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Informationen zum Dokument  BGer 8C_557/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_557/2017 vom 04.12.2017
 
8C_557/2017
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2017 (VBE.2017.10).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1971 geborene A.________ war zuletzt als Pflegehilfe im Pflegheim B.________ erwerbstätig gewesen, als sie sich am 24. Mai 2000 unter Hinweis auf ihr Rückenleiden bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2003 ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
1
Im Jahre 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Nach Vorliegen der Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, vom 23. September 2013 und der Polydisziplinären Medizinischen Abklärungen AG (PMEDA), Zürich, vom 24. Mai 2016 und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 auf Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats auf.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die Verfügung und der kantonale Gerichtsentscheid seien ersatzlos aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen, subeventuell an die Vorinstanz zur Prüfung einer Revision nach den Schlussbestimmungen zur 6. Revision des IVG zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 5. Dezember 2016 folgenden Monats bestätigte.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
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Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verbessert hat und sie nunmehr in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Dabei hat es erwogen, die ursprüngliche Rentenzusprache habe sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik D.________, vom 22. Mai 2002 gestützt. Die Rentenaufhebung rechtfertige sich demgegenüber aufgrund des Gutachtens der PMEDA vom 24. Mai 2016. Dabei spiegle die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse wieder.
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4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.3). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) wie auch die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfrage.
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4.3. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (vgl. auch Urteil 8C_537/2017 vom 29. September 2017 E. 5). Einzugreifen hat das Bundesgericht jedoch dann, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen auf einer offensichtlich unrichtigen Interpretation oder einer willkürlichen Würdigung der massgeblichen Akten beruhen.
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4.4. Die rentenzusprechende Verfügung basierte auf der Annahme, dass der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr länger zumutbar war. Da auch die Gutachter der PMEDA eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehilfe verneinten, besteht hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit keine wesentliche Differenz zwischen der ursprünglichen Verfügung und dem neusten Gutachten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Gutachter der PMEDA in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als Pflegehilfe nur für die Zeit ab 2013 festlegen wollten.
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4.5. Was die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit angeht, bescheinigte Dr. med. C.________ ihr 2002 eine solche von 50 %, während die Gutachter der PMEDA im Jahre 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachteten. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erklärten die Gutachter diese Differenz indessen nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die zwischenzeitlich erfolgten Operationen; sie betonten vielmehr ausdrücklich und mehrfach, dass ihre Einschätzung "ex tunc" gelte. Zudem kritisierten sie, die im Jahre 2002 gestellten Diagnosen könnten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht begründen. Die vorinstanzliche Erwägung, welche aus den Ausführungen der Gutachter der PMEDA auf eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse schliesst, ist somit offensichtlich unrichtig. Auch aus dem Gutachten der asim aus dem Jahre 2013 ergibt sich eine solche Veränderung nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Einschätzungen bloss auf einer abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes beruhen. Ist damit keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung nachgewiesen, so entfällt die Möglichkeit einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Anzumerken bleibt, dass aufgrund der damaligen Aktenlage die Annahme, bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Jahre 2003 sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig erscheint.
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4.6. Da die Versicherte für mehr als fünfzehn Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, entfällt die Möglichkeit einer Revision nach den Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Demnach hat die Beschwerdegegnerin - bei Fehlen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG - ihre Rentenleistungen weiterhin im bisherigen Umfang zu erbringen. Die Beschwerde der Versicherten ist somit gutzuheissen und die Verfügung und der kantonale Gerichtsentscheid sind ersatzlos aufzuheben.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
20
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2016 werden aufgehoben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Dezember 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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