BGer 2C_1029/2017 | |||
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BGer 2C_1029/2017 vom 07.12.2017 | |
2C_1029/2017
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Urteil vom 7. Dezember 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion,
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Brauerstrasse 15, 8400 Winterthur.
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Gegenstand
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Hausverbot (kantonale Revision),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 6. November 2017 (RG.2017.00008).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Winterthur (KSW) ordnete am 5. November 2015 gegen A.________ ein Haus-/Kontaktverbot betreffend KSW Liegenschaften an; Ausnahmen sollten nur mit der Einwilligung der Spitaldirektion sowie bei notfallmässiger ärztlicher Einlieferung möglich sein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil VB.216.00430 vom 1. Juni 2017 diese Anordnung kantonal letztinstanzlich. Auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_579/2017 vom 29. Juni 2017 nicht ein.
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Am 2. Oktober 2017 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie auf dessen Urteil vom 1. Juni 2017 Bezug nahm und die Aufhebung des Haus-/Kontaktverbots sowie sämtlicher Kostenauflagen verlangte. Das Verwaltungsgericht betrachtete die Eingabe als Revisionsgesuch und trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. November 2017 (RG.2017.00008) nicht darauf ein, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.--.
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Mit vom 3. Dezember 2017 datiertem, am 4. Dezember 2017 zur Post gegebenem Schreiben verlangt A.________ die sofortige Revision des "Urteil vom 8. Nov. 2017 (Verfügung) ".
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Als mögliches Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels an das Bundesgericht kommt bloss die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017 (RG.2017.00008) in Betracht; andere kantonal letztlinstanzliche Entscheide, die gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könnten, liegen nicht vor. Die Eingabe vom 3./4. Dezember 2017 ist in dem Sinn als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung entgegenzunehmen.
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches (Art. 95 BGG) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Soweit der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, dieses sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen.
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Die Verfügung vom 6. November 2017 hat die Frage zum Gegenstand, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form das Verwaltungsgericht, gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017, sich mit deren Anliegen befassen konnte. Die Beschwerdebegründung hat sich darauf zu beziehen und beschränken.
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Das Verwaltungsgericht legt dar, dass es - unter Vorbehalt vorliegend nicht ersichtlicher und auch nicht geltend gemachter Nichtigkeit sowie hier nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung - nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen könne. Es stellt unter Hinweis auf §§ 86a und 86b des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dar, dass kein vom Gesetz ausdrücklich genannter Revisionsgrund geltend gemacht worden sei und im Übrigen der Berücksichtigung der Vorwürfe der Beschwerdeführerin (namentlich Gehörsverweigerung) der Umstand entgegenstehen würde, dass diese schon im ursprünglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht hätten eingebracht werden können. Der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift, die sich nur materiell zum Hausverbot, aber nicht zu den Revisionsgründen äussert, lässt sich nichts entnehmen, was geeignet wäre darzutun, dass das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen die Anliegen der Beschwerdeführerin verkannt bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt und mit seiner Nichteintretensverfügung schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin, verletzt habe.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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2.5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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