BGer 4A_665/2017 | |||
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BGer 4A_665/2017 vom 22.12.2017 |
4A_665/2017 |
Urteil vom 22. Dezember 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Bernhard Berger und Dr. Andreas Güngerich,
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2. C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Thaler und Christian Berz,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017
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(HG160041-O).
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In Erwägung, | |
dass sich die Parteien vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich in einem Forderungsprozess gegenüberstehen, in dem die Beschwerdeführerin mit einer einheitlichen Klageschrift beide Beschwerdegegnerinnen ins Recht fasste und auf die beiden Klageantwortschriften der Beschwerdegegnerinnen hin zwei Repliken einreichte;
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dass die Instruktionsrichterin des Handelsgerichts mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 anordnete, dass der Beschwerdeführerin die beiden Repliken, die zahlreiche Überschneidungen und Wiederholungen aufwiesen, samt Beilagen retourniert würden, und der Beschwerdeführerin eine einmalige Frist bis 11. Januar 2018 ansetzte, um ihre Repliken im Sinne der Erwägungen (Einreichung einer einheitlichen, inhaltlich stringenten Replik mit einem einzigen Beweismittelverzeichnis, mit einem übersichtlichen Inhaltsverzeichnis und unter Vermeidung unnötiger Wiederholungen) zu überarbeiten und als eine einzige Replik erneut einzureichen; bei Säumnis gälten die als "Replik" bezeichneten Eingaben der Beschwerdeführerin als nicht erfolgt und werde Verzicht auf eine zweite Rechtsschrift (Replik) angenommen; als Gründe für eine Fristerstreckung würden nur die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
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dass es sich bei der angefochtenen Verfügung des Handelsgerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die angefochtene Verfügung könne in verschiedener Hinsicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG bewirken;
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dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen), und dass rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.2);
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dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, dass ihr durch die angefochtene Verfügung des Handelsgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in diesem Sinne droht;
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dass es zur Darlegung eines Nachteils im Sinne von Art. 93 BGG namentlich unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid in ihren diesbezüglichen Ausführungen in verschiedener Hinsicht kritisiert und als krass gesetzes- und verfassungswidrig ausgibt;
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dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner materiellen Rechtsstellung liegen muss, und die Beschwerdevoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil aus einem Nichteintreten auf die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid eine Verweigerung der Kontrolle desselben auf seine Gesetzes- und Verfassungskonformität hin, d.h. eine Beeinträchtigung der formellen Rechtsstellung des Beschwerdeführers, resultieren könnte (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328);
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dass es zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur demnach nicht genügt, geltend zu machen, behauptete Rechtsverletzungen durch die angefochtene Verfügung könnten, wenn sich die Beschwerdeführerin den Vorgaben in der angefochtenen Verfügung (konkret der Aufforderung, die Replik mit einem Inhaltsverzeichnis auszustatten) erst einmal gebeugt habe, in einer Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr gerügt werden, weil es dannzumal an einem Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung fehlen würde;
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dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Vorgaben des Handelsgerichts, wie sie zu den beiden Klageantworten Stellung zu nehmen habe, führten zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich durch einen Zwang zu einer ungenügenden Substanziierung bzw. einer Verletzung der Vorgaben von Art. 221 f. ZPO, durch Zwang zur Umgestaltung der Rechtsschriften und zur Vornahme von Verweisen mit der Folge der Schwächung der Kraft der Argumentation und durch Zwang, eine unangemessen kurze Frist einzuhalten; der Beschwerdeführerin werde es, habe sie sich erst einmal diesen Auflagen des Handelsgerichts gebeugt, in einer Beschwerde gegen einen für sie negativen Endentscheid nicht möglich sein, den Kausalzusammenhang zwischen der Einhaltung dieser Wünsche und dem für sie negativen Verfahrensausgang, und damit die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 3 BGG nachzuweisen;
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dass die Beschwerdeführerin damit nicht bestreitet, dass erst das Endurteil des Handelsgerichts zeigen wird, ob sich die Auflagen in der angefochtenen Verfügung überhaupt zu ihrem Nachteil auswirken können, indem ein für sie negativer Endentscheid ergeht, und dass sie mit ihren Vorbringen nicht darzutun vermag, dass es diesfalls ausgeschlossen wäre, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Prozessverlust und den vorliegend gerügten Rechtsverletzungen nachzuweisen, wobei im Rahmen der Beurteilung im Übrigen zu berücksichtigen wäre, dass die Art der Verfahrensleitung weitgehend im Ermessen des Gerichts liegt (BGE 140 III 159 E. 4.2);
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht aufzuzeigen gelingt, dass ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht;
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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