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Informationen zum Dokument  BGer 4A_548/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_548/2017 vom 14.12.2017
 
 
4A_548/2017
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 15. September 2017 (Z2 2017 38).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. September 2017 Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 21. Oktober 2017 eine weitere Eingabe einreichte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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