BGer 8C_816/2017 | |||
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BGer 8C_816/2017 vom 28.11.2017 | |
8C_816/2017
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Urteil vom 28. November 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (AL.2017.00117).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 10. November 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 8. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer wegen fehlender Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ab dem 16. Januar 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hat, bestätigt hat,
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dass sie dabei ausführte, gemäss Art. 23 Abs. 3biserster Satz AVIG sei ein Verdienst, der bei einer durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahme erzielt werde, bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert,
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dass sie alsdann in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten näher darlegte, weshalb der vom Beschwerdeführer bei der B.________ AG erzielte Verdienst darunter falle,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen neu einzig geltend macht, sich gutgläubig als versichert betrachtet zu haben, ohne indessen auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern er von der Arbeitslosenversicherung diesbezüglich eine entsprechende (unrichtige) Auskunft erhalten haben soll; lediglich darauf hinzuweisen, ihm seien von dem bei der B.________ AG erzielten Verdienst ALV-Beiträge abgezogen worden, genügt nicht (siehe zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen),
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. November 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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