BGer 4A_634/2017 | |||
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BGer 4A_634/2017 vom 21.12.2017 |
4A_634/2017 |
Urteil und Verfügung | |
vom 21. Dezember 2017
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I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
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vom 16. November 2017 (BS.2017.7-EZO3).
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 15. August 2017 anwies, die von der Beschwerdegegnerin mit Vertrag vom 26./28. August 2014 gemietete 4 1/2-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss am Strasse X.________ in U.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
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dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen diesen Entscheid am 16. November 2017 auf Berufung der Beschwerdeführerin hin infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Erstreckungsdauer im Ergebnis bestätigte;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen mit am 1. Dezember 2017 der Post übergebenen Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 mitteilte und durch eine Kopie des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Abnahme- / Übergabeprotokolls für die streitbetroffene Wohnung belegte, dass die Beschwerdeführerin das Mietobjekt verlassen und mit der Beschwerdegegnerin eine Wohnungsabnahme durchgeführt habe;
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dass mit der Rückgabe des Mietobjekts an die Beschwerdegegnerin das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist, soweit sich diese gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Mietobjekt richtet;
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dass die Beschwerde insoweit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
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dass die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) im Berufungsverfahren nur die "Nichtigerklärung" der Mieterausweisung beantragte, weshalb mit den vorliegend gestellten Begehren, es sei der Beschwerdeführerin Schadenersatz zuzusprechen, es seien Betreibungen zu löschen und es sei der Name der Beschwerdeführerin aus dem Strafregister zu löschen, eine Erweiterung des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens erfolgt und es sich daher um vor Bundesgericht unzulässige neue Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4 S. 365), auf die nicht eingetreten werden kann;
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dass somit die Beschwerde insoweit offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt und verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit es die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Mietobjekt zum Gegenstand hat.
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Im Mehrumfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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