BGer 9C_769/2017 | |||
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BGer 9C_769/2017 vom 29.11.2017 | |
9C_769/2017
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Urteil vom 29. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Versicherung,
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Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 23. August 2017 (AB.2016.00041).
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Nach Einsicht | |
in die dem Bundesgericht persönlich überbrachte Beschwerde vom 3. November 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017 betreffend die Bemessung der ab 1. Dezember 2013 (Erreichen des Pensionsalters) zugesprochenen AHV-Altersrente,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass sich der Beschwerdeführer indessen darauf beschränkt, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne aufzuzeigen, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einen eigenen Rentenanspruch begründet habe, weshalb er sich nicht auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen könne, sondern die Berechnung der schweizerischen Altersrente - zum Vorteil des Beschwerdeführers - allein nach innerstaatlichem (schweizerischem) Recht und unter Berücksichtigung innerstaatlicher Versicherungszeiten zu erfolgen habe,
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dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
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dass sich damit auch Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer gestellten verfahrensleitenden (Eventual-) Anträgen erübrigen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. November 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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