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Informationen zum Dokument  BGer 4A_475/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_475/2017 vom 21.12.2017
 
 
4A_475/2017
 
 
Verfügung vom 21. Dezember 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Inc.,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anne-Catherine Hahn und Rechtsanwalt Dr. Philippe Monnier,
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rahmenvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 (HG150173-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 12. Juli 2017 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin verschiedene Geldbeträge nebst Zins zu bezahlen;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. September 2017Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, nachdem die Parteien eine aussergerichtliche Einigung erzielt hätten;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die sich zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung hat vernehmen lassen, für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Einzelrichterin:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
 
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und dem Handelsgericht unter Beilage des Schreibens vom 14. Dezember 2017 (act. 17).
 
Lausanne, 21. Dezember 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Niquille
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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