BGer 5A_998/2017 | |||
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BGer 5A_998/2017 vom 21.12.2017 | |
5A_998/2017
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Urteil vom 21. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2017 (30/2017/19).
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Sachverhalt: | |
Am 23. Oktober 2017 ordnete die Präsidentin der KESB Schaffhausen vorsorglich die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an. Am 24. Oktober 2017 bestätigte die Gesamtbehörde der KESB den Präsidialentscheid vom Vortag. Nachdem A.________ am 25. Oktober 2017 die sofortige Entlassung und die Begründung der bisherigen Entscheide beantragt hatte, begründete die KESB am 27. Oktober 2017 ihren Beschluss vom 24. Oktober 2017.
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Am 31. Oktober 2017 erhob A.________ gegen den begründeten Beschluss vom 27. Oktober 2017 Beschwerde beim Obergericht Schaffhausen. Am 3. November 2017 wies dessen Präsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, worauf A.________ am 8. November 2017 den Ausstand der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin verlangte und um Wiedererwägung ersuchte. Mit Entscheid vom 10. November 2017wies das Obergericht das Ausstandsbegehren ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
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Am 13. November 2017 fand die Verhandlung mit Anhörung von A.________ in der Psychiatrischen Universitätsklinik statt. Gestützt auf die Anhörung und das Sachverständigengutachten wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um sofortige Entlassung, um Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von Art. 31 Abs. 4 BV durch Rechtsverzögerung und um Zuspruch einer Entschädigung für die kantonale Rechtsvertretung bzw. um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren; sodann wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die KESB ging aufgrund der langen Krankheitsgeschichte, der Einschätzung des beigezogenen Psychiaters sowie eines Arztberichtes davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide und brachte sie angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Schwangerschaft fürsorgerisch unter, weil sie bei der Geburt des ersten Kindes eine psychotische Reaktion gezeigt und mit Blick auf die zweite Geburt keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte (Untersuchungen etc.) und eine natürliche Geburt ohne medizinische Unterstützung oder Hebamme wollte.
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Im obergerichtlichen Gutachten hielt die Berichterstatterin fest, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide. Aufgrund des nahen Geburtstermines bestehe eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin selbst, aber auch ihres ungeborenen Kindes. Die Familienangehörigen seien durch die Situation am Ende ihrer Belastungsfähigkeit angelangt. Die Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Universitätsklinik und die rechtzeitige Verlegung in die Geburtsabteilung des Universitätsspitals seien notwendig, um die nötige persönliche Fürsorge zu gewährleisten. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht. Sowohl aus gynäkologischer als auch aus psychiatrischer Sicht wäre es fahrlässig, die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Der Vertreter der Psychiatrischen Universitätsklinik bestätigte die von der Gutachterin gestellte Diagnose. Es bestehe eine chronifizierte paranoide Schizophrenie mit einem äusserst komplexen Wahnsystem; aufgrund der Schwangerschaft gebe es aktuell keine Medikation.
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Die Beschwerdeführerin war anlässlich der Anhörung der Auffassung, die Akten seien allesamt gefälscht und ihre Mutter verbreite nur Lügen. Ihr Rechtsvertreter machte geltend, es würden nur Behauptungen, aber keine Beweise vorliegen; die Beschwerdeführerin sei eine vorsichtige Person und das ungeborene Kind habe noch keine Rechtspersönlichkeit, weshalb keine Drittgefährdung vorliege.
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Das Obergericht ging von einer gutachterlich erstellten psychischen Störung in Form einer chronischen paranoiden Schizophrenie sowie einer Selbstgefährdung der Mutter aus und hielt fest, dass ab dem Zeitpunkt der Geburt auch das Kind geschützt werden müsse. Sie verneinte die Möglichkeit milderer Massnahmen, insbesondere die ambulante Behandlung; die Familienmitglieder seien am Ende ihrer Belastbarkeit angelangt und die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen nicht krankheitseinsichtig sei, wolle auch keinen Kontakt zur Familie.
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4. Mit den zusammenfassend dargestellten Erwägungen des angefochtenen Entscheides, insbesondere mit dem Krankheitsbild, setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb die Beschwerde insofern unbegründet bleibt (vgl. E. 2). In der Sache beschränkt sie sich auf die Behauptung, eine natürliche und vertrauensvolle eigene Schwangerschaft gehabt und sich nie in eine akute Gefährdungssituation gebracht zu haben, zumal sie mit der Ablehnung von Untersuchungen als werdende Mutter nicht alleine dastehe; weiter macht sie geltend, die angeblich psychotische Reaktion bei der Geburt ihres ersten Kindes sei nur wegen dessen Wegnahme kurz nach der Geburt erfolgt, und sie habe im Übrigen zu allen Familienmitgliedern eine gute Beziehung und könne jederzeit bei ihrem Vater und zudem auch bei einem Freund in Zürich wohnen. All dies betrifft indes den für das Bundesgericht - im gegenteiligen Sinn - verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne dass Willkürrügen erhoben und substanziiert würden (zur Begründungsanforderung bei Sachverhaltsrügen vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe das Kind inzwischen geboren, aber man habe es ihr nach drei Tagen weggenommen, handelt es sich um ein echtes Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123); ohnehin wird nicht dargelegt, was genau aus dem betreffenden Umstand in Bezug auf den angefochtenen Entscheid abgeleitet wird.
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5. Überdies kritisiert die Beschwerdeführerin verschiedene formelle Punkte.
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Wenn sie geltend macht, die KESB sei gleichzeitig anordnende und offenbar auch ihre eigene gerichtliche Überprüfungsinstanz gemäss Art. 57a Abs. 2 JG/SH gewesen, was unvereinbar sei, ist kantonales Recht betroffen, dessen Anwendung nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254), ohne dass entsprechende Rügen erfolgen würden. Ohnehin erfolgt das Vorbringen angesichts der anwaltlichen Vertretung offensichtlich wider besseres Wissen, hat doch die KESB vorliegend (einzig) als unterbringende und damit als erstinstanzliche Behörde gemäss Art. 57a Abs. 1 JG/SH entschieden; als Rechtsmittelbehörde handelt sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 57a Abs. 2 JG/SH nur in den Fällen von Art. 439 ZGB, also dort, wo eine andere Behörde entschieden hat. Soweit die Beschwerdeführerin ferner eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK rügt, weil es sich bei der KESB nicht um eine gerichtliche Behörde handle, übersieht sie, dass es den Kantonen frei steht, ob sie die KESB als verwaltungsinterne Behörde oder als eigentliches Gericht ausgestalten (BGE 143 III 197 E. 5.2 S. 198), ohne dass dadurch die Konventionsgarantien verletzt würden, denn bei Ausgestaltung der KESB als unabhängiges Gericht wird der von Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährte Schutz bereits auf der betreffenden Stufe umgesetzt (vgl. BGE 142 III 732 E. 3.4.2 S. 736) und sonst aufgrund der Möglichkeit, im Rahmen des Rechtsmittelzuges an ein unabhängiges Gericht zu gelangen (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7036 und dort Fn. 26); die Rechtsweggarantie verlangt nicht, dass bereits auf der Stufe der anordnenden Behörde zwingend ein Gericht über die fürsorgerische Unterbringung entscheiden müsste (vgl. BGE 143 III 197 E. 5.4 S. 200). Dass das im Rahmen des Rechtsmittelzuges angerufene Obergericht Schaffhausen kein unabhängiges Gericht im Sinn von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wäre, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie die KESB im Kanton Schaffhausen konkret organisiert ist.
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Was das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung und die Kritik, das Obergericht habe nicht innert 5 Arbeitstagen entschieden (Art. 450e Abs. 5 ZGB), anbelangt - die Abfolge der Verfahrensschritte ist im Sachverhaltsteil dargestellt -, ist auf den Beschluss der Präsidentenkonferenz (Präsidien der Abteilungen des Bundesgerichtes) vom 24. April 2017 zur Behandlung von Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 94 BGG zu verweisen, wonach diese in der Regel gegenstandslos werden, wenn die Vorinstanz zwischenzeitlich einen Entscheid erlassen hat. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Entscheid bereits vor der Beschwerdeerhebung ergangen ist, was diese grundsätzlich unzulässig macht (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; Urteil 1B_170/2017 vom 9. Juni 2017 E. 1.2), soweit nicht ausnahmsweise ein spezifisches Interesse an der Feststellung einer Verzögerung besteht, was im Einzelnen zu begründen ist (vgl. dazu 5A_377/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.1). Ein besonderes Feststellungsinteresse wird in der Beschwerde nicht begründet, weshalb auf das betreffende Begehren nicht einzutreten ist.
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6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 117 lit. b ZPO bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG); mithin wurde durch die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren kein Recht verletzt und ist auch das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch abzuweisen.
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Angesichts des offensichtlichen Schwächezustandes des Beschwerdeführerin und ihrer finanziellen Situation ist es jedoch angezeigt, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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