BGer 6B_1102/2017 | |||
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BGer 6B_1102/2017 vom 04.12.2017 | |
6B_1102/2017
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Urteil vom 4. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Baugesetz, Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. August 2017 (SST.2017.98).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. August 2017 der Widerhandlung gegen das Baugesetz, der Sachbeschädigung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--.
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2. | |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt u.a., es sei das Verfahren gegen ihn chaos- und skandalbedingt einzustellen und die Gemeinde A.________ anzuweisen, "die nicht mehr tragbare Situation mit ihrem Sauber- und Schmutzwasser [...] zu lösen", "die [...] seit Beginn der Waldregulierung noch nicht an die Hand genommene "Waldputzete" einzuleiten" und "den langjährigen kranken Wiederholungs- und Dauerstraftäter unter die Lupe zu nehmen und ihm zu helfen, dass er seine krankhaften Straftatenserien beenden kann".
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3. | |
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4. | |
Dieser Anforderung genügt die vorliegende Beschwerde nicht im Ansatz. Darin werden im Wesentlichen angebliche Versäumnisse der Gemeinde bzw. des Gemeinderats A.________ aufgelistet und dargestellt, ohne dass konkrete Rügen in Bezug auf das Urteil des Obergerichts vom 15. August 2017 vorgebracht würden. Aus die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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