BGer 5A_1015/2017 | |||
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BGer 5A_1015/2017 vom 22.12.2017 |
5A_1015/2017 |
Urteil vom 22. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Bezirke Winterthur und Andelfingen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erwachsenenschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2017 (PQ170054-O/U).
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Sachverhalt: | |
Die KESB Winterthur-Andelfingen ordnete für A.________ am 31. März 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit teilweiser Einkommens- und Vermögensverwaltung an.
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Nachdem am xx.xx.2017 deren Mutter verstorben war, ersuchte die Beiständin um Erweiterung ihres Mandates.
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Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 passte die KESB die Aufgabenbereiche der Beiständin im Rahmen der bestehenden Beistandschaft zwecks Wahrung der Interessen von A.________ am Nachlass an und verfügte überdies, dass A.________ (auch) der Zugriff auf den Nachlass und ein zu eröffnendes Kapitalkonto entzogen sei, soweit die Beiständin im Einzelfall nicht etwas anderes anordne.
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Auf den hiergegen erhobenen "Einspracheantrag" von A.________ trat der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 7. Juli 2017 nicht ein.
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Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 nicht ein.
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Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ am 15. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Erweiterung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung und nimmt - ausser durch die Nennung der Geschäftsnummer des angefochtenen Entscheides - auch inhaltlich nicht auf den begründeten obergerichtlichen Entscheid Bezug.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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