BGer 6B_1119/2017 | |||
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BGer 6B_1119/2017 vom 27.11.2017 | |
6B_1119/2017
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Urteil vom 27. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung, Berufungserklärung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. September 2017 (SB170293-O/U/cw-ag).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Nachdem der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2017 am 3. Mai 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hatte, wurde ihm das begründete Urteil am 25. Juli 2017 eröffnet. Da in der Folge die obligatorische Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich nicht einging bzw. die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung unbenützt ablief, trat dieses am 1. September 2017 in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO auf die Berufung nicht ein.
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2. | |
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils, die Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, dessen Bestrafung sowie Schadenersatz und Genugtuung. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
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3. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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4. | |
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht indessen mit keinem Wort, obschon er mit Schreiben vom 14. September 2014 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam gemacht wurde (act. 2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sache sind unzulässig, weil die Vorinstanz die Angelegenheit materiell nicht beurteilt hat. Die Beschwerde entspricht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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