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Informationen zum Dokument  BGer 9C_734/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_734/2017 vom 19.12.2017
 
9C_734/2017, 9C_742/2017
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die zwei Beschwerden vom 19. Oktober 2017 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. September 2017 betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers und Einholung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- (im Verfahren A-5240/2017) bzw. Fr. 4'500.- (im Verfahren   A-5234/2017),
1
in die Verfügungen des Bundesgerichts vom 20./23. Oktober und 16. November 2017, mit welchen die A.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren (Nach-) Frist bis zum 28. November 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Verfahren 9C_734/2017 und 9C_742/2017, da ihnen die gleiche Beschwerde zugrunde liegt, zu vereinigen und in einem einzigen Verfahren zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate (vom 18. September 2017 datierende) Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind,
3
dass der Kostenvorschuss in beiden Verfahren auch innert der Nachfrist bis zum 28. November 2017 nicht geleistet worden ist,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Dezember 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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