BGer 5A_771/2017 | |||
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BGer 5A_771/2017 vom 19.12.2017 |
5A_771/2017 |
Verfügung vom 19. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursmasse Aktiengesellschaft B.________ in Liquidation,
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vertreten durch das Konkursamt U.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Bezirksgericht Hinwil.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Aussonderungsklage),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. August 2017 (PE170002-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2017 beim Bezirksgericht Hinwil eine Aussonderungsklage im Konkurs der Aktiengesellschaft B.________ ein. Mit Verfügung vom 2. August 2017 verlangte das Bezirksgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'100.--.
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Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. August 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde insoweit gut, als es den Kostenvorschuss auf Fr. 3'500.-- senkte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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Am 2. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Im Wesentlichen verlangt er, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
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Das Bezirksgericht Hinwil hat in seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung am 5. Oktober 2017 (Postaufgabe) mitgeteilt, dass es am 19. September 2017 auf die Aussonderungsklage nicht eingetreten sei, nachdem der Beschwerdeführer die Klage nicht aufforderungsgemäss verbessert habe.
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Am 16. Dezember 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer um Abschreibung seiner Beschwerde ersucht.
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2. Der Beschwerdeführer begründet sein Abschreibungsgesuch damit, er habe das noch vorhandene Mobiliar und Inventar zurückgekauft. Seine Beschwerde diene keinem vernünftigen Zweck mehr.
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Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der Kostenvorschuss für die Aussonderungsklage. Welches Schicksal die Aussonderungsklage nach dem Nichteintretensentscheid vom 19. September 2017 und den neuesten Entwicklungen erfährt oder bereits erfahren hat, ist nicht bekannt. Die Beschwerde ist demnach nicht als gegenstandslos abzuschreiben, sondern die Eingabe vom 16. Dezember 2017 ist als Beschwerderückzug aufzufassen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Kein diesbezüglicher Vorbehalt kann im Antrag des Beschwerdeführers erblickt werden, die vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben, soweit er mit Kosten belastet worden sei. In der Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. August 2017 und im Urteil des Obergerichts vom 24. August 2017 sind dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt worden. Andere Verfügungen oder Urteile, in denen ihm allenfalls Kosten auferlegt worden sind, bildeten nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens.
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Mit der Abschreibung infolge Rückzugs werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung ebenfalls hinfällig.
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3. Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach verfügt die Einzelrichterin: | |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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