VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_247/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_247/2017 vom 12.12.2017
 
5D_247/2017
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 27. Oktober 2017 (BZ 2017 99).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 9. Oktober 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin in einer Rechtsöffnungssache eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
1
Am 5. Dezember 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Sistierung. Soweit es sich überhaupt auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen soll, ist es mangels nachvollziehbarer Begründung abzuweisen.
4
3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihrer Beschwerde den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. September 2017 (Verfahren ER 2017 591) beigelegt. In diesem Verfahren habe der Kanton Zug gegenüber der B.________ AG in Liquidation definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ verlangt. Im Verfahren ER 2017 591 sei die Beschwerdeführerin nicht Partei gewesen und deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen würden in der Beschwerde noch zahlreiche andere Verfahren erwähnt und beanstandet, jedoch sei nicht ersichtlich, ob sich die Beschwerde auch gegen andere Entscheide als den beigelegten richte. Die Beschwerde sei sodann einmal mehr nicht nachvollziehbar, unverständlich und weitschweifig und die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander.
5
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Sie legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie für die B.________ AG in Liquidation vor Obergericht hätte Beschwerde führen dürfen. Sie behauptet zwar erneut, "Zessionarin" der B.________ AG in Liquidation zu sein. Dass eine Schuld nicht mit Zession übertragen werden kann, wurde der Beschwerdeführerin jedoch bereits erläutert (Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 E. 2). Ebenso wenig legt sie nachvollziehbar dar, dass sie in eigener Sache Beschwerde an das Obergericht geführt hätte und auf ihre Beschwerde insoweit hätte eingetreten werden müssen. Insbesondere hilft es ihr nichts, wenn sie in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht in der Betreffzeile auf das Verfahren ER 17 592 hinweist, in dem sie Partei gewesen ist (vgl. Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017). Insgesamt stellt ihre Beschwerde einmal mehr eine weitgehend unverständliche Anhäufung unzulässiger Anträge, wahllos aufgezählter und als verletzt gerügter Gesetzesbestimmungen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und Institutionen dar, wobei in ihren weitschweifigen Ausführungen kaum ein Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache erblickt werden kann.
6
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich einmal mehr als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
7
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristischer Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
9
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
10
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
11
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
12
5. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
13
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
14
Lausanne, 12. Dezember 2017
15
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Das präsidierende Mitglied: Escher
18
Der Gerichtsschreiber: Zingg
19
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).