BGer 6B_1058/2017 | |||
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BGer 6B_1058/2017 vom 04.12.2017 | |
6B_1058/2017
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Urteil vom 4. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (Hausfriedensbruch); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. August 2017 (SBK.2017.190 / va).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 31. März 2017 Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen unbekannte Täterschaft und wies gleichzeitig auf mögliche Delikte gegen das Sprengstoffgesetz hin. Das Bundesamt für Polizei übermittelte die bei ihm eingereichte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, welche die Untersuchung am 15. Mai 2017 nicht an die Hand nahm, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. Mai 2017 genehmigte. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 4. August 2017 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Es sei höchste Zeit, dass ordnungs- und pflichtgemäss gehandelt werde.
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2. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist, kann offenbleiben, weil auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann.
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3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist alleine der letztinstanzlich kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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4. Diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Eingabe das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Auch soweit er den Vorwurf von Falschbehauptungen erhebt, wendet er sich (inhaltlich) ausschliesslich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Mit dem angefochtenen Entscheid befasst er sich nicht im Einzelnen. Er beschränkt sich im Wesentlichen vielmehr darauf, die Erwägungen des Obergerichts als realitätsfremde Mutmassungen zu bezeichnen und diesem vorzuwerfen, dass es mit falschen Anschuldigungen die Aufklärung besonders makaberer Straftaten verhindern wolle. Damit lässt sich indessen weder eine Verfassungs- noch eine Rechtsverletzung begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch mit seinen Vorbringen, es müsse wegen dem Sprengstoffdelikt (Diebstahl von 24 kg Sprengstoff, total 16 Patronen à 1,5 kg Eigengewicht) Unverjährbarkeit gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. d StGB bestehen und der kranke Wiederholungs- und Straftäter habe mit seinen Straftaten von 1976 bis 2017 selber bewirkt, dass keine Verjährung eingetreten sei (Art. 98 lit. b und c StGB), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts zur Verjährung bundesrechtswidrig sein könnten. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BBG, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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