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Informationen zum Dokument  BGer 8C_724/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_724/2017 vom 28.11.2017
 
8C_724/2017
 
 
Urteil vom 28. November 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017 (AL.2017.00196).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2017 gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 4. Oktober 2017 A.________ ausgehändigte Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss  Art. 44-48 BGG am 3. November 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
5
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. November 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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