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Informationen zum Dokument  BGer 1B_342/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_342/2017 vom 11.12.2017
 
1B_342/2017
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Mattle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 10. Juli 2017 (GM170001-K/U/ch).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, unter anderem betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich einer in der Wohnung von A.________ am 19. Mai 2017 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden unter anderem zwei Mobiltelefone sichergestellt. A.________ beantragte in der Folge die Siegelung der beiden sichergestellten Mobiltelefone. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. Juni 2017 beim Bezirksgericht Winterthur die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone. Das Bezirksgericht Winterthur als Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gut und gab die sichergestellten Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
1
Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts hat A.________ am 10. August 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung abzuweisen. Die beiden Mobiltelefone seien weiterhin zu versiegeln und der Staatsanwaltschaft nicht freizugeben. Mit Verfügung vom 31. August 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Staatsanwaltschaft beantragt Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 8. November 2017 (gemäss Poststempel) hat der Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 und Art. 380 StPO. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren in ausreichend substanziierter Weise geschützte Geheimnisrechte geltend macht (vgl. Urteile 1B_269/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1 mit Hinweisen sowie 1B_283/2017 vom 25. August 2017 E. 1.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als beschuldigte Person beschwerdeberechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Beschwerdegründe und das Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.). Dies gilt auch für die Entsiegelung (Urteile 1B_193/2017 vom 24. August 2017 E. 1.3 sowie 1B_251/2016 vom 9. Mai 2017 E. 1; je mit Hinweis).
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Erwägung 3
 
3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Durchsuchung von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihnen verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO).
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3.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, unter anderem wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), sowie Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und nicht im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigten Personen stammen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).
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Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO), hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht darüber zu entscheiden, ob die von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufenen Geheimnisinteressen einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO).
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3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine detaillierte Triage durch den Entsiegelungsrichter nur zu erfolgen, soweit der betroffene Inhaber, der die Versiegelung beantragt hat, substanziierte Einwände gegen die Entsiegelung und Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen erhebt. Es handelt sich um eine prozessuale Obliegenheit der rechtsuchenden Partei, jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen; vgl. auch 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft diese Obliegenheit auch den Inhaber eines sichergestellten Mobiltelefons, der sich gegen eine Entsiegelung der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten zur Wehr setzt (vgl. Urteil 1B_213/2016 vom 7. September 2016 E. 4.2.5).
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4. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es bestehe ein dringender Tatverdacht betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die sichergestellten Mobiltelefone würden voraussichtlich als Beweismittel gebraucht. Weiter führte sie aus, der Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände stünden keine Geheimnisschutzinteressen entgegen und die Entsiegelung und Durchsuchung sei verhältnismässig.
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5. Was die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) angeht, bestreitet der Beschwerdeführer, ohne näher auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, dass er Betäubungsmittel gewinnbringend an Drittpersonen habe verkaufen wollen. Mit Blick auf die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände (1.9 kg Haschisch, 100 g Marihuana, zwei Präzisionswaagen sowie ungebrauchte Minigrip-Säckchen in verschiedenen Grössen) durfte die Vorinstanz indessen von einem begründeten Verdacht ausgehen, dass der Beschwerdeführer in nicht unwesentlichem Ausmass dem Betäubungsmittelhandel nachging.
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6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entsiegelung und Durchsuchung der Mobiltelefone sei nicht verhältnismässig und mit einem unrechtmässigen Eingriff in seinen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre bzw. auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 Uno-Pakt II [SR 0.103.2] sowie gemäss dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [SR 0.235.1]) verbunden. Sinngemäss rügt er damit - ohne sich ausdrücklich auf die entsprechenden Normen zu berufen - auch eine Verletzung von Art. 246 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a, Art. 264 Abs. 1 StPO und Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO (vgl. E. 3 hiervor).
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6.1. Was die Voraussetzung betrifft, wonach Aufzeichnungen nur durchsucht werden dürfen, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht. Danach sei zu vermuten, dass sich auf den sichergestellten Mobiltelefonen weiterführende Hinweise bezüglich der Verwendungsabsicht der sichergestellten Betäubungsmittel befänden. Er macht indessen geltend, dass die Telefone gegen den Zugriff auf die gespeicherten Verbindungsdaten sowie den Kommunikationsinhalt wirksam geschützt seien und sich somit der von der Staatsanwaltschaft angegebene Zweck nicht realisieren lasse.
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Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, die Strafverfolgungsbehörden würden über Möglichkeiten verfügen, in passwortgeschützte Mobiltelefone auch ohne Kenntnis der Passwörter einzudringen. Diese Möglichkeiten seien im vorliegenden Verfahren zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden. Ob die Untersuchungsbehörden auf die auf den sichergestellten Mobiltelefonen gespeicherten Daten werden zugreifen können, wird sich zeigen, sofern der angefochtene Entsiegelungsentscheid rechtskräftig wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die sichergestellten Mobiltelefone im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden.
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6.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die auf den sichergestellten Mobiltelefonen gespeicherten Daten würden einen tiefen und weitreichenden Einblick in seine Persönlichkeit und sein Privatleben erlauben, weshalb die Durchsuchung der Geräte zu einem Eingriff von beträchtlicher Schwere führen würde. Mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Delikte bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, zumal der Konsum von Cannabis verhältnismässig weit verbreitet, dessen Besitz und Konsum im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln strafrechtlich privilegiert behandelt werde und damit das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Cannabishandels viel weniger gross sei, als dasjenige an der Verfolgung des Handels von anderen Drogen.
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6.2.1. Als auf den sichergestellten Mobiltelefonen gespeicherte, der Geheimhaltung unterliegende Daten nennt der Beschwerdeführer - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - pauschal Telefon-Verbindungsdaten sowie Kommunikationsinhalt (Nachrichten/SMS). Bei den gespeicherten Telefon-Verbindungsdaten sowie dem gespeicherten Kommunikationsinhalt handelt es sich um Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Wie vor der Vorinstanz benennt der Beschwerdeführer keine bestimmten Daten, die in Bezug auf den Persönlichkeitsschutz besonders sensibel wären. Auch soweit er vor der Vorinstanz andeutete, auf den sichergestellten Mobiltelefonen könnten neben Telefon-Verbindungsdaten sowie Kommunikationsinhalt weitere persönlichkeitsrelevante Daten gespeichert sein, hat er weder vor der Vorinstanz noch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht substanziiert dargelegt, welche Dateien inwiefern im Einzelnen der besonderen Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen sollten. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz über die Entsiegelung der Mobiltelefone entscheiden, ohne zuvor eine detaillierte Triage der gespeicherten Daten vorzunehmen.
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6.2.2. Angesichts der nicht unerheblichen Menge an beim Beschwerdeführer sichergestellten Betäubungsmitteln und des darauf gründenden Verdachts, dass er in nicht unwesentlichem Ausmass unerlaubterweise Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat, überwiegt das Strafverfolgungsinteresse das Interesse am Schutz der Geheimhaltung der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Daten. Daran ändern unter den gegebenen Umständen auch die Einwände des Beschwerdeführers zur besonderen Bedeutung von Cannabis im Verhältnis zu anderen Betäubungsmitteln nichts, zumal die Gesundheitsgefährdung, welche vom Konsum von Cannabis ausgeht, zwar als vergleichsweise gering zu bewerten ist, aber auch der Handel mit Cannabis die Sicherheit von Personen gefährden kann (vgl. Urteil 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.5 ff. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 137 IV 84). Demzufolge durfte die Vorinstanz die Entsiegelung der Mobiltelefone verfügen, ohne Art. 246 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a, Art. 264 Abs. 1 StPO und Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO zu verletzen.
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6.3. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus Art. 13 BV sowie aus Art. 8 EMRK. Die Einschränkung dieser Grundrechte im Rahmen einer Strafuntersuchung ist in der StPO vorgesehen (vgl. E. 3 hiervor). Die angeordnete Entsiegelung liegt im öffentlichen Interesse und ist - wie bereits dargelegt - verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind ebenfalls erfüllt. Inwieweit schliesslich Art. 17 Uno-Pakt II oder dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK im vorliegenden Zusammenhang eine selbstständige Bedeutung zukommen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art. 269 StPO i.V.m. Art. 140 und 141 StPO.
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Gemäss Art. 269 StPO kann die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, sofern die Überwachung der Verfolgung einer in Abs. 2 aufgeführten Straftat dient. Art. 141 StPO regelt i.V.m. Art. 140 StPO die Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise.
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Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will, liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.6 S. 274 mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft somit keine Fernmeldeüberwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO. Damit dringt der Beschwerdeführer auch mit der Rüge, die angefochtene Verfügung verletze Art. 269 StPO i.V.m. Art. 140 und 141 StPO, nicht durch.
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8. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 64 BGG).
21
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Dezember 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle
 
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