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Informationen zum Dokument  BGer 4A_609/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_609/2017 vom 07.12.2017
 
4A_609/2017
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________ & Co.
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Urs Tschümperlin,
 
2. Reto Heizmann,
 
beide c/o Kantonsgericht Schwyz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsanzeige,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
 
vom 11. Oktober 2017 (PRD 2017 4).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2017 gegen die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln beim Präsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln (Aufsichts-) Beschwerde erhob, welche dieser mit Verfügung vom 26. Januar 2017 abwies, soweit er darauf eintrat;
 
dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. (Beschwerdeführer 1-3) gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 24. Februar 2017 beziehungsweise 28. März 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz erhoben;
 
dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. am 2. Oktober 2017 ein "Ausstands- und Ablehnungsbegehren" gegen Kantonsgerichtspräsident Urs Tschümperlin und Kantonsgerichtsvizepräsident Reto Heizmann (Beschwerdegegner 1-2) stellten;
 
dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin darauf mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 nichteintrat;
 
dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht haben;
 
dass keine Vernehmlassungeneingeholt wurden;
 
dass die Beschwerdeführer begehren, Bundesrichterin Christina Kiss und Gerichtsschreiber Thomas Widmer seien "[a]ngesichts der möglichen Befangenheit und des offensichtlichen Interessenkonflikts sowie der Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft" von diesem Verfahren "auszuschliessen", ohne konkret aufzuzeigen, woraus sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll;
 
dass jedenfalls die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG);
 
dass auch das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen);
 
dass eine Beschwerde gegen einen Vor- und Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn sie auch in der Hauptsache zulässig wäre (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647);
 
dass vorliegend in der Hauptsache nicht Beschwerde geführt werden kann, da es um eine Aufsichtsanzeige geht (siehe Urteile 4A_448/2015 vom 14. September 2015; 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1);
 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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