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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1013/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_1013/2017 vom 01.12.2017
 
2C_1013/2017
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2017 (VB.2017.00558).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der nigerianische Staatsangehörige A.________, 1976 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2008 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Auf das Asylgesuch wurde am 10. Oktober 2008 nicht eingetreten, verbunden mit der Wegweisung. Der Ausreiseaufforderung kam er nicht nach; er wurde am 21. Juni 2013 nach Nigeria ausgeschafft, nachdem er zuvor, am 14. Juni 2013, mit einem Einreiseverbot für drei Jahre belegt worden war. Zwischen dem 21. Januar 2010 und dem 23. August 2016 wurde er viermal bestraft, jedesmal unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, dreimal wegen (mehrfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; zuletzt resultierte dabei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Ab dem 2. März 2017 befand er sich bis zu seiner bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe per 1. März 2017 im Strafvollzug.
1
Schon am 27. Juli 2013 hatte A.________ in seiner Heimat eine französische Staatsangehörige geheiratet, welche über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Das Ehepaar hat eine am 5. November 2015 geborene Tochter, die französische Staatsangehörige ist. Gestützt auf diese Umstände ersuchte er am 9. Dezember 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 26. Juni 2017 ab und verfügte die Wegweisung; einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung. Mit seinem Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 verlangte A.________, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen und es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten, unter sofortiger Anweisung des Migrationsamtes. Mit Zwischenentscheid vom 24. August 2017 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung des prozessualen Aufenthaltsrechts bzw. um Erlass eines Vollzugsstopps ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Oktober 2017 ab; es hielt unter anderem fest, dass die Voraussetzungen für die Gestattung des prozessualen Aufenthalts gemäss dem auch im Anwendungsbereich des FZA massgeblichen Art. 17 Abs. 2 AuG nicht erfüllt seien.
2
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 25. Juli 2017 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sei wiederherzustellen, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des dortigen Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei sofort entsprechend anzuweisen.
3
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
4
 
Erwägung 2
 
Das angefochtene Urteil hat einen Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion über die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. des vorläufigen Aufenthalts während des bei ihr hängigen Rekursverfahrens zum Gegenstand. Es handelt sich dabei um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Mit der Beschwerde gegen derartige Entscheide kann gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Solche Rügen werden nicht erhoben bzw. werden offensichtlich nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5
 
Erwägung 3
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
6
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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