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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1015/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_1015/2017 vom 22.12.2017
 
 
5A_1015/2017
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Bezirke Winterthur und Andelfingen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Erwachsenenschutzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2017 (PQ170054-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die KESB Winterthur-Andelfingen ordnete für A.________ am 31. März 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit teilweiser Einkommens- und Vermögensverwaltung an.
1
Nachdem am xx.xx.2017 deren Mutter verstorben war, ersuchte die Beiständin um Erweiterung ihres Mandates.
2
Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 passte die KESB die Aufgabenbereiche der Beiständin im Rahmen der bestehenden Beistandschaft zwecks Wahrung der Interessen von A.________ am Nachlass an und verfügte überdies, dass A.________ (auch) der Zugriff auf den Nachlass und ein zu eröffnendes Kapitalkonto entzogen sei, soweit die Beiständin im Einzelfall nicht etwas anderes anordne.
3
Auf den hiergegen erhobenen "Einspracheantrag" von A.________ trat der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 7. Juli 2017 nicht ein.
4
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 nicht ein.
5
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ am 15. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
6
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Erweiterung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
7
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
8
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung und nimmt - ausser durch die Nennung der Geschäftsnummer des angefochtenen Entscheides - auch inhaltlich nicht auf den begründeten obergerichtlichen Entscheid Bezug.
9
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
10
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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