BGer 6B_1153/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_1153/2017 vom 12.12.2017 | |
6B_1153/2017
|
Urteil vom 12. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. August 2017 (2M 17 11).
|
Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden, des Führens eines Fahrzeugs im angetrunkenen Zustand mit qualifizierter BAK von 1,02 Promille sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und bestrafte ihn anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 55.-- mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, mit Aufschub des Vollzugs, und mit Fr. 1'600.-- Busse.
| |
Die hiegegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 11. April 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Führens eines Fahrzeugs im angetrunkenen Zustand mit qualifizierter BAK gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_996/2016 vom 11. April 2017).
|
2. | |
Das Kantonsgericht verurteilte den Beschwerdeführer im Rückweisungsverfahren vom 24. August 2017 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeugs im angetrunkenen Zustand mit qualifizierter BAK sprach es den Beschwerdeführer frei. Es bestrafte ihn anstelle einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 55.-- mit 260 Stunden gemeinnütziger Arbeit, mit Aufschub des Vollzugs, und mit Fr. 1'300.-- Busse.
|
3. | |
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.
|
4. | |
Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2).
| |
Der Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid 6B_996/2016 nicht kassiert und war mithin nicht mehr Gegenstand des neuen Berufungsverfahrens. Damit bestand bzw. besteht weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht Raum für eine erneute Überprüfung des fraglichen Schuldspruchs. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, vom Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen zu werden, verkennt er offensichtlich die Tragweite und Funktion des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_996/2016. Der fragliche Schuldspruch war und ist einer Neubeurteilung nicht mehr zugänglich. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
|
5. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 12. Dezember 2017
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |