BGer 6B_1277/2017 | |||
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BGer 6B_1277/2017 vom 29.11.2017 | |
6B_1277/2017
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Urteil vom 29. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (Prozessbetrug),
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Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Oktober 2017 (UE170191-O/U/BEE).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer erstattete am 19. Juni 2017 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem von der B.________ AG am 29. Januar bzw. 2. Februar 2012 gewährten Darlehen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 28. Juni 2017 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, da der angezeigte Sachverhalt bereits vollumfänglich Gegenstand zweier rechtskräftig durch Nichtanhandnahme vom 12. August 2013 (A-2/2013/16112469) und 24. Mai 2016 (A-4/2016/10014355) erledigter Strafverfahren bildete. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Oktober 2017 ab.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 3. November 2017 ans Bundesgericht und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägung 3 | |
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation aufgrund eines allfälligen Vermögensschadens der B.________ AG und genügt damit nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Er wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2016 (Verfahren 6B_859/2016, E. 4), dem der Entscheid der Vorinstanz über die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Mai 2016 zugrunde lag, darauf hingewiesen, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil 6B_351/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2).
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Zudem steht der vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor dem Bezirksgericht Horgen gegen den Beschwerdegegner geführte Zivilprozess wegen des gewährten Darlehens einer adhäsionsweisen Beurteilung allfälliger Forderung im Strafverfahren entgegen. Die anderweitige Rechtshängigkeit vermeintlich aus der Straftat resultierender Ansprüche stellt insoweit ein Prozesshindernis dar (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 80 zu Art. 122 StPO). Ob die Vorinstanz die Parteistellung des Beschwerdeführers als Anzeigeerstatter zu Recht bejaht hat und auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO), kann insofern offenbleiben.
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Erwägung 4 | |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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