BGer 6B_617/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_617/2017 vom 14.12.2017 | |
6B_617/2017
|
Urteil vom 14. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichter Rüedi,
| |
Bundesrichterin Jametti,
| |
Gerichtsschreiberin Andres.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
| |
2. A._________, Wohnort unbekannt,
| |
Beschwerdegegnerinnen.
| |
Gegenstand
| |
Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind (etc.); Willkür, rechtliches Gehör,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Januar 2017 (SST.2015.238).
|
Sachverhalt: | |
A. Auf Berufung von X._________ hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau diesen am 18. Januar 2017 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Muri vom 27. Mai 2015 der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der vorsätzlichen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, schuldig. Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei es den Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufschob und die restlichen 12 Monate für vollziehbar erklärte, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 400.--.
| 1 |
Hinsichtlich der drei Schuldsprüche erachtet das Obergericht folgenden Sachverhalt als erstellt:
| 2 |
X._________ fragte am 16. Februar 2013 zwischen 10.20 und 11.00 Uhr die damals 15-jährige A._________ bei der B.________ Tankstelle in Muri, ob sie ihm ein Geschäft in der Nähe des Polizeipostens in Muri zeigen könne. A._________ stieg zu ihm ins Auto, woraufhin er mit ihr wider ihren Willen nach Wohlen fuhr. Während der Fahrt von Muri nach Wohlen holte er seinen Penis hervor, rieb diesen, packte A._________ an den Haaren und drückte ihren Kopf gegen seinen erigierten Penis. Er zwang sie, ihn oral zu befriedigen und drohte ihr, dass er in den Wald fahren und sie "durchficken" würde und sie noch viel schlimmer drankommen werde, wenn sie sich nicht füge. A._________ versuchte sich vergebens zu wehren und forderte ihn mehrfach auf, umzukehren. Sie weinte und flehte ihn an, er solle sie raus lassen, wobei sie auch die Beifahrertüre mehrmals einen Spalt weit öffnete, um ihm ausdrücklich klar zu machen, dass sie aus dem Auto aussteigen wollte. Da sie sich nicht traute, aus dem fahrenden Auto zu springen, X._________ zu stark war und sie Angst vor den noch schlimmeren, angedrohten Folgen im Falle der Verweigerung hatte, befriedigte sie ihn während der Fahrt und während sie von ihm mit der Hand festgehalten wurde, oral, wobei er ihr in den Mund ejakulierte und sie zwang, das Ejakulat zu schlucken. In einem Quartier in Wohlen liess er A._________, nachdem diese einen Asthmaanfall vorgetäuscht hatte, aussteigen.
| 3 |
B. X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil vom 18. Januar 2017 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der vorsätzlichen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
| 4 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich fest (Art. 97 Abs. 1 BGG), wende Art. 189 Abs. 1, Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG nicht richtig an sowie verletze wiederholt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er bringt unter anderem vor, die sexuellen Handlungen seien zwar unbestritten, er habe aber die Beschwerdegegnerin 2 nicht dazu genötigt, ihn oral zu befriedigen. Im Gegenteil habe ihn die Beschwerdegegnerin 2 zum Oralverkehr verführt und ihn danach erpresst. Die Vorinstanz habe eine einseitige und damit willkürliche Würdigung der Aussagen vorgenommen.
| 5 |
1.2. Die Vorinstanz gibt die aus ihrer Sicht relevanten Aussagen - teilweise mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil - zusammengefasst wieder und würdigt sie (Urteil S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei von der Beschwerdegegnerin 2 gebeten worden, sie irgendwohin zu fahren. Anlässlich dieser Autofahrt habe sie dann freiwillig und auf eigene Initiative hin begonnen ihn zu berühren, zu küssen und schliesslich oral zu befriedigen. Danach habe sie dafür Geld von ihm verlangt und ihm mitgeteilt, dass sie anstatt 18 erst 16 Jahre alt sei und zur Polizei gehen werde, sollte er ihrer Forderung nicht nachkommen. Die Vorinstanz gelangt zu der Erkenntnis, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zum Teil in sich widersprüchlich oder würden anderen Aussagen und/oder Indizien widersprechen. Zudem seien seine Schilderungen zum Geschehen äusserst unwahrscheinlich und nicht einleuchtend. Es seien Aggravationen feststellbar, welche Hinweise auf eine Falschaussage darstellen würden. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 folgert die Vorinstanz, dass darin eine Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufs festgestellt werden könne, welche auch durch die Aussagen von Zeugen bestätigt worden seien. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien daher als glaubhaft einzustufen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass sich nach der Analyse der Aussagen sowie der Gesamtheit von Indizien ein Bild ergebe, welches bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe, wie ihn die Staatsanwaltschaft angeklagt und die erste Instanz festgestellt hätten (vgl. vorne Lit. A; Urteil S. 22).
| 6 |
Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
| 7 |
1.3.2. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Als Beweislastregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Hinweis; Urteil 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 141 IV 132).
| 8 |
1.3.3. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Parteien haben im Besonderen Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgerecht eingereichten Beweisanträgen gehört zu werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, so dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
| 9 |
1.3.4. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
| 10 |
1.3.5. Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts bilden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_259/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2).
| 11 |
1.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz setze sich mit keinem Wort mit seinen Vorbringen und dem Ergebnis der mit Eingabe vom 23. Februar 2016 ins Recht gelegten Stellungnahme des Kompetenzzentrums für Aussagepsychologie der Universität St. Gallen zur Frage der Notwendigkeit und Möglichkeiten einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung auseinander. Soweit er damit geltend machen will, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht abgewiesen, ist seine Rüge unbegründet. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (kantonale Akten, Verfügung vom 6. Mai 2016). Entgegen seinem Ansinnen verletzt die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht, indem sie nicht detailliert auf die von ihm eingereichte Stellungnahme eingeht. Da diese kein Beweismittel darstellt, sondern Bestandteil der Vorbringen des Beschwerdeführers bildet, muss die Vorinstanz sich nicht einlässlich damit auseinandersetzen und detailliert begründen, weshalb sie in den einzelnen Punkten zu einem anderen Schluss gelangt.
| 12 |
Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz äussere sich nicht zu dem Überwachungsvideo der Tankstelle und den sich daraus ergebenden Widersprüchen zu der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz erwägt hierzu zusammengefasst, die Videoaufnahmen sprächen keine eindeutige Sprache. Rein aufgrund der Gesprächsdauer könne nicht zwingend auf die eine oder andere Version geschlossen werden (Urteil S. 20; siehe auch hinten E. 1.5.2). Auch geht die Vorinstanz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Handlungsablauf wäre rein praktisch nicht möglich gewesen (Urteil S. 17; siehe auch hinten E. 1.5.5). Soweit der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen Argumenten auseinander, ist seine Kritik ebenfalls unbegründet.
| 13 |
Insgesamt legt die Vorinstanz in ihrem Urteil ihre Überlegungen hinlänglich dar und begründet ausführlich, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 für glaubhaft erachtet und im Ergebnis darauf abstellt. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der vorinstanzlichen Begründung möglich, das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
| 14 |
Erwägung 1.5 | |
1.5.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen seiner Beschwerde darauf, die Stellungnahme des Kompetenzzentrums für Aussagepsychologie wörtlich wiederzugeben und geltend zu machen, die Vorinstanz habe die entsprechenden Ausführungen willkürlich nicht berücksichtigt. Es wurde bereits dargelegt, dass das vorinstanzliche Vorgehen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden ist. Die Willkürrüge betreffend genügen die Vorbringen sodann den Begründungsanforderungen nicht, da in der Stellungnahme nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen wird beziehungsweise angesichts der zeitlichen Abfolge auch gar nicht darauf eingegangen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit der Einschätzung der Fachpsychologin für Rechtspsychologie und Psychotherapie FSP begründet und darlegt, wie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 richtigerweise zu würdigen wären, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
| 15 |
1.5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zur Kontaktaufnahme. Er bringt vor, das Überwachungsvideo zeige, dass das Gespräch zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 vor der Tankstelle nur gerade etwas mehr als 40 Sekunden gedauert habe. In dieser Zeit könne das von der Beschwerdegegnerin 2 dargestellte "Überredungs- und Täuschungsgespräch" nicht stattgefunden haben. Die Vorinstanz erwäge es als notorisch, dass Zusammenfassungen länger dauern können, als das Gespräch selbst. Dadurch blende sie willkürlich aus, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen haben könne.
| 16 |
Wenn die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Dauer des Gesprächs könne nicht zwingend auf die eine oder andere Version geschlossen werden, ist dies - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nachvollziehbar und willkürfrei. Sie führt ferner aus, der Vergleich der Schilderungen der beiden bezüglich des Erstkontakts zeige, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in keiner Weise glaubhaft erscheine. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 2 die Kontaktaufnahme detailliert geschildert, habe sich an die genaue Uhrzeit erinnert, beschrieben, aus welcher Richtung der Beschwerdeführer gekommen sei, und nachvollziehbar erläutert, dass sie sich dazu überreden liess, zu ihm ins Auto zu steigen, um ihm schnell den Weg zu zeigen. Zudem habe ihr Onkel bestätigt, dass er mit ihr an der Tankstelle verabredet gewesen sei, was auch der SMS-Chat zwischen den beiden zeige. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft darzutun, weshalb er sich in Muri aufgehalten habe. Es ist nicht zu kritisieren, wenn sie zur Erkenntnis gelangt, dass seine Aussagen denen seines guten Freundes widersprechen und er deshalb an Glaubwürdigkeit einbüsse (Urteil S. 14, 18). Der Beschwerdeführer stellt diesen Erwägungen vor Bundesgericht einzig seine davon abweichende Auffassung gegenüber und stellt Hypothesen darüber auf, was die Beschwerdegegnerin 2 hätte bewegen können, in das Auto zu steigen; dies ist ungeeignet, Willkür aufzuzeigen.
| 17 |
1.5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der verschiedenen Handlungen zu Beginn der Fahrt. Er bringt vor, dass sowohl er als auch die Beschwerdegegnerin 2 übereinstimmend berichtet hätten, ein Gespräch über Namen, Alter, Therapien etc. geführt zu haben. Man habe sich über das Modell des Natels, über den Jahrgang der Beschwerdegegnerin 2 sowie über deren Sexualität unterhalten. Wenn dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden habe, könne die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie sofort habe aussteigen wollen beziehungsweise reagiert und zu weinen begonnen habe, schlicht nicht stimmen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 nie ausgesagt habe, zuerst ein Gespräch geführt zu haben und erst danach angefangen habe zu weinen. Vielmehr habe sie angegeben, sie habe bereits geweint, als der Beschwerdeführer sie nach Namen und Alter gefragt habe (Urteil S. 21).
| 18 |
Bei der Erstbefragung am 16. Februar 2013 gab die Beschwerdegegnerin 2 an, sie habe dem Beschwerdeführer sofort gesagt, dass er sie aussteigen lassen solle. Er habe ihr diverse Fragen gestellt (kantonale Akten, act. 210 ff.). Bei ihrer zweiten Befragung am 12. März 2013 sagte sie sodann aus, sie habe dem Beschwerdeführer sofort gesagt, er könne umkehren. Der Beschwerdeführer habe sich vorgestellt und es habe ein kurzes Gespräch gegeben. Sie gab an, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon geweint und geschrien habe sowie versucht habe, die Tür zu öffnen ("Und denn, aso ich ha denn scho brüelet und han die ganz zit umegschreit und droht, er söll mich uselah und han die ganz zit so d Türe ufgmacht." [kantonale Akten, act. 192]). Er habe sie zwischen dem Weinen und dem Versuch aus dem Auto zu kommen nach ihrem Alter und ihrer Sexualität gefragt (kantonale Akten, act. 192). Anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung gab die Beschwerdegegnerin 2 wiederum an, sie habe bereits angefangen zu weinen, als der Beschwerdeführer nicht gewendet habe, nachdem sie ihm gesagt hatte, dass er falsch fahre (kantonale Akten, Protokoll vom 18. Januar 2017, S. 4). Demnach ist die vorinstanzliche Würdigung frei von Willkür und die Kritik des Beschwerdeführers unbegründet.
| 19 |
1.5.4. Auch betreffend dem Kerngeschehen, also der Autofahrt sowie dem Oralverkehr, gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 - obwohl sie zur Unfreiwilligkeit des Oralverkehrs keine hohe Qualität aufweisen würden - folgerichtig und geschlossen seien. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, es sei erklärbar, dass es für die Beschwerdegegnerin 2 schwierig sei, den Vorfall detailliert zu schildern und darüber zu sprechen. Dies werde auch durch die Therapeutin bestätigt (Urteil S. 22). Im Ergebnis erachtet sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürfrei als in sich stimmig und im Ablauf konsistent. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz schlechterdings unhaltbar ist. Er stellt wiederum nur Vermutungen und Hypothesen diesbezüglich auf.
| 20 |
1.5.5. Das Argument des Beschwerdeführers, dass ein erzwungener Oralverkehr während der Fahrt, auf dieser Strecke und diesem Fahrzeug rein praktisch unmöglich sei, weil man dazu mehr als zwei Hände gebraucht hätte, greift nicht. Ohne Willkür geht die Vorinstanz davon aus, der Oralverkehr habe während der Fahrt auch stattfinden können, wenn er erzwungen war. Sie begründet auch hier nachvollziehbar, dass es auf der Strecke zwischen Muri und Wohlen nur wenige Stellen gibt, an denen die Gangschaltung bei niederem Verkehrsaufkommen hätte betätigt werden müssen. Das Betätigen der Gangschaltung sei also nicht zwingend notwendig gewesen, zumal auf dieser Strecke einfache Strassenverhältnisse vorherrschen würden (Urteil S. 17). Den Einwand des Beschwerdeführers zum Nachtatverhalten der Beschwerdegegnerin 2 entkräftet die Vorinstanz ebenfalls willkürfrei mit Hinweis auf die Aussagen einer Zeugin, wonach eine panische, verzweifelte, hilflose junge Frau, die vor lauter Weinen fast nicht habe sprechen können, vor ihrer Haustüre gestanden sei (Urteil S. 19).
| 21 |
1.5.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz lasse den Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei willkürlich ausser Acht. Gemäss Bericht seien auf dem Handy der Beschwerdegegnerin 2 keine Fingerabdrücke von ihm gefunden worden, womit diese nicht die Wahrheit gesagt habe, wenn sie erklärt habe, dass er ihr das Handy weggenommen habe und es ihr erst wieder zurückgegeben habe, als sie ausgestiegen sei. Die Vorinstanz hält diesbezüglich willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer bei der einen Spur als Spurengeber ausgeschlossen werden konnte - wobei nicht alle Spuren ausgewertet wurden -, beweise noch nicht, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht stimmen würden (Urteil S. 21). Während Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf dem Handy ein eindeutiger Beweis für einen Kontakt gewesen wären, beweist der fehlende Nachweis solcher Spuren nicht das Gegenteil. Demnach verfällt die Vorinstanz weder in Willkür, wenn sie trotz fehlendem Nachweis von Fingerabdrücken auf dem Handy die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet und darauf abstellt, noch verletzt sie damit den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel.
| 22 |
1.6. Zusammengefasst sind die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz stellt bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürfrei hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab.
| 23 |
Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz wende Art. 189 Abs. 1, Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs.1 SVG nicht richtig an, ist nicht einzutreten, da er diesen mit keinem Wort begründet.
| 24 |
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
| 25 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 14. Dezember 2017
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Andres
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |