen Sozialisierung und seiner sehr langen Anwesenheit in der Schweiz in Rechnung zu stellen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz praktisch sein ganzes Leben und auch prägende Jahre verbracht hat, wären die drohenden Nachteile bei einer Rückkehr in die Türkei sicherlich gewichtig, aber nicht unzumutbar, wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat. So sind keine schwerwiegenden Nachteile für eine Rückkehr in die Türkei ersichtlich, weil er sich mit seinem Vater überworfen habe und dieser mit ihm nicht mehr spreche (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch seine Krankheit spricht nicht dagegen, nachdem die behandelnden Ärzte bestätigt haben, dass das medizinische Angebot in der Türkei für seine medizinische Behandlung ausreichend sei. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist bei der Ausreise dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Nichts zu seinen Gunsten kann er zudem aus seinem Verhalten in der Zeit nach seiner letzten Tat ableiten, ist zum einen doch der Zeitrahmen noch zu kurz, um für das zukünftige Verhalten relevante Aussagen zu gewinnen, und zum anderen befand sich der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit und Operationen in einer besonderen Lage. Insgesamt vermag deshalb das private Interesse das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Aus Art. 8 EMRK ergibt sich zudem nichts anderes.
40
 
Erwägung 6
 
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist indes begründet, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren aufgrund der juristischen Fragen im Zusammenhang mit seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nicht als aussichtslos erscheinen musste (Art. 64 BGG).
41
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Peter Wicki als Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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