BGer 4A_601/2017 | |||
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BGer 4A_601/2017 vom 07.12.2017 | |
4A_601/2017
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Urteil vom 7. Dezember 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________ & Co.,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Viktor Kälin,
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2. Urs Härri,
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3. Oswald Rohner,
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4. Ernst Kümin,
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5. Benno Kälin,
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6. Christian Iten,
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7. Vreny Fuchs,
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8. Urs Holdener,
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alle c/o Bezirksgericht Einsiedeln,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss
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des Kantonsgerichts Schwyz
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vom 29. September 2017 (ZK2 2017 33).
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In Erwägung, | |
dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. (Beschwerdeführer 1-3) in zwei Verfahren vor dem Bezirksgericht Einsiedeln mit Eingabe vom 5. April 2017 ein Ausstandsgesuch gegen die Bezirksrichter Viktor Kälin, Urs Härri, Oswald Rohner, Ernst Kümin, Benno Kälin, Christian Iten, Vreny Fuchs und Urs Holdener (Beschwerdegegner 1-8) stellten;
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dass der zuständige Einzelrichter Viktor Kälin auf das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 10. April 2017 nicht eintrat;
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dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz anfochten, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 29. September 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht haben;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass die Beschwerdeführer begehren, Bundesrichterin Christina Kiss und Gerichtsschreiber Thomas Widmer seien "[a]ngesichts der möglichen Befangenheit und des offensichtlichen Interessenkonflikts sowie der Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft" von diesem Verfahren "auszuschliessen", ohne konkret aufzuzeigen, woraus sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll;
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dass jedenfalls die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG);
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dass auch das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen);
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dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
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dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen);
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dass die Partei, die den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90);
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dass die Beschwerdeführer den Sachverhalt in ihrer Beschwerde unter Nennung zahlreicher Beweismittel nach Belieben erweitern, ohne im Sinne des eben Ausgeführten darzutun, inwiefern sie hierzu vor Bundesgericht noch berechtigt sein sollen;
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dass die Beschwerdeführer eingangs ausführen, eine "offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts" geltend zu machen, jedoch in der Folge keinen Willkürvorwurf im Sinne von Art. 9 BV begründen;
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dass das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid damit begründete, auf das Ausstandsgesuch betreffend die Beschwerdegegner 2-8 sei nicht einzutreten, da die betreffenden Verfahren nur durch den Beschwerdegegner 1 als Einzelrichter geführt würden und die Beschwerdeführer nicht dargelegt hätten, inwieweit sie unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegenüber den Beschwerdegegnern 2-8 haben;
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dass das Kantonsgericht weiter im Einzelnen darlegte, aus welchen Gründen mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 keine Ausstandsgründe gegeben seien;
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dass die Beschwerde auf diese Erwägungen keinen nachvollziehbaren Bezug nimmt und damit den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
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dass die zahlreichen "Anträge", welche die Beschwerdeführer stellen, und die Rügen, welche sie diesbezüglich erheben, ohne Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz begründet und auf eigene Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die nach dem Dargelegten unzulässig sind;
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dass insbesondere die Behauptung, im Bezirk Einsiedeln herrsche "absolute Korruption bzw. Rassismus" und Art. 6 EMRK werde verletzt, keine hinreichend begründete Rüge darstellt;
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dass die Beschwerdeführer auch die Befangenheit der vorinstanz-lichen Richter behaupten, diese aber einzig damit begründen, dass gegen Letztere "in derselben Streitsache Ausstands- und Ablehnungsgründe vorliegen und strafrechtliche Verfahren laufen", womit sie die Begründungsanforderungen ebenfalls verfehlen;
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist;
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dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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