BGer 6B_812/2017 | |||
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BGer 6B_812/2017 vom 08.12.2017 | |
6B_812/2017
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Urteil vom 8. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Weber.
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Verfahrensbeteiligte | |
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug; Willkür
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Januar 2017 (460 16 101).
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 9. März 2016 des mehrfachen versuchten Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie der A.________ Versicherung AG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG sprach es ihn frei.
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Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ und die A.________ Versicherung AG Berufung sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anschlussberufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ bestrafte ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Von den Vorwürfen des vollendeten und versuchten Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA sprach es ihn frei.
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B. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei abzuändern und X.________ sei des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.
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C. Das Kantonsgericht und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, weshalb sie den Beschwerdegegner im Unterschied zur ersten Instanz vom Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil der SUVA freigesprochen habe. Der Beschwerdegegner habe gemäss den Erwägungen der Vorinstanz über Jahre seiner behandelnden Psychotherapeutin sowie zwei Gutachtern eine zunächst mittelschwere und schliesslich chronifizierte schwere Depression arglistig vorgespielt. Nachdem im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Mai 2011 Dr. B.________ festgestellt habe, dass die körperlichen Beschwerden weitgehend konsistent seien und das Wiedereingliederungshindernis nicht im physischen Bereich liege, habe die SUVA am 18. November 2011 verfügt, rückwirkend auf den 1. März 2008 eine Invalidenrente von 48 % und auf das Unfallereignis vom 20. Juli 2002 eine Integritätsentschädigung von 20 % auszuzahlen. Der Beschwerdegegner habe am 5. Januar 2012 in seiner Einsprache gegen diese Verfügung psychische Leiden vorgetäuscht und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung die Zusprechung eines höheren Invaliditätsgrades und somit die rückwirkende Auszahlung höherer Taggelder sowie einer entsprechend höheren Integritätsentschädigung zu Lasten der SUVA erwirken wollen. Seine Einsprache sei abgewiesen worden. Der subjektive Tatbestand sei jedoch erfüllt und schriftlich dokumentiert, weshalb sich der Beschwerdegegner des versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA schuldig gemacht habe.
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1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdegegner über sechs Jahre hinweg gegenüber mehreren Psychiatern über das (Nicht-) Bestehen einer psychischen Erkrankung getäuscht habe, so dass eine mittel- bis schwere, chronifizierte depressive Erkrankung bei ihm diagnostiziert worden sei. Seine Handlungen hätten in egoistischer Weise darauf abgezielt, möglichst viele Leistungen unrechtmässig zu erlangen (angefochtenes Urteil, E. III. 1. lit. c S. 22). Vom Vorwurf des vollendeten sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG sprach sie ihn indessen frei. Auch vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA sprach sie ihn frei (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 2 S. 28). Die Freisprüche zum Nachteil der A.________ Versicherung AG begründete die Vorinstanz unter den Titeln "Vollendeter Betrug" (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. E. 1. S. 12 ff.) und "Versuchter Betrug" (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. E. 2. S. 18 ff.). Eine explizite Begründung des Freispruchs vom Vorwurf zum Nachteil der SUVA ist dem Urteil der Vorinstanz demgegenüber nicht zu entnehmen. Auch eine implizite Begründung ergibt sich daraus nicht. Dies namentlich nicht aus den Erwägungen betreffend die Freisprüche von den Betrugsvorwürfen zum Nachteil der A.________ Versicherung AG. Gegenüber dieser könne dem Beschwerdegegner laut Vorinstanz kein Täuschungsvorsatz nachgewiesen werden. Er habe glaubhaft angenommen, die Leistungen der A.________ Versicherung AG seien von denjenigen der SUVA abhängig. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, er erhalte von der SUVA das volle Taggeld, weil bei ihm aufgrund seiner Fussbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. An dieser Sachlage habe sich auch nichts geändert, als die SUVA mit Verfügung vom 18. November 2011 eine Invalidenrente von 48 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % konstatiert habe, weil aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdegegner die A.________ Versicherung AG nicht darüber orientiert habe, nicht auf einen Täuschungsvorsatz gegenüber dieser geschlossen werden könne (angefochtenes Urteil, E. II. E. 1.9 lit. e S.18 und II. E. 2.4 lit. d S. 20). Sollten die Erwägungen betreffend die A.________ Versicherung AG nach Ansicht der Vorinstanz analog zum Freispruch vom Vorwurf zum Nachteil der SUVA geführt haben, so bedürfte dies einer näheren Begründung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner, anders als gegenüber der A.________ Versicherung AG, gegenüber der SUVA offensichtlich aktiv tätig wurde, indem er am 5. Januar 2012 Einsprache gegen ihre Verfügung vom 18. November 2011 erhob und die Nichtberücksichtigung der vorgetäuschten, angeblich unfallkausalen psychischen Leiden monierte (kant. Akten, act. 2273 ff.). Gerade damit habe er nach Ansicht der Beschwerdeführerin seinen Willen manifestiert, in Absicht unrechtmässiger Bereicherung die Zusprechung eines höheren, konkret nicht bezifferten Invaliditätsgrades und somit die rückwirkende Auszahlung höherer Taggelder sowie einer höheren Integritätsentschädigung zu Lasten der SUVA zu erwirken (vgl. Beschwerde, S. 3; Anklageschrift S. 9 ff.). Die Vorinstanz wird für einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs folglich insbesondere begründen müssen, weshalb selbst gegenüber der SUVA - zumindest ab dem 5. Januar 2012 - nicht auf einen Täuschungsvorsatz des Beschwerdegegners geschlossen werden könne. Seine Einsprache wäre kaum nachvollziehbar, wenn er auch zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen wäre, er erhalte ohnehin schon aufgrund seiner körperlichen Beschwerden volle Leistungen. Insofern ist das vorinstanzliche Urteil ungenügend begründet und verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinsichtlich der Freisprüche von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG sowie hinsichtlich der Berechnung des Deliktsbetrags des versuchten Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle).
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2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Insoweit gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen auseinandersetzt und die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Das Bundesgericht ist kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich des vollendeten Betrugs vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass die SUVA aufgrund der durch den Beschwerdegegner für die Zeit von 1. November 2004 bis 14. Januar 2008 geltend gemachten, vorgetäuschten 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus rein psychischen Gründen und der daraus folgenden unklaren Psychoadäquanz den Schadenfall nicht habe abschliessen können. Die SUVA habe daher die weitere Leistung der vollen Taggelder verfügt. Privatversicherungen würden sich betreffend die Höhe der auszurichtenden Beträge jeweils an der SUVA orientieren, obschon sie nicht daran gebunden seien. Die A.________ Versicherung AG habe im genannten Zeitraum entsprechend ebenfalls die volle Leistung erbracht, obschon eine solche nicht geschuldet gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner vor dem 1. März 2008 aus rein körperlichen Gründen voll arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei aktenkundig, dass beim Beschwerdegegner auch im Zeitraum November 2004 bis 1. März 2008 aufgrund seiner Fussbeschwerden nur ein Invaliditätsgrad von 48 % bestanden habe. Die körperlichen Beschwerden seien in den kreisärztlichen Untersuchungen von Dr. B.________ regelmässig gleich beurteilt worden. Dieser habe schliesslich festgehalten, dass das Wiedereingliederungshindernis nicht im physischen Bereich liege. Bereits nach der ersten kreisärztlichen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners auf 75 % eingeschätzt worden.
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2.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die SUVA habe dem Beschwerdegegner aufgrund seiner nicht restlos geklärten körperlichen Beschwerden (infolge einer Fussverletzung anlässlich eines Unfalls am 20. Juli 2002) während der Abklärungszeit vom 1. November 2004 bis zum 14. Januar 2008 ein volles Taggeld zugesprochen. Auf diese Einschätzung habe auch die A.________ Versicherung AG abgestellt. Mangels aktenkundiger Feststellung der effektiven Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1. März 2008 sei im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass er im relevanten Tatzeitraum schon aufgrund körperlicher Beschwerden voll arbeitsunfähig gewesen sei und die erbrachten Leistungen der A.________ Versicherung AG im ausbezahlten Umfang deshalb effektiv geschuldet gewesen seien (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. E. 1.7 f. S. 15 ff.).
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2.2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den geltend gemachten vollendeten Betrug zum Nachteil der A.________ Versicherung AG erschöpfen sich weitgehend in einer rein appellatorischen Kritik. Sie setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nur rudimentär auseinander und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte darzulegen. Sie verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind denn auch einleuchtend und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese geradezu willkürlich sein sollen. Ihre Ansicht, wonach die SUVA nicht aufgrund ungeklärter körperlicher Beschwerden, sondern aufgrund der vorgetäuschten psychischen Leiden den Schadenfall nicht habe abschliessen können und die weitere Leistung der vollen Taggelder verfügt habe, geht auch nicht offensichtlich aus den von der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung genannten zahlreichen Aktenstellen hervor. Ebenso wenig drängt sich aus diesen eine regelmässig gleiche Beurteilung der körperlichen Beschwerden mit einer damit verbundenen permanenten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 48 % schon vor dem 1. März 2008 auf. Wie die Beschwerdeführerin zwar korrekt wiedergibt, entschied die SUVA nach einer ersten kreisärztlichen Untersuchung zwar am 28. Februar 2005, der Beschwerdegegner sei zu 75 % arbeitsfähig (kant. Akten, act. 1833). Sie kam aber nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Oktober 2005 auf diesen Entscheid zurück und nahm wieder die Leistung von vollen Taggeldzahlungen rückwirkend per 1. November 2004 auf, da die körperlichen Beschwerden eben nicht restlos geklärt und die Behandlung des Beschwerdegegners noch nicht abgeschlossen war (vgl. kant. Akten, act. 1917 ff. und 1939). Die von der Beschwerdeführerin als unverändert geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad von 48 % konstatierte die SUVA erst mit Verfügung vom 18. November 2011, rückwirkend per 1. März 2008 (angefochtenes Urteil, E. II. E. 1.9 lit. e S. 18; kant. Akten, act. 2245). Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die A.________ Versicherung AG ihren Leistungsumfang jeweils auf die Beurteilungen der SUVA stützte, stimmt mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin überein. Weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend den vollendeten Betrug zum Nachteil der A.________ Versicherung AG willkürlich festgestellt haben soll, ist deshalb unerfindlich und die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts rügt die Beschwerdeführerin nicht. Demnach waren die Leistungen der A.________ Versicherung AG im ausbezahlten Umfang effektiv geschuldet. Damit erübrigt sich für den Zeitraum dieser Leistungen vom 1. November 2004 bis zum 14. Januar 2008 (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. E. 1.8 lit. b S. 16) auch eine Prüfung der behaupteten willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen zum subjektiven Tatbestand des Betrugs, den die Vorinstanz ebenfalls als nicht erfüllt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 1.9 f. S. 17 f.).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Beschwerdeführerin trägt hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugsversuchs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG im Zeitraum vom 15. Januar 2008 bis zum 14. April 2012 vor, es liege auf der Hand, dass der Beschwerdegegner nicht nur die Invalidenversicherung in Absicht unrechtmässiger Bereicherung zur vollen Leistung habe bewegen wollen, sondern ebenso seine private Versicherung. Es gebe keine Hinweise auf einen begrenzten Vorsatz nur zur Erlangung einer Invalidenrente. Der Beschwerdegegner habe mit Einsprache vom 5. Januar 2012 gegen die Verfügung der SUVA vom 18. November 2011 auch gegenüber seiner privaten Versicherung beabsichtigt, weiterhin zumindest höhere oder gar volle Taggeldzahlungen rückwirkend auf den 1. März 2008 zu erwirken. Er habe geltend gemacht, dass seine vorgetäuschten psychischen Beschwerden unfallkausal und daher bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen seien. Zumal sich Privatversicherungen bezüglich der Höhe der auszurichtenden Beträge jeweils an der SUVA orientieren würden, habe er klar und deutlich seine Täuschungsabsicht sowie seine Absicht unrechtmässiger Bereicherung mit jeglichen Versicherungsleistungen manifestiert.
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2.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner habe glaubhaft angenommen, die Leistungen der A.________ Versicherung AG seien von denjenigen der SUVA abhängig. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, er erhalte von der SUVA das volle Taggeld, weil bei ihm aufgrund seiner Fussbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. An dieser Sachlage habe sich gegenüber der A.________ Versicherung AG auch nichts geändert, als die SUVA mit Verfügung vom 18. November 2011 eine Invalidenrente von 48 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % konstatiert habe. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdegegner die A.________ Versicherung AG nicht über die Verfügung der SUVA orientiert habe, könne nicht auf einen Täuschungsvorsatz gegenüber Ersteren geschlossen werden (angefochtenes Urteil, E. II. E. 1.9 lit. e S.18 und II. E. 2.4 lit. d S. 20).
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2.3.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Einsprache des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2012 belegen keine Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Wissen und Willen des Beschwerdegegners gegenüber der A.________ Versicherung AG. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.3 hiervor), lässt sich ein fehlender Täuschungsvorsatz gegenüber der SUVA angesichts dieser Einsprache in der Tat kaum erklären, wenn der Beschwerdegegner tatsächlich davon ausgegangen wäre, er erhalte ohnehin schon aufgrund seiner körperlicher Beschwerden volle Versicherungsleistungen. Anders ist dies aber betreffend den Täuschungsvorsatz gegenüber der A.________ Versicherung AG. Die Vorinstanz verneint mangels weiterer Umstände als demjenigen der unterlassenen Orientierung einen Täuschungsvorsatz. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls keine weiteren Umstände geltend. Auch sie begründet die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners gegenüber der A.________ Versicherung AG lediglich gestützt auf dessen Einsprache vom 5. Januar 2012. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die unterlassene Orientierung der A.________ Versicherung AG über die Erwerbsunfähigkeit von 48 % jedoch noch keine Täuschungsabsicht gegenüber dieser belege, setzt sie sich nicht auseinander. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Dass diese Erwägung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll, ist ohnehin nicht ersichtlich. Auch ein rechtlicher Mangel, etwa aufgrund mittelbarer Täterschaft oder eines Dreiecksbetrugs, liegt nicht auf der Hand. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdegegner gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt auch vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG frei spricht.
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine willkürliche und bundesrechtswidrige Berechnung des Deliktsbetrages des versuchten Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle) geltend. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Höhe des Rentenanspruchs gesetzlich geregelt sei. Entgegen deren Ansicht hätte die SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle) aufgrund des Invaliditätsgrads von 48 % keine halbe, sondern lediglich eine Viertelsrente zugesprochen. Damit würde sich der hypothetische Deliktsbetrag zu einer vollen Rente, die der Beschwerdegegner mittels vorgetäuschter psychischer Beschwerden zu erlangen versuchte, erhöhen.
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2.4.2. Laut Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Rentenanspruch von einem Viertel und bei mindestens 50 % von einem Zweitel einer ganzen Rente.
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Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität (Art. 8 ATSG) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gegenstand der Unfallversicherung sind demgegenüber lediglich Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, UVG, SR 832.20).
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2.4.3. Es ist nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz, wenn auch ohne Angabe der angewendeten Rechtsgrundlagen, den potentiellen Deliktsbetrag vorliegend nicht aus der Differenz zwischen einer Viertel- zu einer vollen IV-Rente, sondern lediglich aus der Differenz von einer halben zu einer vollen IV-Rente berechnet. Sie darf willkürfrei davon ausgehen, dass der hypothetische, von der Invalidenversicherung errechnete Invaliditätsgrad möglicherweise höher ausgefallen wäre als die von der SUVA mit Verfügung vom 18. November 2011 tatsächlich berechnete Erwerbsunfähigkeit von 48 % (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. E. 2.5 lit. b f. S. 21). Die SUVA erachtete in ihrer Verfügung vom 18. November 2011 lediglich die körperlichen Beschwerden des Beschwerdegegners als in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehend und errechnete die Erwerbsunfähigkeit folglich ohne die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. kant. Akten, act. 2247). Die SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle) hafte laut Vorinstanz demgegenüber für sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen (angefochtenes Urteil, E. II. E. 2.5 lit. b f. S. 21). Folglich wäre dem Beschwerdegegner bei einer um nur 2 % höher ausgefallenen Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Invalidenversicherung ein potentieller Deliktsbetrag von einer halben und nicht von einer dreiviertel IV-Rente vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht von einem hypothetischen Zweitel statt einem Viertel eines vollen Rentenanspruchs aus. Dass die vorinstanzliche Berechnung des Deliktsbetrags bis zum Rentenalter von CHF 107'310.-- basierend auf einem Zweitel Rentenanspruch nicht korrekt sei, rügt die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
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2.5. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinsichtlich der Freisprüche von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG sowie hinsichtlich der Berechnung des Deliktsbetrags des versuchten Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle) aufzuzeigen.
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Erwägung 3 | |
Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 ist bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA (vgl. E. 1) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I m Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig, während der Kanton Basel-Landschaft keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft ist keine Entschädigung zuzusprechen, er hat jedoch dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
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3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Weber
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