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Informationen zum Dokument  BGer 4A_595/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_595/2017 vom 29.11.2017
 
4A_595/2017
 
 
Verfügung vom 29. November 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Claudia Schneider Heusi
 
und Isabelle Hanselmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Erich Rüegg
 
und Dr. Fabian Wäger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2017 (HG140037-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2017 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
 
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2017 eingeladen wurden, bis zum 6. Dezember 2017 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen und zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2017 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
 
dass den Parteien und der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 23. November 2017 die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt würden;
 
dass gleichzeitig die der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz bis 6. Dezember 2017 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung abgenommen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. November 2017 erklärte, sie verzichte mangels namhafter Aufwendungen auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017.
 
Lausanne, 29. November 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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