BGer 4D_81/2017 | |||
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BGer 4D_81/2017 vom 20.12.2017 |
4D_81/2017 |
Urteil vom 20. Dezember 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsverhältnis,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. September 2017 (ZK 17 287).
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In Erwägung, | |
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 verurteilte, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 12'900.-- brutto für die Löhne September und Oktober 2014 (je Fr. 5'200.--) sowie für die Treueprämie 2011 (Fr. 2'500.--) nebst Zins zu bezahlen;
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dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. September 2017 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung abwies und den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2016 bestätigte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingaben vom 26. Oktober 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. September 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt (Art. 114 BGG);
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
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dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. September 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Beschwerdeführerin zwaretwa den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) erwähnt, jedoch nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung dieser Bestimmungen vorzuwerfen wäre;
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dass auf die Beschwerde demnach wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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