BGer 1C_670/2017 | |||
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BGer 1C_670/2017 vom 13.12.2017 | |
1C_670/2017
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Urteil vom 13. Dezember 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich
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Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Mazedonien,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 21. November 2017 (RR.2017.289).
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Sachverhalt: | |
A. Am 6. Juli 2017 ersuchte das mazedonische Justizministerium die Schweiz um die Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Strumica vom 11. Juli 2013 wegen Drogenhandels.
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Am 12. September 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 21. November 2017 im Sinne der Erwägungen ab. Es machte die Auslieferung von der Bedingung abhängig, dass die zuständige mazedonische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt:
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"1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II).
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2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
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3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
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4. Die mazedonischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren die mazedonischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung."
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B. A.________ erhebt mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 an das Bundesstrafgericht Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 21. November 2017 mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen; A.________ sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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Am 6. Dezember 2017 leitete das Bundesstrafgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer nahm den bundesstrafgerichtlichen Entscheid am 23. November 2017 in Empfang. Das Ende der Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) fiel auf den 3. Dezember 2017. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, lief die Beschwerdefrist gemäss Art. 45 Abs. 1 BGG am Montag, 4. Dezember 2017, ab. An diesem Tag übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde der Post. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt (Art. 48 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde beim Bundesstrafgericht eingereicht hat, schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG).
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2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften beachten und von einer Zurückweisung absehen.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Er befindet sich in Haft und spricht keine Amtssprache. Seine Ausführungen sind sprachlich verständlich. Eine Übersetzung ist deshalb nicht erforderlich. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zu verzichten (ebenso Urteile 1C_410/2015 vom 1. September 2015 E. 1 und 1C_48/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen).
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3.
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3.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.
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Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Zuständen in den mazedonischen Gefängnissen befasst (angefochtener Entscheid S. 7 ff. E. 5). Sie kommt zum Schluss, die Intensität und Verbreitung der von den Organen der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter deutlich angemahnten Mängel und Missstände im mazedonischen Gefängniswesen liessen ernsthaft befürchten, dass auch der Beschwerdeführer dort einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die Vorinstanz erwägt sodann, mit den von ihr verlangten diplomatischen Garantien (oben Sachverhalt lit. A) lasse sich das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers in Mazedonien beheben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabsetzen, dass es als nur noch theoretisch erscheine.
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Die Darlegungen der Vorinstanz, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 156 insb. E. 6.7 f. S. 169 f.) und sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Beurteilung des Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auslieferung ein gemeinrechtliches Delikt betrifft (BGE 134 IV 156 E. 6.11 S. 171). Dafür, dass dieses lediglich vorgeschoben wäre, um den Beschwerdeführer aus politischen Gründen zu verfolgen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
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3.3. Anzumerken bleibt, dass das BJ in Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sicherzustellen haben wird, dass die schweizerische diplomatische Vertretung in Mazedonien die Einhaltung der Garantien - falls diese abgegeben werden - überwacht (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.16 S. 174).
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4. Mit dem vorliegenden bundesgerichtlichen Entscheid bleibt es grundsätzlich bei der Auslieferung. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft fällt daher ausser Betracht.
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5. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp einem halben Jahr in Haft - rechtfertigt es sich, (wie bereits die Vorinstanz) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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