BGer 4A_552/2017 | |||
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BGer 4A_552/2017 vom 11.12.2017 | |
4A_552/2017
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Urteil vom 11. Dezember 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
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vom 18. September 2017 (C1 16 189).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2014 beim Arbeitsgericht des Kantons Wallis eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte mit den sinngemässen Anträgen, es sei sein berufliches Vorsorgeguthaben zu überweisen, ein Arbeitszeugnis auszustellen und eine Kopie des Maklervertrages sowie der Kündigung zu hinterlegen;
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dass das Arbeitsgericht auf die Klage mit Entscheid vom 26. März 2015 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
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dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis das Urteil des Arbeitsgerichts am 18. September 2017 weitgehend bestätigte, wobei es dieses Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers soweit aufhob, als der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin darin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen wurde, und dass es der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zusprach;
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dass das Kantonsgericht sodann den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Klage, falls das angerufene Gericht nicht zuständig sei, gestützt auf Art. 64 ZPO an das zuständige Gericht weiterzuleiten, mit eingehender Begründung abwies;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 24. Oktober 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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