BGer 5A_986/2017 | |||
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BGer 5A_986/2017 vom 14.12.2017 | |
5A_986/2017
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Urteil vom 14. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abänderung Scheidungsurteil,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2017 (LC170032-O/U).
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Sachverhalt: | |
Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2011 wurde die am 8. Juni 2002 in der Dominikanischen Republik geschlossene Ehe der rubrizierten Parteien geschieden, das gemeinsame Kind C.________ (geb. 2004) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 9 bis 18 Uhr sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt und er überdies zu Kindesunterhalt von Fr. 600.-- pro Monat verpflichtet (unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 3'000.--).
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Mit Abänderungsklage vom 15. Oktober 2014 verlangte der Vater das gemeinsame Sorgerecht, einen Besuchsbeistand, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr und die Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages.
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Mit Urteil vom 14. August 2017 setzte das Bezirksgericht Horgen den Kindesunterhalt unter Bildung verschiedener Phasen neu fest und wies die Klage im Übrigen ab.
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Beschränkt auf den Kindesunterhalt und das Besuchsrecht erhob der Vater eine Berufung. Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Unterhaltspunkt mangels eines bezifferten Rechtsbegehrens (verlangt wurde eine "Anpassung an die konkreten Möglichkeiten") und mangels genügender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht ein und in Bezug auf die Ausdehnung des Besuchsrechts wies es die Berufung unter Verweisung auf die Ausführungen der ersten Instanz und das Gutachten sowie mit eigener Begründung zu den Berufungsvorbringen ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Vater am 7. November 2017 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um "Festlegung der Alimentenzahlungen auf Fr. XXX", um "Aufhebung der Phasen" und "Festhaltung eines Unterhaltes von Fr. XXX für die gesamte Dauer", um Ausdehnung des Besuchsrechtes auf ein ganzes Wochenende, von Freitag- bis Sonntagabend, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Abänderung eines Scheidungsurteils; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Wenn der Beschwerdeführer in der Begründung geltend macht, er sei vom Besuchsbeistand bis heute nicht kontaktiert worden, und soweit er das Verhalten der Mutter kritisiert und in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner Grundrechte als Vater moniert, geht er über die Thematik des angefochtenen Entscheides hinaus; darauf kann nicht eingetreten werden, weil vor Bundesgericht nicht mehr oder anderes als im kantonalen Berufungsverfahren verlangt werden kann (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).
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Gleiches gilt für die in der Begründung erhobenen Vorwürfe gegen die erstinstanzliche Richterin, welche ihn angeblich nicht habe zu Wort kommen lassen und sich nicht um eine Lösung bemüht habe, und für die geltend gemachte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren. Abgesehen davon hat das Obergericht auf S. 8-10 seines Urteils sämtliche Schritte des bezirksgerichtlichen Verfahrens aufgelistet (mehrere Verhandlungen, mehrere Gutachtervorschläge, Gutachten und Stellungnahmen, Verfahren rund um die Rechtsvertretung und Entlassung des unentgeltlichen Vertreters) und es sind keine grösseren Lücken im erstinstanzlichen Verfahrensablauf ersichtlich.
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Ohne jede Konkretisierung bleibt der pauschal erhobene Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die kantonalen Instanzen.
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In keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht der Vorwurf an die Mutter, sie betreibe Sozialhilfebetrug, weil sie ihre Immobilien in Santo Domingo im Wert von über Fr. 500'000.-- nicht deklariert habe.
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3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) und Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.); ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" u.ä.m. ist unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere Anträge auf Festlegung von üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_400/2011 vom 15. August 2011 E. 2; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_718/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2). Auf die Beschwerde ist mangels eines bezifferten Begehrens mithin auch im Zusammenhang mit der Unterhaltsfrage nicht einzutreten.
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Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass bereits das Obergericht zu Recht nicht auf das unbezifferte Berufungsbegehren eingetreten ist, denn die zum Verfahren vor Bundesgericht festgehaltenen Grundsätze gelten auch in Bezug auf Art. 311 Abs. 1 ZPO (BGE 137 III 617 E. 4.2 S. 618 f.), und zwar selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.; Urteil 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.2).
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4. Was das Besuchsrecht anbelangt, wird zwar ein genügendes Rechtsbegehren gestellt. Allerdings müsste in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Obergericht hat festgehalten, dass sich das betreffend Besuchsrecht ausführlich begründete (insgesamt 45 Seiten umfassende) bezirksgerichtliche Urteil auf die Ergebnisse der Kinderanhörung (der zwölfjährige C.________ sagte aus, nicht mehr Kontakt zum Vater zu wollen) und namentlich auf das Gutachten des KJPD stütze. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, insbesondere auch nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens, sondern er beschränkt sich auf die Behauptung, die Gegenseite erhebe unbewiesene vage Behauptungen und man werfe ihm vor, mit dem Kind keine Ferien verbracht zu haben, obwohl die Mutter solche bestimmt gar nicht zugelassen hätte und er auf Abruf habe arbeiten müssen bzw. zum Teil arbeitslos gewesen sei, weshalb er auch keine finanziellen Mittel für Urlaub gehabt habe. Diese Ausführungen vermögen nicht ansatzweise zu belegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll und vom Gutachten abzuweichen gewesen wäre. Mangels hinreichender Begründung kann demnach auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf das Besuchsrecht bezieht.
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5. Aufgrund des Gesagten ist insgesamt auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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6. Wie die voranstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
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7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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