BGer 6F_20/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6F_20/2017 vom 04.12.2017 | |
6F_20/2017
|
Urteil vom 4. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
| |
Gerichtsschreiber Held.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Gesuchsteller,
| |
gegen
| |
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
| |
2. X.________,
| |
vertreten durch Advokat Dr. Roman Baumann Lorant,
| |
3. Y.________,
| |
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Riggenbach,
| |
4. Z.________,
| |
Gesuchsgegner,
| |
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
| |
Gegenstand
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_352/2017 vom 25. September 2017.
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_352/2017 vom 25. September 2017 auf eine vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Strafsachen wegen mangelnder Begründung nicht ein.
| 1 |
Erwägung 2 | |
Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 2. November 2017 ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 25. September 2017 sei wegen Verletzung von Verfahrensregeln oder des Zurückbehaltens von Akten durch kantonale Instanzen zu revidieren und auf seine Beschwerde vom 17. März 2017 einzutreten. Das Bundesgericht habe versäumt, die kantonalen Akten bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen. Zudem wende das Bundesgericht Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG rechtsfehlerhaft an. Wenn die beiden vorgenannten Revisionsgründe nicht gegeben sein sollten, sei durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinen Lasten auf die Entscheidfindung eingewirkt worden.
| 2 |
Erwägung 3 | |
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 4F_10/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2; je mit Hinweisen).
| 3 |
Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen, d.h. die Begehren sind zu begründen. Der Gesuchsteller hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
| 4 |
Erwägung 4 | |
Das Revisionsbegehren erweist sich als unbegründet, soweit es den Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 lit. d und 123 Abs. 1 BGG genügt. Der Gesuchsteller scheint Gegenstand und Wesen des Urteils 6B_352/2017 zu verkennen. Das Bundesgericht fällte mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG einen prozessualen Nichteintretensentscheid und trat aus formellen Gründen auf die Beschwerde ohne (materielle) Überprüfung der Rechtsbegehren nicht ein. Das Revisionsgesuch kann somit einzig die verfahrensrechtliche Frage des Nichteintretens bzw. die diesbezüglichen Erwägungen beschlagen. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, hätte der Gesuchsteller im Verfahren 6B_352/2017 seine Beschwerdelegitimation, d.h. im Einzelnen darlegen müssen, gegen wen er welche Ansprüche geltend macht und inwieweit allfällige strafbare Handlungen von Mitarbeitern der Fachhochschule B.________ und/oder der Universität C.________, die beide öffentliche-rechtliche Anstalten sind, Zivilforderungen begründen könnten. Da sich die Begründung der Beschwerdelegitimation aus der Rechtsschrift selbst ergeben muss, liegt regelmässig kein Fall von Art. 121 lit. d BGG vor, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde mangels hinreichender Begründung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht eintritt (vgl. Urteil 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4. mit Hinweis).
| 5 |
Die Rüge, das Bundesgericht habe Sinn und Zweck von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verkannt und seine Beschwerdelegitimation zu Unrecht verneint, begründet keinen Revisionsgrund. Der Gesuchsteller verkennt, dass die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit einräumt, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Die Revision dient nicht dazu, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2 mit Hinweis).
| 6 |
Nicht einzutreten ist auf die (hilfsweise) Rüge, ein Strafverfahren habe ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt worden sei (vgl. Art. 123 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Dies kann zudem vorliegend ausgeschlossen werden.
| 7 |
Erwägung 5 | |
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 8 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 4. Dezember 2017
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: Held
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |