BGer 9C_196/2017 | |||
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BGer 9C_196/2017 vom 19.12.2017 |
9C_196/2017 |
Urteil vom 19. Dezember 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 6. Februar 2017 (A-1617/2016).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 7. August 2013 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den zwangsweisen Anschluss der A.________ GmbH, Gattikon, (nachfolgend: GmbH) als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Mai 2012.
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A.b. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 forderte die Auffangeinrichtung die Einleitung der Betreibung betreffend Beitragsausstände der GmbH in der Höhe von Fr. 37'986.- nebst Zins zu 5 % seit 18. Mai 2015 und Betreibungskosten im Betrag von Fr. 100.-. Am 26. Mai 2015 erliess das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg den entsprechenden Zahlungsbefehl, wogegen die GmbH in der Folge Rechtsvorschlag erhob. Nachdem die Auffangeinrichtung der GmbH mit Schreiben vom 24. August 2015 das rechtliche Gehör gewährt hatte, verpflichtete sie diese am 12. Februar 2016 verfügungsweise zur Zahlung eines Betrags von Fr. 36'869.13, von Zinsen zu 5 % auf Fr. 36'866.40 seit 18. Mai 2015, von Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.-, von Betreibungsgebühren von Fr. 100.- und von Verzugszins bis 18. Mai 2015 von Fr. 1'226.70; ferner hob die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 36'966.40 auf und stellte der GmbH zusätzlich Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.- in Rechnung. In der Begründung wurde ausgeführt, der gesamte Betrag an von der GmbH geschuldeten, fälligen Beiträgen für die relevanten Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015 (ohne Verzugszinsen, inklusive Kosten gemäss Kostenreglement) habe sich per Einleitung der Betreibung am 18. Mai 2015 auf Fr. 67'524.85 belaufen. Bei Anrechnung der bisherigen Zahlungen durch die GmbH resultiere ein Ausstand von Fr. 36'869.13.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass die GmbH der Auffangeinrichtung Fr. 35'644.13 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit 18. Mai 2015, Betreibungsgebühren von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis 18. Mai 2015 von Fr. 1'226.70 zu bezahlen habe. Der Rechtsvorschlag wurde im Betrag von Fr. 35'744.13 aufgehoben. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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C. Die GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 12. Februar 2016 seien aufzuheben.
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Während die Auffangeinrichtung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 35'644.13 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit 18. Mai 2015, Betreibungsgebühren von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis 18. Mai 2015 von Fr. 1'226.70 zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 35'744.13 aufgehoben hat.
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3.
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3.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 selber könne nicht entnommen werden, wie sich der Ausstand von Fr. 36'869.13 zusammensetze; es werde in diesem Zusammenhang lediglich auf die der Verfügung beiliegenden Unterlagen verwiesen. Dadurch werde neben dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch Art. 60 Abs. 2bis BVG verletzt, da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen die Verfügung inklusive der Beilagen einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG gleichsetze. Beide Bestimmungen sprächen nur von Verfügungen, nicht aber von Verfügungen, deren Inhalt sich erst durch Konsultation der beigefügten Unterlagen erschliesse.
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3.2. Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen BVG-Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985, SR 831.434).
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3.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags und somit die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Bei Verfügungen der Auffangeinrichtung handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Art. 60 Abs. 2bis [in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2] BVG).
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3.2.2. Die Auffangeinrichtung kann somit für fällige Beitragsforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen (u.a. BGE 134 III 115 E. 3 S. 118 ff.).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der vorliegend strittigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 um eine solche nach Art. 60 Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BVG. In derartigen Verfügungen wird, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 zutreffend ausführt, ein insbesondere in tatsächlicher Hinsicht komplexer Bereich abgebildet (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Namentlich bei mehreren Arbeitnehmenden verursacht die Beitragsberechnung generell eine grosse Menge an Datenaufstellungen und Berechnungen. Erschwerend kann hinzukommen, dass die Beiträge auf Grund nachträglicher Lohnmutationen und Abänderungen angepasst werden müssen. Im vorliegenden Fall umfassen allein die - mehrere Jahre betreffenden - Beitragsabrechnungen nahezu vier A4-Seiten. Für den Auszug aus dem Kontokorrent-Konto ist sodann über eine A4-Seite und für den Nachweis des Verzugszinses bis zum Zeitpunkt der Betreibung am 18. Mai 2015 eine weitere A4-Seite erforderlich. Die Beitragsverfügung ist mit ihren sechs Seiten selber schon umfangreich ausgestaltet. Würden sämtliche der in den Beilagen enthaltenen Detailinformationen ebenfalls noch in die eigentliche Verfügung integriert, führte dies zu einem ausufernden und unübersichtlichen Verwaltungsakt. Die vorgenommene Aufteilung in Verfügung und - deren Inhalt näher erläuternde - Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis dient der verbesserten Lesbarkeit und damit der Verständlichkeit, was gerade auch der Verfügungsadressatin zugute kommt.
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3.3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, worin, indem die Beilagen ausdrücklich als integrierender Bestandteil der Verfügung bestimmt wurden, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegen sollte. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb es sich dabei nicht um eine einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgesetzte Verfügung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handeln kann. Vielmehr ist, worauf die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig hinweist, die Einbindung von Beilagen und deren rechtliche Verbindlichkeit im Falle von Verfügungen (ebenso wie bei anderen rechtlich bindenden Instrumenten) eine Selbstverständlichkeit. Anders als etwa im Urteil (des Eidg. Versicherungsgerichts) K 99/02 vom 23. Juni 2003 (in: RKUV 2003 Nr. KV 252 S. 227) beruht die hier zu prüfende Verfügung schliesslich auch nicht nur auf blossen, nicht weiter belegten (Beitrags-) Auflistungen und Abrechnungen, welche für sich alleine nicht geeignet wären, im Verwaltungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 SchKG einen rechtsgenüglichen Beweis für Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung zu erbringen (E. 4.2.1 des erwähnten Urteils).
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4.
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4.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, Art. 60 Abs. 2bis BVG werde verletzt, wenn für eine Verfügung, welche eine Aufhebung des Rechtsvorschlags beinhalte, eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine substanziierte Darlegung der geschuldeten und festgesetzten Beträge frühestens im Beschwerdeverfahren erfolge. Bei der Betreibung wie auch bei der Beseitigung des Rechtsvorschlags handle es sich um Institute aus dem SchKG. Genauso wenig wie eine noch nicht fällige Forderung in Betreibung gesetzt werden könne, könne die Begründung einer Verfügung, mit der ein Rechtsvorschlag aufgehoben werde, erstmals vor Gericht erfolgen. Ein unvollständiger Rechtsöffnungsentscheid, der erst im Beschwerdeprozess vervollständigt werde, sowie die Annahme seiner dadurch erfolgten Heilung widersprächen den Grundsätzen des SchKG und verletzten insbesondere Art. 80 SchKG sowie Art. 60 Abs. 2bis BVG. Denn erst die - nachträgliche - Komplettierung der Verfügung habe es vorliegend möglich gemacht, diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags (im Rahmen der Verfügung) müsse aber in dem Moment, in dem sie vorgenommen werde, korrekt sein. Gerade weil die Beschwerdegegnerin hier nicht nur als Gläubigerin, sondern auch als Rechtsöffnungsinstanz fungiere, seien an die formelle Korrektheit der Verfügungen strenge Anforderungen zu stellen.
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4.2. Eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung hat grundsätzlich folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3, C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3) :
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- die relevante Beitragsperiode;
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- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
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- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;
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- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
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-eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
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- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträgen und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde - unbestritten - festgestellt, dass in die Berechnung der unter Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 genannten Beträge u.a. auch Beitragsforderungen für das Jahr 2012 eingeflossen seien. In der Verfügung und deren Beilagen würden indessen nur die Jahre 2013 bis 2015 als massgebliche Beitragsjahre bezeichnet. Ebenfalls nicht enthalten seien darin mit Blick auf das Jahr 2012 sodann Angaben zur Versicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum relevanten koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und den daraus errechneten Beitragssummen pro versicherte Person. Den Verfügungsbeilagen, insbesondere den aktenkundigen Lohnbescheinigungen 2012, liessen sich diesbezüglich lediglich Informationen zur Versicherungsdauer und zu den ausgerichteten AHV-Löhnen entnehmen.
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4.3.2. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Verfügung vom 12. Februar 2016 hinsichtlich des Beitragsjahres 2012 nicht den begründungsmässig geltenden Anforderungen an eine Beitragsverfügung genüge und demzufolge das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin insoweit verletzt worden sei. Im Weiteren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine rechtsprechungsgemäss grundsätzlich mögliche Heilung der nicht als besonders schwerwiegend einzustufenden Gehörsverletzung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen) auch mittels Nachschiebens der Begründung durch die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres erfolgt sei. Da sich die ausstehenden BVG-Beiträge des Jahres 2012 (im Betrag von gerundet Fr. 19'375.-) gestützt auf die vorhandene Aktenlage, namentlich die neu aufgelegten Unterlagen, aber in genügender Weise nachvollziehen liessen und damit eine hinreichende Begründung für die in der Verfügung vom 12. Februar 2016 genannte Gesamtsumme vorliege, habe die durch die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Beitragsjahres 2012 begangene Verletzung der Begründungspflicht als geheilt zu gelten.
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4.4. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 60 Abs. 2bis BVG setzen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleich, mit welchen ein Rechtsvorschlag beseitigt werden kann (E. 3.2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird damit befugt, einen Rechtsvorschlag, der gegen eine in Betreibung gesetzte Beitragsforderung erhoben wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung aufzuheben (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Dabei muss explizit auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe als aufgehoben erklärt werden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen). Auch ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beitragsforderung zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen (wie beispielsweise Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld [vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG]) der Beseitigung des Rechtsvorschlags ganz oder teilweise entgegenstehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 59/06 vom 24. August 2006 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde - und im Beschwerdefall das Gericht - fällt hier nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 f.; Urteile 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 99/02 vom 23. Juni 2003 E. 4.2.1, in: RKUV 2003 Nr. KV 252 S. 227; ferner Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 808 Rz. 1355 mit diversen Hinweisen). Dennoch ist das ordentliche Verfahren in derartigen Fällen nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [Art. 1-258 SchKG], 2. Aufl. 2010, Rz. 14 zu Art. 79 SchKG). Es handelt sich bei den entsprechenden Verwaltungsakten folglich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, auf welche das VwVG und die diesbezügliche Rechtsprechung - einschliesslich derjenigen zur ausnahmsweise möglichen Heilung der Verletzung der Begründungspflicht - Anwendung finden. Eine mangelhaft oder nicht begründete Verfügung ist zwar anfechtbar, führt aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch in diesem Kontext nicht zwingend zu deren vollständigen Aufhebung (siehe auch Staehelin, a.a.O., Rz. 128 zu Art. 80 SchKG).
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Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung in den vorliegenden Konstellationen der Systematik des SchKG keineswegs zuwiderläuft.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann auch die vorinstanzliche Annahme, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im konkreten Fall als geheilt gelten.
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Erwägung 5.2 | |
5.2.1. Zum einen wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der sog. "Saldovortrag" in der Höhe von Fr. 19'375.23 (im Sinne der per 1. Januar 2013 vorhandenen Beitragsausstände des Jahres 2012) sei in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 weder erwähnt noch näher erläutert worden, weshalb eine nachträgliche Heilung ausgeschlossen sei.
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Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich festgestellt, die von der Beschwerdegegnerin letztlich zugrunde gelegte Berechnung der BVG-Beiträge für das Jahr 2012 von (gerundet) Fr. 19'375.- lasse sich auf die zuvor dargelegte Art und Weise gestützt auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Akten schlüssig und widerspruchsfrei herleiten. Dem ist zuzustimmen, zumal der entsprechende - im Übrigen weder grundsätzlich noch in betraglicher Hinsicht in Frage gestellte - Saldovortrag auch dem der Verfügung beigelegten "Kontorrent 23-0003-721-6 (A.________ GmbH - 63153-62557) " entnommen werden kann und es sich dabei mangels anderer Möglichkeiten logischerweise um die im Jahr 2012 aufgelaufenen BVG-Beiträge handeln musste.
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5.2.2. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin bereits vorinstanzlich einlässlich aufgezeigt, worauf die - auch vor dem Bundesgericht gerügte - Differenz zwischen dem in der Verfügung vom 12. Februar 2016 aufgeführten Gesamtbetrag von Ausständen in der Höhe von Fr. 67'524.85 und der der Verfügung beigefügten Aufstellung der Beiträge von Fr. 65'899.85 zurückzuführen ist. Während sich der erstgenannte Betrag aus den fälligen Beiträgen, den Kosten gemäss Kostenreglement und den Zinsen bis zur Einleitung der Betreibung am 18. Mai 2015 zusammensetzt, handelt es sich bei letzterem lediglich um die Beiträge an sich ohne anderweitige Kosten, also um eine Teilmenge der Gesamtsumme.
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5.3. Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin offen stand, sich mit ihrem Anliegen an das Bundesverwaltungsgericht und damit an eine Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu wenden.
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6. Da die Beitragsberechnung der Vorinstanz (samt Verzugszins und Betreibungsgebühren) in masslicher Hinsicht im Übrigen nicht substanziiert bestritten wird und diesbezüglich keine offenkundigen Mängel erkennbar sind, hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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7. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Dezember 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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