BGer 2C_1046/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_1046/2017 vom 12.12.2017 | |
2C_1046/2017
|
Urteil vom 12. Dezember 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
| |
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
| |
Gegenstand
| |
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 6. November 2017 (100.2017.150U).
|
Erwägungen: | |
1. Der 1966 geborene thailändische Staatsangehörige A.________ reiste im Mai 2003 im Alter von 37 Jahren in die Schweiz ein. Am 15. Juli 2003 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. April 2005 wurde der gemeinsame Sohn geboren, der durch seine Mutter Schweizer Bürger ist. Die eheliche Gemeinschaft wurde im August 2006 aufgegeben, am 7. Mai 2009 wurde die Ehe geschieden. Die elterliche Sorge über den Sohn wurde der Mutter übertragen. Dieser Sohn lebt aktuell in Thailand und besucht dort die Schule. A.________ ist seit dem 3. Mai 2013 mit einer in Thailand lebenden Landsfrau verheiratet.
| 1 |
Am 11. September 2014 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (davon 21 Monate bedingt) und einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, bandenmässiger Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mitte 2010 bis Mitte 2012 wirkte er im Rahmen einer von einer Landsfrau aufgezogenen Organisation an der systematischen Anwerbung von Frauen in Thailand im Hinblick auf ihre Ausbeutung in der Schweiz mit; diese während rund zwei Jahren ausgeübte Tätigkeit wurde nicht freiwillig, sondern durch Verhaftung beendet.
| 2 |
Am 30. August 2016 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6. November 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid vom 25. April 2017 erhobene Beschwerde sowie das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
| 3 |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Dezember 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; das Amt für Migration und Personenstand sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. zu verlängern. Eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung neu zu erteilen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor dem Verwaltungsgericht sei gutzuheissen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 4 |
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
| 5 |
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
| 6 |
2.
| 7 |
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
| 8 |
2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
| 9 |
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von vornherein nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann sich der Beschwerdeführer, soweit diese Konventionsbestimmung den Schutz des Familienlebens garantiert. Es leben keine näheren Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz. Vielmehr leben namentlich sein minderjähriger Sohn, seine heutige Ehefrau sowie die vier volljährigen Kinder aus erster Ehe in Thailand.
| 10 |
Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Um daraus einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu können, bedürfte es besonders vertiefter, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; in der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286; Urteile 2C_852/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 und 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer hat seine Heimat, zu der er weiterhin einen (namentlich auch familiären) Bezug hat, erst im Alter von 37 Jahren verlassen. Er lebt nun seit 14 ½ Jahren hier in der Schweiz, wo er keine Familie hat. 2012/2013 bezog er Sozialhilfe, und er ist unbestrittenermassen mit Betreibungen und Verlustscheinen (in im angefochtenen Entscheid nicht erwähnter Höhe) im Betreibungsregister verzeichnet; er war bestrebt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, war aber gelegentlich auch erwerbslos. Seine sprachliche Integration ist nicht überdurchschnittlich; die Bemerkungen des Verwaltungsgerichts zum näheren Bekanntenkreis sodann (E. 4.2) vermag der Beschwerdeführer nur teilweise zu relativieren. Vor allem aber hat er mit seinem Verhalten, das am 11. September 2014 mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren geahndet wurde, schwerwiegend gegen die hiesige Ordnung verstossen. Von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse, geschweige denn von einer Verwurzelung, kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer kann sich im Hinblick auf eine Verlängerung oder die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht auf das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Einen anderen Anspruchstatbestand macht er nicht geltend.
| 11 |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG).
| 12 |
2.3. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren richtet, wäre sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Indessen lässt sich der dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschrift keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügende Auseinandersetzung mit der diesbezüglich einschlägigen E. 7.3 des angefochtenen Entscheids entnehmen.
| 13 |
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| 14 |
2.5. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
| 15 |
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
| 16 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 12. Dezember 2017
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Feller
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |