BGer 6F_31/2016 | |||
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BGer 6F_31/2016 vom 14.12.2017 | |
6F_31/2016
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Urteil vom 14. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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2. A.________,
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Gesuchsgegnerinnen,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_493+494/2014 vom 17. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 10. Januar 2014 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ und Y.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Betrugs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verpflichtete die beiden solidarisch zur Zahlung von Fr. 607'777.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 600'000.-- seit dem 14. April 2008 und auf Fr. 7'777.-- seit dem 25. September 2008 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 15'733.55 an die Privatklägerin A.________.
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Die gegen dieses Urteil geführten Beschwerden in Strafsachen von X.________ und Y.________ hiess das Bundesgericht am 17. November 2015 teilweise gut (Urteil 6B_493+494/2014). Es hob das Urteil vom 10. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Zivilforderung an die Vorinstanz zurück, da sich deren diesbezügliche Begründung als ungenügend erwies.
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Am 21. Juli 2016 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ und Y.________ schliesslich solidarisch zur Zahlung von Fr. 600'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung an A.________.
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B. | |
Mit Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2016 beantragen X.________ und Y.________, das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2015 sowie die beiden Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2014 und vom 16. Juli 2016 seien aufzuheben. Sie seien beide vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Auf Antrag von X.________ und Y.________ sistierte das Bundesgericht das vorliegende Verfahren am 16. Januar 2017 bis zum Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt über das von ihnen zwischenzeitlich dort erhobene Revisionsgesuch. Am 27. Juni 2017 trat das Appellationsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wogegen X.________ und Y.________ebenfalls Beschwerde in Strafsachen führten (vgl. Verfahren 6B_966/2017).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Danach kann in Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
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1.2. Zur Begründung bringen die Gesuchsteller vor, im Rahmen der aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 17. November 2015 erfolgten Überprüfung des Zivilpunktes habe die Vorinstanz von der Gesuchsgegnerin 2 eine E-Mail von Dr. D.________ (damaliger Rechtsvertreter der Gesuchsteller) an Dr. E.________ (damaliger Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 2) vom 23. September 2008 einverlangt. In ihrem Urteil vom 21. Juli 2016 habe die Vorinstanz alsdann die tatsächliche Feststellung getroffen, dass sich der gesamte Inhalt der unter den Parteien im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 geführten Diskussionen aus dem Inhalt dieser E-Mail ergebe. Dabei handle es sich um eine neue Tatsache, die dem Bundesgericht im Zeitpunkt seines Urteils vom 17. November 2015 nicht bekannt gewesen sei, da der vollständige Inhalt dieser E-Mail erst am 11. April 2016 zu den Akten gegeben worden sei.
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1.3. Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1.3 ff.; Urteile 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; 1F_15/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2; siehe auch Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.3; je mit Hinweis).
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1.4. Mit dem Urteil 6B_493+494/2014 vom 17. November 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Gesuchsteller gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2014 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Dabei überprüfte es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, soweit die Beschwerden den Begründungsanforderungen genügten, und befand sie für willkürfrei. Eigene Sachverhaltsfeststellungen traf es hingegen keine. Die Revision des betreffenden bundesgerichtlichen Urteils wegen neuer Tatsachen und Beweismittel kommt gemäss der zuvor erwähnten Rechtsprechung somit nicht in Betracht.
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Erwägung 2 | |
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Der Gesuchsgegnerin 2 haben sie keine Entschädigung zu zahlen, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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