BGer 6B_1363/2017 | |||
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BGer 6B_1363/2017 vom 04.12.2017 | |
6B_1363/2017
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Urteil vom 4. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2016
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. November 2017 (SST.2017.301).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte den Beschwerdeführer am 8. September 2014 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Zivilklage des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 13. September 2016 eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 14. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1239/2016). Auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils trat das Bundesgericht am 27. Oktober 2017 nicht ein (Urteil 6F_19/2017).
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2. Am 2. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau ein Revisionsgesuch ein. Er wies darauf hin, dass er am 6. November 2017 die Freiheitsstrafe antreten müsse, und verlangte deshalb im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Aufschub des Vollzugs der Strafe, bis ein Urteil über das Revisionsgesuch vorliege. Diesen Antrag wies das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 7. November 2017 ab.
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Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer am 28. November 2017 an das Bundesgericht.
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3. Bei der Verfügung vom 7. November 2017 handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Frage der Gewährung des vorläufigen Aufschubs des Vollzugs, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann und nach Art. 98 BGG ausschliesslich die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erlaubt.
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In den Rechtsmitteln an das Bundesgericht muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift klar und detailliert erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die EMRK, die BV und die StPO. Er rügt Behördenwillkür sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft und die Aargauer Gerichte hätten die ihn entlastenden Umstände nicht ermittelt, passende Einzelteile aus dem Gesamten herausgelöst und "Beweise" gegen ihn konstruiert, den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und ihm keinen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Es sei ihm ausserdem erklärt worden, das Recht auf Halbgefangenschaft zu haben. Damit kritisiert der Beschwerdeführer indessen nicht die angefochtene Verfügung, sondern das Hauptverfahren, das angeblich revisionsbedürftige Urteil vom 13. September 2016 sowie den Vollzug der Strafe, was indessen nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf kann ebenso wie auf seine ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegenden Anträge auf sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug und allenfalls Umwandlung der Reststrafe in eine Bewährungsstrafe nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe überhaupt Bezug auf die angefochtene Verfügung nimmt, belässt er es im Übrigen bei einem bloss oberflächlichen Bestreiten: Er führt aus, die Erwägungen der Vorinstanz seien falsch und würden sich selbst widersprechen; er hätte "eindeutig Dokumente beigelegt, die die Vorwürfe des Betrugs entkräftigen". Daraus ergibt sich jedoch nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz durch die Nichtgewährung des vorläufigen Aufschubs des Vollzugs seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte. Die Beschwerdeeingabe erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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