BGer 9C_618/2017 | |||
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BGer 9C_618/2017 vom 11.12.2017 | |
9C_618/2017
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Verfügung vom 11. Dezember 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 (IV.2016.00853).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 13. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung vom 26. Oktober 2017, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenutzt verstrichen ist,
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in die Verfügung vom 23. November 2017, mit der die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 4. Dezember 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in das Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Poststempel), worin die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, ansonsten die Beschwerde vom 13. September 2017umständehalber zurückgezogen werde,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin beanstandet, die blosse "Prima-vista-Beurteilung" ihrer Beschwerde im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege sei unzulässig, zumal das Bundesgericht dabei übersehen habe, dass sie nicht bloss Sachverhaltsrügen vorgetragen und appellatorische Kritik geübt, sondern unter exakter Verweisung auf die Erwägungen der Vorinstanz detailliert begründete Rechtsrügen angebracht habe,
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dass sich das Bundesgericht bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im Rahmen des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige und summarische Beurteilung beschränkt (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen),
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dass, nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht auf nachträglich veränderte Verhältnisse beruft, kein Anspruch besteht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise nochmals zu überprüfen (Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen),
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dass damit das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2017 als Rückzug der Beschwerde entgegen zu nehmen ist,
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dass im Übrigen auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,
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dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt die Einzelrichterin: | |
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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