BGer 1C_646/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_646/2017 vom 11.12.2017 | |
1C_646/2017
|
Urteil vom 11. Dezember 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Merkli, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Störi.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Administrativmassnahmen, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen,
| |
Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau.
| |
Gegenstand
| |
Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren O4V 17 30 (vorsorglicher Entzug des Führerausweises); Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 8. November 2017 (ERV 17 54).
|
Erwägungen: | |
A.________ (Jg. 1941) unterzog sich im Sommer 2016 der periodischen Kontrolluntersuchung bei Dr. B.________. Dieser bezweifelte die Fahrfähigkeit und regte die Durchführung einer Prüfung durch die Rechtsmedizin an. Das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden eröffnete ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung von A.________ und liess ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellen. Am 11. Juni 2017 war A.________ in einen Unfall verwickelt. Bei der Unfallaufnahme kamen den Beamten der Kantonspolizei Thurgau Zweifel an der Fahreignung von A.________, worauf sie ihm den Führerausweis abnahmen. Anfangs Juli 2017 legte das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen das verkehrsmedizinische Gutachten vor, welches die Fahreignung von A.________ verneinte.
| 1 |
Am 4. Juli 2017 verfügte das Strassenverkehrsamt, der polizeilich eingezogene Führerausweis bleibe bis zum Abschluss des Verfahrens entzogen.
| 2 |
Am 27. September 2017 lehnte das Departement für Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Rekurs von A.________ gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug ab.
| 3 |
Am 8. November 2017 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde von A.________ ab, mit welcher er die Wiederaushändigung des Führerausweises beantragt hatte.
| 4 |
Mit Eingabe vom 25. November 2017 erklärt A.________, er könne dem Entscheid des Obergerichts vom 8. November 2017 leider nicht zustimmen. Es müsse seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, ansonsten ihm bei der langen Prozessdauer unverhältnismässig grosse Nachteile erwüchsen. Die Abnahme seines Führerausweises sei willkürlich; seine Fahrtüchtigkeit sei nie geprüft worden, obwohl er mehrmals angeboten habe, sich einer Fahrprüfung zu unterziehen.
| 5 |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben A.________ den Ausweis vorsorglich entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (Urteile 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). A.________ kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil 1C_264/2014 vom 15. Februar 2015 E. 2).
| 6 |
A.________ legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 249 E. 1.4.1) nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Es wäre im Gegenteil unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit kaum zu verantworten, ihm den Führerausweis vorläufig zu belassen, nachdem ein verkehrsmedizinisches Gutachten seine Fahreignung verneint hat. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 7 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Departement Inneres und Sicherheit und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. Dezember 2017
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Merkli
| |
Der Gerichtsschreiber: Störi
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |