BGer 8C_429/2017 | |||
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BGer 8C_429/2017 vom 20.12.2017 |
8C_429/2017 |
Urteil vom 20. Dezember 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2017 (IV.2015.01186).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ war nach abgebrochener Anlehre als Damencoiffeuse ab September 1998 bis Ende Mai 1999 als Montagemitarbeiterin tätig gewesen. Wegen einer seit ihrer Jugend bestehenden erosiven rheumatoiden Arthritis meldete sie sich im Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau berufliche Massnahmen zu (Verfügung vom 30. Juni 2000), sodass sie von April 2002 bis Ende März 2003 eine Anlehre als Verkäuferin absolvieren konnte. In der Folge erstritt sie mit Wirkung ab April 2003, mithin nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, dies bei einem Status als Vollerwerbstätige und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 5. April 2004 und Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 30. September 2004). Im Zuge mehrerer Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch.
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Im Oktober 2010 verlegte die seit September 2008 im Umfang von 50 % als Kassiererin bei der B.________ AG tätige A.________ ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich. Im Januar 2014 gebar sie einen Sohn. Im Rahmen eines schon zuvor angehobenen weiteren Revisionsverfahrens zog die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich aktuelle Arztberichte bei. Zudem liess sie einen Abklärungsbericht über die Verhältnisse im Haushalt erstellen (Bericht vom 2. Juni 2015). Nach entsprechendem Vorbescheid und dagegen erhobenen Einwänden der Versicherten verfügte die IV-Stelle schliesslich am 16. Oktober 2015 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Sie ging davon aus, dass A.________ auch ohne Gesundheitsschaden keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eine Einschränkung von 23 % aufweise.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), dies unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheids.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2015 schützte. Im Zentrum der Beurteilung steht zum einen die invalidenversicherungsrechtliche Statusfrage, mithin ob die Beschwerdeführerin als ausschliesslich im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert werden durfte. Zum andern geht es darum, ob sich die revisionsweise Rentenaufhebung mit Art. 8 und 14 EMRK bzw. mit dem Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) vereinbaren lässt, das am 4. Juli 2016 endgültig geworden ist.
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2.2. Die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen finden sich im angefochtenen Gerichtsentscheid umfassend und korrekt dargestellt. Dies gilt nicht nur für die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG und die Abstufung des Rentenanspruchs je nach Höhe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG). Richtig wiedergegeben wird auch der Grundsatz, wonach die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) sowohl bei der erstmaligen Prüfung als auch bei der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (Art. 17 ATSG) zu bestimmen ist. Dabei hat das kantonale Gericht zu Recht daran erinnert, dass ein Revisionsgrund unter anderem auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen sowie E. 2.3. und 2.4 hernach).
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2.3. Daran anknüpfend gilt es Folgendes zu bekräftigen: Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
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Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E.3; je mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. E. 1 hievor). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56).
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat die Statusfrage in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben im als beweiskräftig erachteten Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 beurteilt. Laut diesem Bericht liess die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson verlauten, bei ihrem im Januar 2014 geborenen Sohn handle es sich um ein Wunschkind, für das sie ungeachtet ihres Gesundheitszustandes die ersten Lebensjahre bis mindestens zum Kindergartenalter da sein möchte. Das bewog die Verwaltung zur Annahme, die Versicherte würde ohne Behinderung überwiegend wahrscheinlich keiner Teilerwerbstätigkeit mehr nachgehen. Das kantonale Gericht hat dies aufgrund der beschwerdeweise erhobenen Einwände im Lichte der weiteren Aktenlage überprüft und im Ergebnis bestätigt. Dabei berücksichtigte es zum einen den Schriftverkehr der Beschwerdeführerin mit der IV-Stelle und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), um daraus zu folgern, dass sie sich schon vor der Geburt entschieden habe, von einer weiteren Erwerbstätigkeit abzusehen und sich ausschliesslich um die Betreuung ihres Sohnes sowie um den Haushalt zu kümmern. Weiter würdigte die Vorinstanz die Einstellung erwerblicher Aktivitäten und die Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Lichte des Gesundheitszustandes und seines Verlaufs. Daraus hat sie geschlossen, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, sich bei Bedarf - zumal da ab April 2014 kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mehr bestand - rasch wieder um eine Anstellung zu bemühen, was jedoch erst im November 2015 und damit nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses erfolgt sei. Schliesslich hat das kantonale Gericht in den erwerblichen und finanziellen Verhältnissen der Familie mit einem Nettolohn des Ehemannes von Fr. 5'498.- bis 6'388.-, fehlenden Schulden oder anderweitigen Verpflichtungen und sich im Rahmen haltendem Bedarf für Miete und Krankenversicherung keinen Grund dafür gesehen, dass die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehalten gewesen wäre.
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3.2. Diese nach Würdigung der Beweise und damit auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen erfolgte Beurteilung hält einer bundesgerichtlichen Überprüfung ohne Weiteres stand. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, wo und weshalb das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Ihre Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik, wie sie jedenfalls in Bezug auf die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu hören ist. Ebenso wenig wird dargetan, dass die Vorinstanz die Beweise in bundesrechtswidriger Weise einseitig gewürdigt hätte. Dies gilt nicht nur bezüglich der Abmeldung vom RAV, sondern ebenso für den Verlauf des Gesundheitszustandes und die in diesem Zusammenhang erfolgte Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere auch des nicht näher begründeten Arztberichts des Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin vom 24. Juni 2015. Dass die im Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin im Lichte derjenigen im Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2013 notwendigerweise anders zu würdigen wären, trifft nicht zu. Denn aus der noch während der Schwangerschaft bekundeten Erwerbsabsicht ergeben sich keine zwingenden Rückschlüsse auf die Verhältnisse nach erfolgter Niederkunft. In dieser Hinsicht lassen die im Abklärungsbericht festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin (Ziff. 2.5) - entgegen ihren Vorbringen - im Gesamtkontext keine Zweifel offen. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich des Beweiswerts dieses Abklärungsberichtes verkannt hätte (vgl. Urteile 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3 und 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62). Und schliesslich vermag auch der erhobene Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, sich gegenüber der Abklärungsperson keineswegs im vermerkten Sinn geäussert zu haben. Gegebenenfalls hätte die Beschwerdeführerin dies nach der bereits Mitte Juni 2015 erhaltenen Akteneinsicht und einem ersten erfolgten Einwand vom 26. Juni 2015 mit Sicherheit nicht erst mit Eingabe vom 8. September 2015 vorgebracht.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin macht des weiteren - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, Art. 8 und 14 EMRK bzw. das bereits erwähnte EGMR-Urteil Di Trizio gegen die Schweiz geböten, dass sie ihren bisherigen Status als Vollerwerbstätige beibehalte. Auch in ihrem Fall gründe der Anspruchsverlust einzig in einem Statuswechsel, bedingt durch die Geburt ihres Sohnes, mithin durch eine Disposition, die in den Schutzbereich von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK falle. Daran ändere nichts, wenn in ihrem Fall nicht die gemischte Methode zur Anwendung gelange, sondern der Invaliditätsgrad anhand eines Betätigungsvergleichs im Aufgabenbereich, also nach der spezifischen Methode ermittelt werde.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Dem erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lag der Fall einer Versicherten zugrunde, die unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es (mit einer Mehrheit des Spruchkörpers) als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte.
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4.2.2. Im Wesentlichen erwog der EGMR gemäss der zusammenfassenden Wiedergabe in BGE 143 I 50 E. 3 S. 55 was folgt:
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a) Vorab rief der EGMR in Erinnerung, dass es sich bei Art. 14 EMRK nicht um ein selbständiges Diskriminierungsverbot handle und die Konventionsstaaten nur verpflichtet seien, die in der EMRK garantierten Rechte diskriminierungsfrei zu gewähren. Die Anwendung des Art. 14 EMRK setze indessen nicht voraus, dass ein EMRK-Recht substanziell verletzt sei; es genüge vielmehr, wenn der zu beurteilende Fall in den Schutzbereich eines EMRK-Rechts falle (§ 58). Andererseits lasse sich aus der EMRK kein Anspruch auf eine (bestimmte) Sozialleistung ableiten (§ 59). Der Begriff "Familienleben" im Sinne von Art. 8 EMRK umfasse aber nicht nur soziale, moralische oder kulturelle, sondern auch wirtschaftliche Aspekte (§ 60). Massnahmen, die einen Einfluss auf die innerfamiliäre Organisation hätten - indem sie einem Elternteil erlaubten, zu Hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern - fielen ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK (§ 61). In der zu beurteilenden Streitigkeit sei auch das in Art. 8 EMRK ebenfalls aufgeführte, im Sinne einer weiten Begriffsumschreibung zu verstehende "Privatleben" betroffen; die Anwendung der gemischten Methode könne Fragen der Lebensgestaltung hinsichtlich Erwerbs- und Familienleben beeinflussen (§ 63 f.). Da die gemischte Methode in der überwiegenden Mehrheit auf Frauen angewendet werde, die nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder ihren Beschäftigungsgrad reduzieren wollten, könne die Versicherte zu Recht behaupten, Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 14 EMRK geworden zu sein (§ 66). Bei dieser Sachlage erübrige es sich, eine Ungleichbehandlung auch aufgrund der Behinderung zu prüfen (§ 67). Die Bestimmung des Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK sei vorliegend anwendbar (§ 68).
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b) Nach der Rechtsprechung liege eine indirekte Diskriminierung vor, wenn die nachteiligen Auswirkungen einer staatlichen Massnahme überproportional eine vor Diskriminierung geschützte Gruppe treffe (§ 80 am Ende). Die Mitgliedstaaten hätten zwar einen gewissen Ermessensspielraum zu bestimmen, ob und inwiefern sich unterschiedliche Behandlungen rechtfertigten (§ 81). Allerdings sei die Geschlechtergleichheit in den Mitgliedstaaten des Europarates ein wichtiges Ziel und eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts nur in sehr engen Grenzen zulässig. Namentlich genüge eine Bezugnahme auf Traditionen oder allgemeine gesellschaftliche Vorstellungen hierfür nicht (§ 82). Bewiesen werden könne eine indirekte Diskriminierung auch unter Berufung auf offizielle Statistiken (§ 86).
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c) Gemäss der von der schweizerischen Regierung zur Verfügung gestellten Statistik sei die gemischte Methode im Jahr 2009 in etwa 7,5 % aller IV-Rentenentscheide (in 4168 Fällen im Jahr 2009) angewendet worden. Davon hätten 97 % (4045) Frauen und nur 3 % (123) Männer betroffen (§ 88). In seinen Urteilen vom 28. Juli 2008 (9C_49/2008) und vom 8. Juli 2011 (BGE 137 V 334) habe im Übrigen auch das Bundesgericht anerkannt, dass die gemischte Methode hauptsächlich auf Frauen, welche nach der Geburt eines Kindes ihr erwerbliches Pensum reduzierten, Anwendung finde. Dies bestreite auch die schweizerische Regierung nicht. Im Übrigen habe auch der Bundesrat in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 (in Erfüllung des Postulates Jans [12.3960 "Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung"] vom 28. September 2012) angegeben, dass die gemischte Methode zu 98 % auf Frauen angewendet werde (bei den im Jahr 2013 berechneten Renten [§ 89]).
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d) Die schweizerische Regierung bemühe sich, die aus der streitigen Regelung resultierende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, dies unter Berufung auf Sinn und Zweck der Invalidenversicherung, der darin bestehe, Ersatz für den versicherten gesundheitsbedingten Erwerbsausfall und/oder die gesundheitsbedingte Leistungseinbusse im bisherigen Aufgabenbereich zu bieten (§ 92). Der Gerichtshof anerkannte, dass der vom Gesetz über die Invalidenversicherung verfolgte Zweck Ungleichbehandlungen grundsätzlich rechtfertigen könne (§ 93).
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e) Dieser Zweck sei nun aber vor dem Hintergrund der Gleichstellung von Frau und Mann zu beurteilen. Unter diesem Blickwinkel könne eine Ungleichbehandlung nur bei sehr gewichtigen Überlegungen als konventionskonform betrachtet werden; insofern bestehe vorliegend ein sehr eingeschränkter Ermessensspielraum ("La Cour en conclut que la marge d'appréciation des autorités était fortement réduite en l'espèce."; § 96). Es sei zwar in erster Linie Sache der nationalen Behörden, insbesondere der gerichtlichen Instanzen, das interne Recht auszulegen und anzuwenden. Im zu beurteilenden Fall sei es aber wahrscheinlich, dass die Versicherte, wäre sie (hypothetisch) vollerwerbstätig gewesen oder hätte sie sich ausschliesslich um den häuslichen Aufgabenbereich gekümmert, eine Teilrente erhalten hätte. Im Übrigen sei ihr anfänglich, nachdem sie vollerwerbstätig gewesen war, eine solche zugesprochen worden, dies bis zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder. Daraus ergebe sich klar, dass ein Rentenanspruch verneint worden sei, weil die Versicherte angegeben hatte, sie hätte ihre Erwerbstätigkeit einschränken wollen, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. Für die Mehrheit der Frauen, die nach der Geburt ihrer Kinder teilzeitlich erwerbstätig sein möchten, erweise sich die gemischte Methode damit faktisch als diskriminierend (§ 97). Die gemischte Methode stehe denn auch seit längerer Zeit in der Kritik (§ 98). Auch der Bundesrat habe in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 anerkannt, dass sie zu tieferen Invaliditätsgraden führen könne und sich die Frage einer indirekten Diskriminierung stelle (§ 100). Die von der Regierung vorgebrachten Argumente vermöchten die aus der Anwendung der gemischten Methode resultierende Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen (§ 103 f.).
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f) Dem hielt die unterliegende Gerichtsminderheit in ihrer abweichenden Meinung ("opinion dissidente") entgegen, die Rügen der Versicherten fielen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Es fehle an einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben. Die Vorbringen der Versicherten seien in erster Linie vermögensrechtlicher Natur und fielen somit unter die Eigentumsgarantie des ersten Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur EMRK, das die Schweiz allerdings nicht ratifiziert habe.
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4.3. Im Nachgang zum EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen fortan auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG allein zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) zu verzichten ist (BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; Urteil 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, mit Aktualisierung per 26. Mai 2017). Für die Versicherte, die damals am Recht stand, folgte daraus, dass sie unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente hatte. Gleiches gilt, wenn der beschriebene Statuswechsel nicht zu einer vollständigen, sondern lediglich zu einer teilweisen Aufhebung der Invalidenrente im Sinne einer Rentenherabsetzung führt; auch diesfalls besteht der Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente fort (BGE 143 I 60). Ferner hat im Rahmen einer Anspruchsüberprüfung nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, ein rein familiär bedingter Statuswechsel (hier von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" [mit Aufgabenbereich]), auch wenn er nicht den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Rentenüberprüfung bildete, unberücksichtigt zu bleiben, so dass der von der versicherten Person bisher innegehabte Status für die Invaliditätsbemessung beizubehalten ist (BGE 143 V 77 E. 3.2.3 S. 80). Schliesslich taxierte das Bundesgericht die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente auch dann als EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (hier: die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwandes) für einen Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen (vgl. Urteil 9C_752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.4 ff., zur Publikation vorgesehen).
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4.4. Das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 wie auch die dargelegte Folgerechtsprechung des Bundesgerichts betreffen ausschliesslich Fälle mit einem Statuswechsel hin zur Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) und daraus folgender Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. Der EGMR hat in seinen oben (vgl. E. 4.2.2) zusammenfassend dargelegten Erwägungen mehrfach auf die Auswirkungen der gemischten Methode hinsichtlich Organisation des Familien- und Berufslebens sowie auf die methodeninhärenten Mängel hingewiesen. Namentlich zeigte er auch die Wahrscheinlichkeit auf, dass die Versicherte, hätte sie zu 100 % weitergearbeitet oder sich vollständig den Haushaltsaufgaben gewidmet, einen Teil ihres Rentenanspruchs behalten hätte. Er schloss daraus, dass sich die gemischte Methode für die grosse Mehrheit der Frauen, die nach der Geburt der Kinder in Teilzeit erwerbstätig sein möchten, als diskriminierend erweise (§ 97). Der Bundesrat - so der EGMR weiter - habe in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 eingestanden, die gemischte Methode könne zu niedrigeren Invaliditätsgraden führen. Dabei handle es sich um klare Hinweise auf die Einsicht, dass die gemischte Methode nicht mehr im Einklang mit der Verfolgung der Gleichheit der Geschlechter in der zeitgenössischen Gesellschaft stehe, wo die Frauen vermehrt den legitimen Wunsch hegten, Familienleben und berufliche Interessen miteinander zu vereinbaren (§ 100). Mit Blick auf die verschiedenen Methoden zur Berechnung des Invaliditätsgrades im schweizerischen Recht bemerkte der EGMR, dass andere Methoden denkbar seien, die die Wahl der Frauen, nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit erwerbstätig zu sein, besser achteten. Damit wäre es möglich, das Ziel der Annäherung zwischen den Geschlechtern zu verfolgen, ohne deshalb das Ziel der Invalidenversicherung zu gefährden (§ 101). Im Ergebnis zeigte sich der EGMR nicht überzeugt, dass die Ungleichbehandlung der konkret betroffenen Versicherten, der gestützt auf die (für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich anwendbare) gemischte Methode eine Invalidenrente aberkannt wurde, auf einer angemessenen Rechtfertigung beruhe (§ 103). Daraus folgerte er eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK (§ 104).
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4.5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass das EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 wie auch die Folgerechtsprechung des Bundesgerichts allein die wegen eines Statuswechsels zu Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung betreffen. Mit der Vorinstanz und dem BSV kann eine Wirkung darüber hinaus verneint werden. Namentlich besteht keine Relevanz für die hier in Frage stehende spezifische Methode, bei der die Invalidität der versicherten Person danach ermittelt wird, in welchem Ausmass sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG). In dieser Hinsicht bestehen im Anwendungsbereich der spezifischen Methode von vornherein keine Erschwernisse bezüglich Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen. Ebenso wenig wirken hier die für die gemischte Methode typischen nachteiligen Folgen, die nunmehr im Rahmen eines vom Bundesrat beschlossenen neuen Berechnungsmodells per 1. Januar 2018 beseitigt werden sollen (vgl. Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige [gemischte Methode], und erläuternder Bericht des BSV [https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-69037.html; Abfrage vom 7. Dezember 2017]).
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4.6. Somit ergibt sich, dass sich der Fall der Beschwerdeführerin in wesentlichen Teilen von den Konstellationen unterscheidet, wie sie dem EGMR-Urteil Di Trizio und der bundesgerichtlichen Folgerechtsprechung zugrunde lagen. Unter diesen Umständen fällt hier die Annahme einer Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ausser Betracht. Der in der Beschwerde betonte Umstand, dass die für den Statuswechsel wesentliche Geburt des Kindes in den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt, reicht dafür nicht aus. Andere Vorbringen enthält die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5. Für die Vornahme der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG stellte das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit der IV-Stelle auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 ab. Es sprach ihm auch diesbezüglich volle Beweiskraft zu und sah keinerlei Anlass, an der Einschätzung der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Abklärungsbericht zu zweifeln; sie sei in den einzelnen Bereichen detailliert begründet worden und erweise sich als durchwegs schlüssig. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2017 hat es mithin sein Bewenden.
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6. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Dezember 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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