BGer 8C_125/2017 | |||
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BGer 8C_125/2017 vom 18.12.2017 |
8C_125/2017 |
Urteil vom 18. Dezember 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 13. Januar 2017 (200 16 840 UV).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (Jg. 1949) stiess am 18. März 2005 beim Skifahren mit einem anderen Skifahrer zusammen. Dabei erlitt er eine Distorsion der Halswirbelsäule. Es traten in der Folge Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Als bezüglich der Modalitäten einer beabsichtigten interdisziplinären Begutachtung keine Einigung zustande kam, stellte sie mit Verfügung vom 9. November 2011 - wie zuvor angekündigt - gestützt auf die bestehende Aktenlage ihre bis dahin erbrachten Leistungen auf den 30. November 2011 hin ein. Gleichzeitig verneinte sie angesichts der vollständig erhalten gebliebenen Arbeitsfähigkeit in der bis dahin ausgeübten Tätigkeit als Architekt einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach jedoch eine Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2012 fest.
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A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2013 gut und wies die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Suva zurück, um nach einer alle betroffenen Fachrichtungen umfassenden Begutachtung über die geschuldeten Leistungen neu zu entscheiden. Nach einvernehmlich beigelegten Meinungsverschiedenheiten veranlasste die Suva die ihr notwendig erscheinenden Abklärungen und erneuerte darauf mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 gestützt auf die erstatteten Gutachten ihre schon am 9. November 2011 verfügte Leistungseinstellung. Ebenso verneinte sie - mangels adäquater Unfallkausalität psychischer Alterationen - den Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2017 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, die Suva sei unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides vom 13. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2011 hinaus zu erbringen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.2. Des Weiteren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur geltend gemachte Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen - also auch solche, die im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) aufgeworfen werden - zu klären (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Unterlagen, welche die Suva aufgrund des kantonalen Rückweisungsentscheides vom 6. März 2013 eingeholt hatte. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Expertisen der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. April 2015, C.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 22. Mai 2015 und des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie sowie Leitender Arzt der psychiatrischen Klinik E.________, vom 3. Juni 2015. Der von diesen drei Ärzten erstattete Konsensbericht datiert vom 2. Juni 2015. Nach Prüfung dieser Dokumente befand das kantonale Gericht - in Übereinstimmung mit der schon von der Suva gewonnenen Erkenntnis -, dass ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Skiunfall vom 18. März 2005 nicht erwiesen sei.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe seinem Entscheid einen unrichtig festgestellten medizinischen Sachverhalt zugrunde gelegt und sich mit seinen in der Beschwerde vom 13. September 2016 erhobenen Einwänden gegen die aufgrund des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides vom 6. März 2013 eingeholten Gutachten nicht auseinandergesetzt. In der Folge legt er dar, wie sich die vorhandene Dokumentation aus seiner Sicht präsentiert. Er gelangt dabei zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall vom 18. März 2005 und den Beschwerden im Zeitpunkt der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 30. November 2011 mit Verweigerung weitergehender Dauerleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) gegeben sei.
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Erwägung 4 | |
4.1. Im angefochtenen Entscheid vom 13. Januar 2017 werden die im Nachgang zum kantonalen Rückweisungsentscheid vom 6. März 2013 eingeholten medizinischen Unterlagen orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Art (E. 3.1 hiervor) einlässlich geprüft. Die darin enthaltenen Angaben werden unter anderem auch mit dem Bericht der Klinik F.________ vom 16. Oktober 2015 und einer vom Beschwerdeführer veranlassten kritischen Auseinandersetzung mit der orthopädischen Expertise des Dr. med. B.________ vom 9. April 2015 durch die Dres. med. G.________ und H.________ vom 11. September 2016 verglichen. Dies führte das kantonale Gericht in eingehender Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass aus psychiatrischer, neurologischer und auch orthopädischer Hinsicht weder Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch eine Integritätseinbusse bestehen. Dieses mit unbestreitbarer Überzeugungskraft begründete Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann mit der blossen Gegenüberstellung anderslautender Interpretationsversuche des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden. Unstimmigkeiten in der medizinischen Dokumentation oder Widersprüche in einzelnen ärztlichen Stellungnahmen kann in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Wird diese bestritten, muss präzise aufgezeigt werden, inwiefern Bedenken verbleiben, welche der angefochtenen Lösung entgegenstehen, was vorliegend nicht rechtsgenüglich dargelegt wurde.
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4.2. Auch den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz einerseits mit seiner Argumentation im kantonalen Verfahren gar nicht auseinandergesetzt und andererseits den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder zumindest unvollständig festgestellt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Auf seine Beanstandungen musste die Vorinstanz nur soweit eingehen, als sie dieser entscheidrelevante Bedeutung beizumessen bereit war. Mit der medizinischen Aktenlage hat sich das kantonale Gericht im Übrigen schon im Verfahren befasst, welches zum Rückweisungsentscheid vom 6. März 2013 führte. Es darf angenommen werden, dass ihm die seinerzeitige Situation bewusst war und diese auch als Grundlage im nunmehrigen neuen Verfahren Berücksichtigung gefunden hat. Von unvollständiger Sachverhaltsfeststellung kann deshalb keine Rede sein, auch wenn darauf nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen worden ist.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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