BGer 9C_436/2017 | |||
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BGer 9C_436/2017 vom 14.12.2017 |
9C_436/2017, 9C_746/2017 |
Urteil vom 14. Dezember 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 26. April 2017 (VBE.2016.762)
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und 13. September 2017 (VBE.2016.767).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1965 geborene A._________ meldete sich im Februar 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. August 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch (Invaliditätsgrad 27 %). Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung mit Entscheid vom 18. Januar 2012 auf; es wies die Sache zu weiteren Abklärungen und erneuter Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. Diese veranlasste u.a. die multidisziplinäre Expertise des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB) vom 17. April 2014 und das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 13. Juni 2016 (wobei die MEDAS-Untersuchungen bereits am 12. und 18. November 2015 erfolgten). Eine am 28. April 2016 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 2016 ab. Mit Vorbescheid vom 12. August 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 1. September 2016 liess A._________ um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren durch ihren (am 26. August 2016 beauftragten) Rechtsvertreter ersuchen.
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Mit Verfügungen vom 2. November 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 16 %) und auf unentgeltliche Verbeiständung.
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B. | |
B.a. Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2017 (VBE.2016.762) ab; gleichzeitig verneinte es den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
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B.b. Ebenso wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Invalidenrente mit Entscheid vom 13. September 2017 (VBE.2016.767) ab.
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C. | |
C.a. A._________ lässt gegen den Entscheid vom 26. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungs- und das kantonale Beschwerdeverfahren durch ihren Rechtsvertreter beantragen (Verfahren 9C_436/2017). Ferner ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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C.b. A._________ lässt auch gegen den Entscheid vom 13. September 2017 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei ihr ab Anmeldedatum in Beachtung der entsprechenden Frist eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung oder das kantonale Gericht zurückzuweisen zwecks Erstellung des medizinischen Sachverhalts, der Bewertung des funktionellen Leistungsvermögens und der Bestimmung des Invaliditätsgrades; eventualiter sei ein Obergutachten durchzuführen. A._________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.
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Erwägungen: | |
1. Da die Beschwerden die gleichen Parteien betreffen, und ihnen das gleiche Verwaltungsverfahren und der gleiche Sachverhalt zugrunde liegen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C_436/2017 und 9C_746/2017 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen und die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585).
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Erwägung 3 | |
3.1. Was das Verfahren 9C_436/2017 anbelangt, so prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), der grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist. Ist - wie hier - im Entscheidzeitpunkt das Verwaltungsverfahren nicht mehr hängig, kann er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Da inzwischen der Endentscheid (betreffend die Invalidenrente; Verfahren 9C_746/2017) ergangen ist, ist auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. April 2017 einzutreten, auch wenn sie nicht erst zusammen mit jener gegen den Entscheid vom 13. September 2017 eingereicht wurde (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603).
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3.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV; BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 2.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.3. Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung für das Administrativverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3.4. Das kantonale Gericht verneinte die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, dass es im Zeitpunkt des Gesuchs darum gegangen sei, sich zum Beweiswert des MEDAS-Gutachtens, zur Invaliditätsgradbemessung und zu einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu äussern. Die Komplexität dieser Fragestellungen sei im sozialversicherungsrechtlichen Kontext durchschnittlich. Die lange Verfahrensdauer allein, wie auch die gerichtliche Rückweisung, begründe keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Schliesslich sei es eine reine Schutzbehauptung, dass nicht auf die Unterstützung von Fach- oder Vertrauensleuten sozialer Institutionen zurückgegriffen werden könne.
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3.5. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen vermag. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe in der Tat darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (vgl. Urteile 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7, nicht publ. in: BGE 142 V 342). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.2; Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
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3.6.
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3.6.1. Vorliegend gilt es zunächst zu beachten, dass das kantonale Gericht die Sache mit Entscheid vom 18. Januar 2012 zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.
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Nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens begründet einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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3.6.2. Im Rückweisungsentscheid vom 18. Januar 2012 trug das kantonale Gericht "unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung (BGE 137 V 210) " der IV-Stelle auf, den Sachverhalt in Bezug auf eine allfällige gesundheitliche Veränderung seit der letzten - im Sommer 2006 erfolgten - ärztlichen Begutachtung abzuklären. Die daraufhin eingeholte multidisziplinäre SMAB-Expertise vom 17. April 2014, in der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert wurde, hielt der Regionale Ärztliche Dienst nicht für überzeugend; er bezifferte die Einschränkung auf 30 %. Deshalb, und weil zwischenzeitlich weitere medizinische Berichte vorlagen, veranlasste die IV-Stelle in der Folge das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 13. Juni 2016. Gestützt darauf erliess sie den Vorbescheid.
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3.6.3. Spätestens mit der Abweichung von der SMAB-Expertise und der zusätzlichen, von der IV-Stelle nach der Rückweisung eigenständig angeordneten erneuten (bidisziplinären) Begutachtung und der damit verbundenen weiteren Verlängerung des Verfahrens kann - entgegen der Vorinstanz - nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.3.3).
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Hinzu kommt, dass das gesamte Verfahren ausserordentlich lang dauerte, und auch von der vorinstanzlichen Rückweisung bis zum Erlass der Rentenverfügung nahezu fünf Jahre vergingen, was denn auch Anlass zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gab. Auch wenn das kantonale Gericht diese im Ergebnis abwies, ermahnte es die Verwaltung, das Verfahren "nun (...) beförderlich" zu erledigen. In beiden Beschwerdeverfahren (Rückweisungsentscheid vom 18. Januar 2012 und Rechtsverzögerungsentscheid vom 10. August 2016) war die Versicherte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Ausserdem war mit BGE 141 V 281 seit Juni 2015 in Bezug auf die medizinischen Fragen resp. Gutachten einer veränderten Rechtslage Rechnung zu tragen.
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Aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen zielt schliesslich auch der Einwand ins Leere, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen müsse (vgl. SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.3.3).
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3.6.4. Aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls ist der Beizug eines Anwalts mit Blick auf die dargelegten Grundsätze für die Dauer des Vorbescheidverfahrens ausnahmsweise erforderlich.
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3.7. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen betreffend die Prozessaussichten und die Bedürftigkeit, zu der weder sie selbst noch die Vorinstanz bislang Stellung nahm, prüfe und anschliessend erneut über die unentgeltliche Verbeiständung verfüge. Insoweit ist die Beschwerde im Verfahren 9C_436/2017 begründet.
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3.8. Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat für das vorangegangene Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der im Verfahren 9C_746/2017 neu eingereichte Bericht der Klinik B.________ vom 6. Oktober 2017 ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
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4.2. Der Umstand, dass die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs zuständige Kammer des kantonalen Gerichts in der gleichen Sache bereits die vorangegangene Rechtsverzögerungsbeschwerde abwies, verletzt nicht das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen) und - soweit überhaupt rechtsgenüglich gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG) - stellt auch keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV dar (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 betreffend Mitwirkung am negativen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege).
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4.3. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, obliegt es nicht der IV-Stelle nachzuweisen, dass keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, denn die Gesundheit der Versicherten wird vermutet (BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297).
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie die Expertise des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 17. April 2014 nicht für überzeugend und die Einholung des Gutachtens der MEDAS Oberaargau vom 13. Juni 2016 für zulässig gehalten hat. Weiter hat sie festgestellt, dass im Vorfeld der MEDAS-Begutachtung keine Beanstandungen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 und 5.2.3 S. 356) vorgebracht worden seien. Sodann hat das kantonale Gericht dem MEDAS-Gutachten in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten festgestellt. Folglich hat es einen Rentenanspruch verneint.
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4.4.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend gemacht, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen.
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4.4.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a, 3b/bb und cc S. 352 f.) des MEDAS-Gutachtens vorbringt, hält nicht stand: Die Experten berücksichtigten die medizinische Aktenlage und begründeten ihre Einschätzungen nachvollziehbar. Sie äusserten sich auch zum leidensangepassten Tätigkeitsprofil, indem sie wechselbelastende leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten für vollzeitig zumutbar hielten. Die Versicherte setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens im Lichte von BGE 141 V 281 (vgl. insbesondere auch dessen E. 8 S. 309) auseinander. Inwiefern das kantonale Gericht dabei Recht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung, was nicht genügt (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
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Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (E. 2), und weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.
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4.5. Für die Verwertbarkeit der festgestellten Arbeitsfähigkeit ist der (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich (Art. 16 ATSG). Dieser bietet eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen (vgl. Urteile 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2; 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.3). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat der Umstand, dass ein allfälliger Kollektivversicherer eines potentiellen Arbeitgebers die Beschwerdeführerin "als unerwünschtes Risiko bewerten würde", nicht (zwingend) zur Folge, dass das Finden einer geeigneten Arbeit unmöglich ist. Die Beschwerde 9C_746/2017 ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten für das Verfahren 9C_436/2017 der Beschwerdegegnerin, jene für das Verfahren 9C_746/2017 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat für das Verfahren 9C_436/2017 Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 9C_436/2017 und 9C_746/2017 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (9C_436/2017) wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2017 und die entsprechende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. November 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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3. Die Beschwerde betreffend den Rentenanspruch (9C_746/2017) wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'600.- werden je zu Fr. 800.- der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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5. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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6. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren VBE.2016.762 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
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7. Dieses Urteil wird den Parteien, der CPV/CAP Pensionskasse Coop, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Dezember 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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