BGer 1B_531/2017 | |||
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BGer 1B_531/2017 vom 11.12.2017 | |
1B_531/2017
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Urteil vom 11. Dezember 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Entlassung aus der Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. November 2017 (ST.2017.61-SK3, ZS.2017.32-SKP,
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Proz. Nr. ST.2016.26401).
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Erwägungen: | |
1. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sprach A.________ im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 29. August 2017 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und erklärte die mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. August 2014 ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen für vollziehbar. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 393 Tagen wurde an die Freiheitsstrafe und im restlichen Teil an die Geldstrafe angerechnet. Weiter ordnete die Strafkammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und entschied, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibe und bis und mit 29. September 2017 kein Haftentlassungsgesuch stellen könne.
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A.________ stellte am 2. Oktober 2017 ein Haftentlassungsgesuch, welches die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 abwies und anordnete, dass A.________ bis und mit 10. November 2017 kein Haftentlassungsgesuch stellen könne. Auf eine dagegen von A.________ am 10. Oktober 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2017 nicht ein (Verfahren 1B_437/2017).
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2. Am 12. November 2017 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies das Gesuch mit Entscheid vom 28. November 2017 ab und ordnete an, dass A.________ bis und mit 28. Dezember 2017 kein Haftentlassungsgesuch stellen könne. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass neben dem dringenden Tatverdacht auch Ausführungs- bzw. Fortsetzungsgefahr vorliege. Der Gutachter beurteile die Legalprognose als "sehr ungünstig". Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich, da der Ausführungs- bzw. Fortsetzungsgefahr einzig durch die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft begegnet werden könne. Schliesslich erweise sich die Fortführung der Haft auch als verhältnismässig.
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3. A.________ führt gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 (Postaufgabe 7. Dezember 2017) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Strafkammer in rechtswidriger Weise das Vorliegen der Haftvoraussetzungen und damit letztlich die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft bejaht hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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