BGer 5A_1014/2017 | |||
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BGer 5A_1014/2017 vom 20.12.2017 |
5A_1014/2017 |
Urteil vom 20. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich,
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vertreten durch Support Sozialdepartement,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. November 2017 (RT170172-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 20. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 4 gestützt auf den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juni 2015 betreffend eine ausstehende Restschuld definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'325.75 nebst Zins.
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Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 16. November 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Rechtsöffnungssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer bedient sich zulässigerweise der französischen Sprache (Art. 42 Abs. 1 BGG), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wiederhole im Wesentlichen das vor Bezirksgericht Vorgebrachte und setzte sich nicht mit der bezirksgerichtlichen Erwägung auseinander, wonach das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Entscheides nicht überprüfen dürfe. Der Beschwerdeführer setze sich auch nicht mit der Feststellung des Bezirksgerichts auseinander, dass er seine Beanstandungen zwar mit Rekurs beim Bezirksrat Zürich vorgebracht habe, er aber gegen dessen abweisenden Beschluss vom 17. März 2016 keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben habe. Das Obergericht hat ergänzt, dass der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 17. März 2016 auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2014 und die damit verbundene Einwendung des Beschwerdeführers eingegangen sei, wonach die gesamte Schuld lediglich Fr. 56'848.95 betrage und er diese beglichen habe. Das Obergericht hat dazu erwogen, dass dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offengestanden wäre. Im Vollstreckungsverfahren könne er diese Einwendungen (gegen den Beschluss des Bezirksrats) nicht mehr vorbringen.
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Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er legt nicht dar, dass seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt hätte. Stattdessen schildert er die Vorgeschichte der Betreibung und beharrt darauf, dass er den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schulde. Er geht nicht darauf ein, dass seine auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2014 gestützte Einwendung, wonach die gesamte Schuld lediglich Fr. 56'848.95 betragen soll, im Beschluss des Bezirksrats vom 17. März 2016 behandelt worden ist, er diesen Beschluss aber nicht angefochten hat. Ebenso wenig geht er darauf ein, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr überprüft wird, ob die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Schuld zu Recht besteht oder nicht. Soweit er Schwierigkeiten hat, die auf Deutsch verfassten Urteile und Verfügungen der Zürcher Behörden zu verstehen, liegt es an ihm, sich entsprechende Hilfe zu suchen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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