BGer 6B_885/2017 | |||
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BGer 6B_885/2017 vom 20.12.2017 |
6B_885/2017 |
Urteil vom 20. Dezember 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige Tötung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Januar 2017 (460 16 76).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. X.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. März 2013 u.a. wegen fahrlässiger Tötung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Fr. 1'000.-- Busse bestraft.
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1.2. Das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft legte in seinem Urteil vom 25. Februar 2016 dar, das von X.________ gelenkte Fahrzeug sei während der Fahrt schleudernd auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug kollidiert. Dessen Lenkerin sei dabei ums Leben gekommen. Für den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug und die anschliessende Kollision auf der Gegenfahrbahn würden einzig und alleine Gründe in Frage kommen, welche ausschliesslich im Einflussbereich von X.________ liegen. Wäre er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, hätte er den Unfall und somit den Tod der Lenkerin verhindern können. Es verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
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1.3. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 24. Januar 2017 in Abweisung der Berufung von X.________ das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 25. Februar 2016.
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1.4. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Verfahren einzustellen, eventualiter ihn freizusprechen, subeventualiter von Bestrafung Umgang zu nehmen und die erstinstanzlichen Kosten zulasten des Staates zu verlegen, subsubeventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im Berufungsverfahren eine Verletzung des Akkusationsprinzips.
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2.1. Es werde ihm vorgeworfen, er habe wegen kurzzeitigen Einnickens am Steuer, einem schweren Fahrfehler, mangelnder Aufmerksamkeit oder einer Kombination dieser Ursachen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Damit werde die Tatausführung nicht konkretisiert, sondern einzig abstrakt beschrieben, so dass der Anklage nicht entnommen werden könne, welches Verhalten zum Unfall geführt habe. Eine Rückweisung sei nicht mehr möglich, respektive nicht zielführend. Eine solche sei am 17. März 2015 erfolgt und könne nicht unzählige Male erfolgen. Es würde sich um einen Leerlauf handeln. Er sei freizusprechen, respektive sei das Verfahren einzustellen.
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2.2. Die Vorinstanz stellt die Anforderungen an die Anklageschrift dar und hält fest, bei Fahrlässigkeitsdelikten komme jenen Elementen, die auf eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit schliessen liessen, entscheidende Bedeutung zu. In der Anklageschrift würden die Pflichten explizit dargetan und die wesentlichen tatsächlichen Umstände wiedergegeben, namentlich die Dunkelheit, die feuchte Fahrbahn, die überhöhte Geschwindigkeit, der konsumierte Alkohol sowie die Anzeichen der Müdigkeit. Es werde im Sinne einer Alternativanklage offen gelassen, welche der dargelegte Ursachen (vgl. oben E. 2.1) zum Unfall geführt hätten. Zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sei die Anklage ausreichend klar. Der Sachverhalt sei ausreichend konkretisiert. Er habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde (Urteil S. 7-10).
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2.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Den Inhalt der Anklageschrift umschreibt Art. 325 StPO. Gemäss Abs. 1 lit. f StPO ist möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen. Sie muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist; sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Der Anklagevorwurf besteht in der Umschreibung eines realen Lebenssachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191). Diesen Anforderungen genügt die Anklage.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer bringt vor, soweit keine Verletzung des Anklageprinzips erkannt werde, sei die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 117 StGB zu prüfen. Sachlich ist die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung gerichtet.
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3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, er habe am 18. November 2010, kurz nach 22.00 Uhr, in einer leichten Linkskurve die Herrschaft über seinen BMW 323i Coupé verloren. Er sei nicht angegurtet durch die Frontscheibe hinausgeschleudert worden und hernach ohne Bewusstsein gewesen. Er habe in der Strafuntersuchung immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die genauen Umstände des Unfalls nicht mehr erinnere und nicht wisse, was unmittelbar vor der Kollision geschehen sei. Nach dem Gutachten von Prof. A.________ vom 6. Juni 2011 (Urteil S. 13) sei er mit leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Als Unfallursache habe der Gutachter einen Fahrfehler des Lenkers erkannt. Es kämen eine heftige Lenkbewegung und ein manuelles Zurückschalten am Wahlhebel der Automatik bei ungünstigem Drehzahlstand verbunden mit einer Lenkbewegung in Betracht. Solches Schleudern hätte sich auch ereignet, wenn er mit 70 km/h gefahren wäre. Ursächlich sei einzig eine falsche Lenkbewegung des Fahrers gewesen (Beschwerde S. 3 f.).
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Der Beschwerdeführer bestreitet in der Folge eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit in tatsächlicher Hinsicht (Beschwerde S. 9 ff.). Dass ein Fahrfehler zur Verursachung des Unfalls geführt haben müsse, stehe zweifelsfrei fest. Es sei aber weder angeklagt noch ansonsten geklärt, was die Ursache für den Fehler gewesen sei. Es seien verschiedene nicht in seinem Einflussbereich liegende Gründe denkbar. Es liege an der Staatsanwaltschaft den eigentlichen Grund für das Verlieren der Herrschaft über das Fahrzeug nachzuweisen und im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo zu belegen, was an diesem Abend der tatsächliche Grund für den Kontrollverlust gewesen sei. Soweit dieser Grund nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dürfe nicht von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und einem persönlich vorwerfbaren Versagen ausgegangen werden. Die Vorinstanz hätte zwingend von einer günstigeren Variante ausgehen müssen. Insofern sei der relevante Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft im Sinne von Art. 97 BGG festgestellt (Beschwerde S. 13).
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Die Vorinstanz sei der Auffassung, dass Strafuntersuchungen bisweilen nicht sämtliche Sachverhaltselemente abschliessend zu klären vermögen. Auch dadurch verletze sie die Unschuldsvermutung. Das Gutachten lasse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass er aufgrund eines persönlichen Fehlverhaltens die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Es sei nicht objektivierbar, dass die Abriebspuren seinem Fahrzeug zugeordnet werden könnten. Damit entfalle eine wichtige Grundlage für die Berechnungen des Gutachters. Auch aufgrund des Gutachtens sei die Ursache für den Kontrollverlust nicht restlos und zweifelsfrei geklärt. Er sei deshalb freizusprechen (Beschwerde S. 16 f.).
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Im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei aufgrund der Unfallfolgen von einer Bestrafung abzusehen (Beschwerde S. 17).
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3.2. Beschwerdegegenstand ist einzig die vorinstanzliche Entscheidung (Art. 80 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist auf die Motivation des Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Entscheidung Bundesrecht verletzt.
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Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).
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Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Eine "offensichtlich unrichtige" Feststellung des Sachverhalts muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist ein weites Ermessen zuzugestehen (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAUSER/SCHWERY/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz führt u.a. aus, dem Gutachten sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 91-100 km/h ins Schleudern geraten und auf diese Weise auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, wobei die Geschwindigkeit den Unfall nicht erkläre, da die Kurvengeschwindigkeit auf 135 km/h ausgelegt sei (Urteil S. 13). Der Gutachter erstellte aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers zwei ergänzende Gutachten und wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angehört. Die Vorinstanz beurteilt das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar (Urteil S. 15 f.). Sie stellt fest, dass einzig ein Fahrfehler als Ursache in Frage komme. Mithin liege der Grund für den Unfall im Einflussbereich des Beschwerdeführers (Urteil S. 16 f.). Sie prüft Alternativerklärungen. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung geht sie davon aus, dass einzig ein Fahrfehler des Beschwerdeführers in Frage komme. Diesbezüglich lasse der Sachverhalt keine Zweifel offen (Urteil S. 21). Sie schliesst auf unbewusste Fahrlässigkeit (Urteil S. 22). Sie prüft eine allfällige besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 54 StGB und hält fest, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten seien die festgestellten Verletzungen nur oberflächlich. Eine Strafbefreiung zufolge besonderer Betroffenheit rechtfertige sich nicht (Urteil S. 24).
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3.4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen weder im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") noch insbesondere hinsichtlich von Art. 97 Abs. 1 BGG, wonach Willkür ("offensichtlich unrichtig") aktengestützt in konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Subsumtion zu substanziieren wäre. Indem der Beschwerdeführer frei zur Sache plädiert, legt er keine willkürliche Beurteilung sondern eine eigene Version dar. Das ist unbehelflich. Er anerkennt, dass ursächlich einzig eine falsche Lenkbewegung des Fahrers gewesen ist bzw. dass zweifelsfrei feststeht, dass ein Fahrfehler zur Verursachung des Unfalls geführt haben muss (oben E. 3.1).
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Angesichts der finanziellen Lage sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid ist das Gesuch um die aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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