BGer 8C_878/2017 | |||
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BGer 8C_878/2017 vom 14.12.2017 | |
8C_878/2017
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Urteil vom 14. Dezember 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017 (AL.2016.00087).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 28. April 2016 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2015 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, weil er durch sein Verhalten der vormaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht keinen Antrag stellt und auf die vorinstanzlichen Erwägungen nur pauschal eingeht, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich zu behaupten, der angefochtene Entscheid basiere auf von der ehemaligen Arbeitgeberin falsch dargestellten Tatsachen und es wäre angebracht, die Behauptungen der einzelnen Mitarbeiter bzw. des ehemaligen Vorgesetzten zu überprüfen, bzw. die Vorinstanz habe seine Beweismittel nicht gewürdigt und die Struktur der Unternehmung nicht verstanden oder abgeklärt, reicht zur Begründung nicht aus,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Dezember 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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