BGer 6B_1072/2017 | |||
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BGer 6B_1072/2017 vom 14.12.2017 | |
6B_1072/2017
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Urteil vom 14. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Mai 2017 (SB170053-O/U/dz).
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 12. Mai 2017 (in Bestätigung des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2016) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (Fr. 3'000.--) und Fr. 600.-- Busse.
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X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die kantonalen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sowie ihn für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
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2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen auseinandersetzt und die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Das Bundesgericht ist kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine "offensichtlich unrichtige" Feststellung des Sachverhalts muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls ist darauf nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Diese Anforderungen beachtet der Beschwerdeführer nicht.
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3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Komme das Bundesgericht zum Schluss, dass keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, könnte keine Verurteilung wegen leichter oder mittlerer Verkehrsregelverletzung erfolgen. Er müsste freigesprochen werden.
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Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urteil S. 5). Sie war an der Verhandlung nicht anwesend (Protokoll S. 3). Zur Beschwerdevoraussetzung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG kann auf BGE 134 IV 36 E. 1.3.2 S. 38 f. verwiesen werden. Mangels Relevanz ist auf das Vorbringen nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine falsche Feststellung des Sachverhalts geltend. Er verweist auf in seinem Fahrzeug verbaute Sicherheitssysteme. Im Endeffekt bestimme der Abstandsregeltempomat in Verbindung mit den "Braking guard" den genügenden Abstand seines Fahrzeugs. Die Vorinstanz verstehe die Sicherheitssysteme falsch (Beschwerde S. 7). Das Fahrzeug selbst sei bestrebt, den nach den Systemvorgaben genügenden Abstand einzuhalten und informiere den Lenker durch ein Gong-Geräusch über den Wechsel vom roten in den grünen Bereich. Im roten Bereich sei das System für eine Notbremsung aktiviert. Das System leite zuerst eine Bremsung ein und kompensiere damit das Ausbleiben einer Bremsung während der Reaktionszeit des Fahrzeuglenkers und "bremst dann schon" (S. 8 f.). Die Vorinstanz stelle die Umstände derart falsch dar, dass letztlich daraus die Schlussfolgerungen gezogen werden konnten, dass die im Fahrzeug verbauten Systeme keine zusätzliche Sicherheit bieten und damit die gleiche Gefährdungslage entstanden sei, wie wenn kein Sicherheitssystem im Fahrzeug verbaut worden wäre. Damit verneine die Vorinstanz die Wirksamkeit solcher Systeme (S. 9).
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Die Vorinstanz beurteile sein Verhalten analog jeder anderen Abstandsunterschreitung. Dies sei falsch. Die Analyse der Systeme und die korrekte Würdigung des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer und der vor Ort anwesenden Polizeistreife hätte letztlich in der Würdigung ergeben, dass zwar die "Faustregeln des Bundesgerichts" zum genügenden Abstand nicht eingehalten worden sind, jedoch in der konkreten Situation keine schwerwiegende Gefährdung durch ihn geschaffen worden sei bzw. die ursächliche Gefährdung durch ein Verbleiben des anderen Fahrzeugs auf der linken Fahrspur geschaffen worden sei. Dies hätte sein Verhalten relativieren müssen. "Schon während der Untersuchung hätte festgestellt werden können, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers ein anderes strafbares Verhalten voranging und er sich gegen dieses Verhalten zur Wehr setzen wollte. Es war nicht die Absicht, zu 'rasen' oder zu 'drängeln', sondern der Delinquenz eines anderen Verkehrsteilnehmers unter Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten ein Ende zu bereiten" (S. 13).
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Der Beschwerdeführer bezeichnet das Urteil als "falsch", zeigt jedoch nicht anhand der vorinstanzlichen Subsumtion aktengestützt eine willkürliche Beweiswürdigung auf. Auf appellatorische Vorbringen ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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4.2. Der Beschwerdeführer fuhr mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 114 km/h dem voranfahrenden Personenwagen auf der Überholspur mit einem Abstand zwischen 7,1 und 10,9 m oder 0,23 s bis 0,34 s hinterher, was 6 bis 10% des Tachoabstandes oder 1/10,5 bis 1/16 Tacho entsprach (Urteil S. 12).
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Nach der Vorinstanz sind keine Mindestanforderungen oder Grenzwerte für Notbremsassistenten oder andere Systeme definiert, was für die Verkehrssicherheit erforderlich wäre. Vorgeschrieben sei ein permanentes Beherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG).
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Für den Minimalabstand im Hintereinanderfahren gilt als Richtschnur die "1/6-Tacho-Regel" bzw. die "0,6-Sekunden-Regel". Ein Unterschreiten des Minimalabstands bildet in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 131 IV 133 E. 3.2 und E. 3.2.3; Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4), wobei es im Einzelnen auf die konkreten Verhältnisse ankommt (Urteil 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.4.5).
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Der Beschwerdeführer macht ein verkehrsregelwidriges Verhalten des voranfahrenden Fahrzeugs geltend. Dieses wird durchschnittlich ebenfalls mit 114 km/h auf der Überholspur gefahren sein. Dieser "Delinquenz" beabsichtigte er, ein Ende zu bereiten, und dies relativiere sein Verhalten (oben E. 4.1). Das ist zu verneinen. Indem er mit hoher Geschwindigkeit den voranfahrenden Verkehrsteilnehmer absichtlich mit einem zu nahen Auffahren bedrängte, beging er mit Vorsatz ersten Grades eine grobe Verkehrsregelverletzung. Im "Fahrzeug verbaute Sicherheitssysteme" entbinden nicht von der Einhaltung der Verkehrsregeln.
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Anzumerken ist, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (Urteile 6B_335/2015 vom 27. August 2015 E. 1.5, 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.5) und ebenso wenig einsichtig wird, inwiefern er sich auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG) berufen könnte.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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