BGer 9C_553/2017 | |||
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BGer 9C_553/2017 vom 18.12.2017 |
9C_553/2017 |
Urteil vom 18. Dezember 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 (IV.2015.00455).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1959 geborene A.________ (verheiratet, Mutter zweier 1991 und 1993 geborener Kinder) war seit 1. April 1990 in einem 70 %-Pensum als Sachbearbeiterin bei der B.________ AG und seit 1. Januar 2008 zusätzlich bei der C.________ AG im Umfang von vier Stunden pro Woche als Hauswartin tätig.
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Im Mai 2013 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Diskushernienoperation, welcher sie sich am 4. Januar 2013 unterzogen hatte, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich prüfte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse. Sie sprach der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form der Kostenübernahme für den Transport an den Arbeitsplatz sowie in Form von Arbeitsplatzanpassungen zu (Mitteilungen vom 26. und 30. September sowie vom 2. Dezember 2013). In einer weiteren Mitteilung vom 20. Januar 2014 stellte die Verwaltung fest, der Arbeitsplatzerhalt sei erfolgreich abgeschlossen; die Versicherte könne ihrer bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von wunschgemäss neu 60 % wieder nachgehen.
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Als die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Juni 2014 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte, erhob A.________ Einwand. Die IV-Stelle zog weitere medizinische Akten bei. Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten eine auf die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2014 befristete ganze Invalidenrente zu (ermittelter Invaliditätsgrad von 100 %; Verfügung vom 13. März 2015).
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B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (inklusive berufliche Massnahmen) für eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (zuzüglich Verzugszins von 5 %) zuzusprechen. Es sei beim vertrauensärztlichen Gutachter der BVK eine schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen einzuholen. Es seien bei der BVK die vollständigen Akten beizuziehen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten inklusive EFL-Abklärung einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 8. Juni 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. März 2015 auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. Mai bis 30. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (zuzüglich Verzugszins auf den nachzuzahlenden Rentenleistungen ab 22. Mai 2015). Nach Eintritt der Rechtskraft sei die Sache an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und anschliessend darüber verfüge.
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C. Die IV-Stelle lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 13. März 2015 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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A.________ lässt beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
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Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei hat dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Versicherte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genüge. Die IV-Stelle verweise pauschal auf die Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 50, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen.
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2.2. Das kantonale Gericht ermittelte den Invaliditätsgrad der Versicherten - abweichend von der IV-Stelle - anhand einer "modifizierten Handhabung der gemischten Methode" (dazu im Einzelnen nachstehende E. 4.3). In ihrer Beschwerde macht die IV-Stelle geltend, diese im angefochtenen Entscheid angewendete neue Berechnungsmethode widerspreche der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 I 50) sowie Bundesrecht (Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG sowie Art. 27bis IVV). Mit diesem grundlegenden rechtlichen Einwand zeigt die IV-Stelle in der gesetzlich geforderten Weise auf, inwiefern sie die vorinstanzlichen Erwägungen für rechtsfehlerhaft hält (vgl. Art. 95 BGG). Entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung bedarf es bei dieser Sachlage keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit den "von der Vorinstanz aufgeführten umfangreichen Gründen der Praxisänderung". Da die Beschwerde somit den formellen Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, ist auf sie einzutreten.
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3. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Befristung der ganzen Invalidenrente auf den 30. November 2014 (gemäss Verfügung vom 13. März 2015) zu Recht aufgehoben hat.
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Erwägung 4 | |
4.1. Es steht fest und war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachginge und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. Ihre Invalidität ist deshalb grundsätzlich nach der für Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich in Art. 28a Abs. 3 IVG vorgesehenen gemischten Methode zu bemessen. Danach wird im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 IVG). Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus der Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditätsgraden (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338).
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4.2. Zu prüfen ist, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09; rechtskräftig geworden am 4. Juli 2016) auf den hier zu beurteilenden Fall hat. Der EGMR entschied damals, dass es eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) darstellt, wenn eine versicherte Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen (d.h. bei Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]) eine Invalidenrente beanspruchen konnte, diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich (was zur Anwendung der gemischten Methode führt [Art. 28a Abs. 3 IVG]) qualifiziert wird.
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4.3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die gemischte Methode seit dem erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lediglich noch "in einer modifizierten Form" Anwendung finden könne. Wegen gewandelter Rechtsanschauungen habe sie ihre Praxis in diesem Sinne bereits mit Urteil IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 geändert; einer Gesetzes- oder Verordnungsänderung bedürfe es dazu nicht. Die gemischte Methode sei neu so zu handhaben, wie dies Nationalrat Marc F. Suter in der parlamentarischen Initiative 00.454 vom 6. Oktober 2000 (Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen) und Susanne Leuzinger in einem Beitrag aus dem Jahr 2017 (SUSANNE LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, S. 155 ff.) vorgeschlagen hätten: Der Invaliditätsgrad sei im erwerblichen Bereich zu ermitteln, indem als Valideneinkommen eingesetzt werde, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie der teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit
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4.4. Die IV-Stelle vertritt in ihrer Beschwerde die Auffassung, die Vorinstanz hätte die Invalidität der Versicherten nicht nach dieser neuen (modifizierten) Berechnungsmethode ermitteln dürfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelange in Fällen, in welchen - wie hier - keine Di-Trizio-ähnliche Konstellation vorliege, vorderhand die gemischte Methode in der bisherigen Form zur Anwendung. Das BSV teilt diese Betrachtungsweise. Es weist in seiner Stellungnahme nochmals explizit darauf hin, dass weder das Gesetz noch die Verordnung noch die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Anwendung der "Methode Suter/Leuzinger" zum jetzigen Zeitpunkt vorsähen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Nach der zur Umsetzung des erwähnten EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 I 50 und 60) ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten (vgl. auch Urteile 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]; 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2; ferner BGE 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80). Demgegenüber soll die gemischte Methode weiterhin Anwendung finden auf Fälle, die ausserhalb dieser Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen Rentenherabsetzung oder -aufhebung oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) liegen (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2; Urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2).
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5.2. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass bis zur Inkraftsetzung des neuen Berechnungsmodells, die auf den 1. Januar 2018 vorgesehen ist (auf diesen Zeitpunkt in Kraft tretende Art. 27bis Abs. 2-4 IVV), das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) soweit als möglich weiterhin zur Anwendung gelangt. Dies ist im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten geboten (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert per 26. Mai 2017]).
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Erwägung 6 | |
6.1. Eine Di-Trizio-ähnliche Ausgangslage ist beim hier zu beurteilenden Sachverhalt schon deshalb nicht gegeben, weil die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. März 2015 nicht wegen eines Statuswechsels (welcher zudem allein familiär bedingt sein müsste), sondern wegen einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse (mit Wirkung auf 28. August 2014) eine auf die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2014 befristete Rente zusprach. Dass die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode vornahm, ist nicht zu beanstanden, findet diese doch weiterhin Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden, in welchem es um die erstmalige Zusprache oder die Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende Person geht (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2; Urteile 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 und 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4).
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6.2. Beizupflichten ist der IV-Stelle auch insoweit, als sie die gemischte Methode nicht in der von der Vorinstanz propagierten modifizierten, sondern in der Form anwendete, welche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses galt und rechtsprechungsgemäss bis heute unverändert gilt (vgl. dazu E. 4.1 und 5 hiervor). Die vom kantonalen Gericht vorgenommene Praxisänderung, welche inhaltlich weitgehend der ab 1. Januar 2018 geltenden, revidierten Bestimmung des Art. 27bis Abs. 2-4 IVV entspricht, liefe im Ergebnis auf eine Anwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts hinaus, was einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleichkäme (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen).
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6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid, in welchem die Invalidität der Beschwerdegegnerin nach einer modifizierten Form der gemischten Methode bemessen wurde, bundesrechtswidrig ist. Er ist deshalb insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 bei einem anhand dieses neuen Berechnungsmodells ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zusprach. Die Verfügung vom 13. März 2015, mit welcher die IV-Stelle die ganze Rente der Versicherten aufgrund eines die anspruchserhebliche Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mehr erreichenden Invaliditätsgrades - ermittelt anhand der geltenden, "herkömmlichen" gemischten Methode - auf Ende November 2014 befristete (Art. 88a Abs. 1 IVV), ist rechtens.
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6.4. Es bleibt der Beschwerdegegnerin - wie allen anderen versicherten Personen mit derselben Ausgangslage - unbenommen, sich nach Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmung des Art. 27bis Abs. 2-4 IVV auf den 1. Januar 2018 bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
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7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das beschwerdeführerische Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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8. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit der Versicherten ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. März 2015 wird bestätigt.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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