BGer 8C_387/2017 | |||
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BGer 8C_387/2017 vom 18.12.2017 |
8C_387/2017 |
Urteil vom 18. Dezember 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin,
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Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Versicherungsdeckung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017 (200 15 672+673 UV).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1980 geborene A.________ war gemäss Unfallmeldung vom 11. Oktober 2012 seit 1. Januar 2007 als Verkaufsleiter bei der B.________ GmbH angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Die Arbeitgeberin meldete der SWICA einen Unfall vom 5. September 2012, bei welchem A.________ zu Hause auf der Terrasse gestürzt sei, und erwähnte einen zusätzlichen Sturz vom 3. Oktober 2012. Die Abklärungen der SWICA ergaben, dass A.________ seit 27. Dezember 2010 arbeitsunfähig geschrieben war und von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) ab 26. Januar 2011 bis 25. Dezember 2012 Krankentaggelder bezogen hatte.
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A.b. Mit Verfügung vom 22. April 2013 verneinte die SWICA eine Leistungspflicht aus UVG, da im Zeitpunkt des gemeldeten Unfallereignisses vom 5. September 2012 keine Versicherungsdeckung bestanden habe. Die dagegen von A.________ und von der Vivao Sympany AG als Krankenversicherer erhobenen Einsprachen wies die SWICA mit Entscheid vom 14. August 2013 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die von A.________ und von der Vivao Sympany AG dagegen erhobenen Beschwerden nach erfolgter Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 26. Januar 2015 ab. Mit Urteil vom 8. Juli 2015 vereinigte das Bundesgericht die wiederum von A.________ und von der Vivao Sympany AG hiegegen erhobenen Beschwerden, hiess sie teilweise gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern traf Abklärungen zur Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH und wies die Beschwerden gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 14. August 2013 mit Entscheid vom 5. April 2017 erneut ab. Zudem auferlegte es A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 5. April 2017 sei die SWICA zu verpflichten, für die beiden Ereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (Auferlegung der Verfahrenskosten) aufzuheben.
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Die Vivao Sympany AG und die SWICA verzichten auf eine Vernehmlassung. Am 1. September 2017 reicht A.________ persönlich eine Stellungnahme und diverse Akten ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f. mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie verneinte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unfallereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 noch als bei der SWICA obligatorisch unfallversichert gelten kann.
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2.2. Wie im in gleicher Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2015 (8C_147+149/2015) dargelegt, endet die obligatorische Unfallversicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Als Lohn im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV unter anderem jene Taggelder der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen. Nach der Rechtsprechung besteht der Versicherungsschutz als Folge der Ausrichtung von Taggeldern einer Krankenversicherung nur dann weiter, wenn diese Taggelder die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ersetzen. Das den Versicherungsfall auslösende Ereignis muss daher geeignet sein, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu begründen. Dies ist regelmässig nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde (RKUV 2003 Nr. U 477 S. 111 E. 2.4.2 [U 160/02] mit Hinweis auf BGE 128 V 176 E. 2c S. 178 und RKUV 1999 Nr. U 347 S. 469 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_758/2010 vom 24. März 2011 E. 3).
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2.3. Für die Frage, ob die von der Zürich erbrachten Taggeldleistungen als Lohnersatz zu gelten haben und ob noch eine Versicherungsdeckung bei der SWICA bestand, ist somit - wie im erwähnten Urteil ebenfalls dargelegt - zunächst entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B.________ GmbH noch angedauert hat. In Anbetracht der diesbezüglich widersprüchlichen Aktenlage wies das Bundesgericht die Sache zu weiteren Abklärungen zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und neuem Entscheid über die Frage der Versicherungsdeckung ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurück.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht traf ergänzende Abklärungen hinsichtlich Anfang und Ende des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der B.________ GmbH. Im Entscheid vom 5. April 2017 legte es die Aktenlage zusammenfassend dar und zeigte auf, dass sowohl bezüglich Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses wie auch bezüglich vereinbartem Lohn widersprüchliche Angaben vorliegen. Was das hier interessierende Ende des Arbeitsverhältnisses anbelangt, wies die Vorinstanz zunächst auf die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. April 2013 hin, wo der Beschwerdeführer angab, sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH habe von 1. September 2009 bis 27. Dezember 2010 gedauert. In der Arbeitgeberbescheinigung der B.________ GmbH vom 26. April 2013 - so das kantonale Gericht weiter - würden Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses fehlen; es werde darin jedoch angegeben, dass der Betrieb im Februar 2013 per sofort gekündigt habe. In den Akten finde sich sodann ein als "Bestätigung Arbeitsauflösung" betiteltes Schreiben der B.________ GmbH an den Beschwerdeführer vom 3. Mai 2013, in welchem auf ein Gespräch vom Januar 2013 Bezug genommen und festgehalten werde, dass diese Bestätigung als Auflösung des Arbeitsvertrages gelte. Gemäss Angaben der B.________ GmbH gegenüber der pensionskasse pro sei der Beschwerdeführer hingegen auch in den Jahren 2013 und 2014 in einem Beschäftigungsgrad von 100% bei ihr angestellt gewesen. Auf Aufforderung hin seien dem kantonalen Gericht zwei von der B.________ GmbH ausgestellte Lohnausweise für die Jahre 2009 und 2010 eingereicht worden. Während im Lohnausweis vom 30. April 2010 für das Jahr 2009 ein Lohn von brutto Fr. 24'268.- ausgewiesen und als Eintrittsdatum der 1. Oktober 2009 genannt werde, weise der vom 4. Mai 2011 datierende Lohnausweis für das Jahr 2010 noch einen Lohn von brutto Fr. 2'929.- aus und halte fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 aus der B.________ GmbH als Arbeitnehmer ausgetreten sei. Dies decke sich - so die Vorinstanz - mit den Angaben im IK-Auszug des Versicherten vom 25. Februar 2016. Lohnabrechnungen der B.________ GmbH an den Beschwerdeführer lägen lediglich bis 31. März 2010 vor und in den Akten finde sich ein Dokument "Restprovisionierung A.________ 31. März 2010". Anhaltspunkte für spätere Lohnzahlungen der B.________ GmbH an den Beschwerdeführer seien, wie die Vorinstanz festgestellt hat, in den gesamten Akten nicht vorhanden.
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3.2. Wenn das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage festgestellt hat, der Versicherte sei im Zeitpunkt des Eintritts seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2010 bereits seit dem 1. Juli 2010 in keinem Anstellungsverhältnis zur B.________ GmbH mehr gestanden, und daraus schliesst, die von der Zürich ab 26. Januar 2011 bis 25. Dezember 2012 erbrachten Krankentaggeldleistungen hätten von Anfang an keinen Ersatz für Lohn der B.________ GmbH dargestellt, weshalb eine Versicherungsdeckung bei der SWICA fehle, kann darin keine Bundesrechtswidrigkeit gesehen werden.
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3.3. Daran vermögen die Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern:
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3.3.1. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, liegen zu Anstellungsbeginn, Lohnhöhe und namentlich zum vorliegend interessierenden Ende des Anstellungsverhältnisses mit der B.________ GmbH in der Tat widersprüchliche Dokumente vor. Entgegen seinen Ausführungen lassen mehrere Dokumente, namentlich der Lohnausweis für das Jahr 2010, der IK-Auszug vom 25. Februar 2016 wie auch die Lohnabrechnungen der B.________ GmbH und das Dokument "Restprovisionierung A.________ 31. März 2010" den Schluss darauf zu, dass das Anstellungsverhältnis im Laufe des Jahres 2010 geendet hat. Ins Gewicht fällt diesbezüglich auch, dass die anderslautenden Dokumente wie beispielsweise die Arbeitgeberbescheinigung vom 26. April 2013 und das als "Bestätigung Arbeitsauflösung" betitelte Schreiben vom 3. Mai 2013, untereinander ebenfalls nicht übereinstimmen und zudem von der B.________ GmbH ausgestellt wurden, deren Geschäftsleitung von Verwandten des Beschwerdeführers dominiert ist, welche als Arbeitgeber des Beschwerdeführers auch Auskünfte erteilten (vgl. telefonische Auskunft von C.________ vom 8. Februar 2013). Demgegenüber kommt einem amtlich ausgestellten IK-Auszug höhere Glaubwürdigkeit zu.
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3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Anstellungsverhältnis mit der B.________ GmbH habe über den Juli 2010 hinaus angedauert, ihm sei indes kein Lohn mehr ausbezahlt worden, weil infolge seiner ab Sommer 2010 eingetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seitens der Zürich Krankentaggeldleistungen entrichtet worden seien, für welche die B.________ GmbH ab Juli 2010 als Zahlstelle fungiert habe. Dies widerspricht der Aktenlage insofern, als Krankentaggeldleistungen erst ab 26. Januar 2011 entrichtet worden waren.
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3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf den IK-Auszug 2010 wiederum geltend macht, er sei nach wie vor bei der B.________ GmbH angestellt gewesen, habe seinen Grundlohn von ihr bezogen und lediglich die Abschlussprovisionen für Verträge der Sympany Gruppe seien direkt an ihn ausbezahlt worden, widerspricht dies dem IK-Auszug vom 25. Februar 2016. Für das Jahr 2010 figuriert in diesem Auszug von der B.________ GmbH lediglich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 2'929.- für die Monate Januar bis Juni; der monatliche Grundlohn hätte indes gemäss Arbeitsvertrag vom 31. August 2009 brutto Fr. 5'000.- (zusätzlich Provisionen) betragen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche aus der Würdigung der Aktenlage einlässlich und überzeugend folgert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für die D.________ AG und die E.________ AG als Vermittler von Versicherungsverträgen tätig war, jedoch direkt für diese Gesellschaften und nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit der B.________ GmbH. Sowohl die E.________ AG wie auch die E.________ AG hätten dem Versicherten - so das kantonale Gericht - für das Jahr 2010 Lohnausweise ausgestellt, was sich wiederum mit dem IK-Auszug decke. Zudem seien auf den ausbezahlten Provisionen von der D.________ Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse einbezahlt worden. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 selbst gegen Erwerbsausfall/Lohnausfall versichert, was ebenfalls als Indiz gegen ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH spreche.
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3.4. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz getan. Dass sie dabei - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - fälschlicherweise als "mit Sicherheit" statt "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" erstellt erachtete, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2010 bereits seit 1. Juli 2010 in keinem Anstellungsverhältnis mit der B.________ GmbH mehr stand, vermag der korrekten Beweiswürdigung keinen Abbruch zu tun. Bei der Verneinung der Versicherungsdeckung durch die SWICA für die Unfallereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 hat es mithin sein Bewenden.
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4. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich auch gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten durch die Vorinstanz zufolge mutwilliger Prozessführung.
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4.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG).
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4.2. Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Urteil 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333).
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4.3. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig qualifiziert, da er sich bei der Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 zum Bezug von UVG-Leistungen anmeldete bzw. anmelden liess, obschon er gewusst habe, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2010 bereits seit 1. Juli 2010 in keinem Anstellungsverhältnis mit der B.________ GmbH mehr stand und mithin nicht mehr über diese bei der SWICA nach UVG versichert war. Indem er trotzdem gegen den eine Leistungspflicht verneinenden Entscheid der SWICA vom 14. August 2013 Beschwerde erhob, habe er mutwillig prozessiert.
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4.4. Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste oder zumindest bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er für die Unfallereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 nicht mehr bei der Unfallversicherung der ehemaligen Arbeitgeberin versichert war, mithin gegen besseren Wissens prozessierte. Darin liegt das subjektive tadelnswerte Element. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegte.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vivao Sympany AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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