BGer 6B_199/2017 | |||
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BGer 6B_199/2017 vom 20.12.2017 | |
6B_199/2017
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Urteil vom 20. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Rechtsirrtum,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Dezember 2016 (SB160342-O/U/cwo).
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ wechselte auf der A1 in Fahrtrichtung St. Gallen bei Autobahnkilometer 313.6 von der rechten Normalspur auf den Pannenstreifen und fuhr auf einer Strecke von 500 m bei einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h rechts an den auf allen drei Fahrspuren sich im Stau befindenden Fahrzeugen vorbei, um die Autobahn bei der Ausfahrt Effretikon zu verlassen.
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Am 1. Dezember 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ im mündlichen Berufungsverfahren wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40. -. Gleichzeitig erklärte es eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.- aus dem Jahr 2014 für vollziehbar.
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B. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er der einachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG zu Unrecht bejaht. Er habe durch das Überholen auf dem Pannenstreifen der sich auf allen drei Fahrspuren lediglich im Schritttempo fahrenden Personenwagen keine erhöhte abstrakte Gefährdung von Verkehrsteilnehmern heraufbeschworen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf den Pannen-/Verzögerungsstreifen wechseln. Zudem habe er das Überholen auf dem Pannenstreifen im konkreten Fall versehentlich für erlaubt erachtet, da auf einigen Autobahnabschnitten in der Schweiz gemäss der aufgestellten Signalisation bei Stau der Pannenstreifen zu befahren sei, um die nächste Ausfahrt zu erreichen.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der zu beurteilende Sachverhalt sei praktisch mit demjenigen vom Bundesgericht im Verfahren 6B_227/2015 entschiedenen identisch, bei dem ein Automobilist von der Überholspur auf den Pannenstreifen wechselte und dort mit ca. 40 km/h auf einer Strecke von 150 m rechts an mehreren Fahrzeugen vorbeifuhr, die sich im stockenden Verkehr gestaut hatten. Das Bundesgericht habe die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung bestätigt. Es sei zum Schluss gekommen, dass durch den Überholvorgang auf dem Pannenstreifen eine objektiv wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei und Rechtsüberholen auf Autobahnen eine erhöht abstrakte Gefährdung darstelle (angefochtener Entscheid E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers wiege vorliegend objektiv schwerer, da er über eine grössere Distanz rechts auf dem Pannenstreifen überholt habe, wodurch er zweifelsohne eine erhöhte abstrakte Gefahr heraufbeschworen habe.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
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1.3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist auch beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen ausdrücklich untersagt (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV; BGE 142 IV 93 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
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1.3.3. Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer Pannenstreifen "nur für Nothalte benützen".
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1.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (praktisch) identisch mit demjenigen, den das Bundesgericht im Verfahren 6B_227/2015 zu beurteilen hatte. Dass der Beschwerdeführer zuvor nicht die linke Überholspur benutzt, sondern im zähfliessenden Verkehr mitgefahren ist, ist für die rechtliche Qualifikation unerheblich und hat (allenfalls) Auswirkungen auf die Strafzumessung. Auch aus dem Hinweis, dass vor einigen wenigen Autobahnausfahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich als erlaubt ausgeschildert ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt, bedürfte es keiner besonderen Beschilderung. Dass die Benutzung des Pannenstreifens für den von ihm befahrenen Abschnitt erlaubt gewesen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum er seine Fahrweise vorliegend für erlaubt gehalten haben könnte.
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Warum das Fehlverhahlten des Beschwerdeführers anders als im Fall 6B_227/2015 beurteilt, auf den die Vorinstanz verweist, oder auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgekommen werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Grundsatzentscheid nochmals klargestellt, dass das Verbot des Rechtsüberholens eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift ist, deren Missachtung eine grobe Verletzung von grundlegenden Verkehrsvorschriften darstellt, die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht, und daher objektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 92 E. 3.2). Die Beachtung elementarer Verkehrsregeln steht nicht situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer; vielmehr kommt ihnen insbesondere angesichts des immer stärker werdenden Verkehrsaufkommens eine tragende Funktion zu (vgl. Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3).
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Was der Beschwerdeführer gegen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes vorbringt, genügt nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Warum er den Pannenstreifen nicht "ohne Not" benutzt haben soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 2 | |
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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